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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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rung ihrer Petition an die zweite Kammer zugezogen, den sie aber später dadurch zu beseitigen geglaubt haben, daß die Peti tion im Druck erschien, an die Ständeversammlung im Allge meinen gerichtet und an die Mitglieder beider Kammern vertheilt worden ist. ' Prinz Johann: Ich muß mir eine Bemerkung erlauben. Ich weiß nicht, ob, wenn ein Mitglied der Kammer eine Peti tion zu der seinigen macht, dieses so ganz unbestimmt geschehen könne. Ich sollte denken, das Mitglied müßte diejenigen Punkte herausheben, für welche cs sich verwendet, sonst weiß die De putation nicht, auf welchen Punkt sie ihr Gutachten richten soll. Es ist damals im DcputationSbericht ausdrücklich gesagt worden. Da nun ,der geehrte Sprecher selbst ausgedrückt hat, er könne sich nicht für alle Punkte verwenden, so scheint von ihm gefor dert werden zu müssen, daß er diejenigen Punkte genau angibt, für welche er sich verwendet. , ' Bürgermeister Hübler: Ich muß wohl mißverstanden worden sein. Ich habe die Petition, namentlich in Beziehung auf die in der jenseitigen Kammer abgelehnten Anträge, aus drücklich zu der meinigen gemacht und nur erklärt, daß ich bei der künftigen Berathung diese Anträge nicht in ihrem ganzen Umfange, mithin nicht unbedingt werde vertheidigen können. Prinz Johann: Gegen die Form ist Nichts zu erinnern, aber materiell scheint es dem Geiste des Decrets entgegen zu sein. Wenck ein Mitglied einen Punkt zu dem seinigen macht, so muß es ihn auch vertreten. Ich würde mich wenigstens niemals ent schließen können, auf diese Weise einen Antrag zu bevorworten; wenn aber der geehrte Sprecher anderer Meinung ist, so ist das freilich feine Sache. Präsidentv. Gersdorf: Ich weiß nicht) ob der Herr Bürgermeister Hübler Etwas hinzuzufügen hat? , Bürgermeister Hübler: Ich glaube, es ist der Sache völ lig Genüge geschehen, daß ich die Petition zu der meinigen ge macht habe. Präsident v. Gersdorf: Ich würde Vorschlägen, wenn die Sache irgend zweifelhaft sein könnte, daß auch dieser Punkt an diedritte Deputation verwiesen werde. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Ich erlaube mir eine Bemerkung: der Sprecher, welcher sich der Petiuon ange nommen hat, scheint mir insofern in Jrrthum zu sein, als diese Petition gar nicht würde hier zur Auslegung kommen können, wenn sie nicht als zugleich an die ersteKammer gerichtet von der Deputation betrachtet worden wäre. Man hat allerdings hier auch schon von Seiten der Deputation die mildere Ansicht vor walten lassen; denn die Petition war ursprünglich in dem ge schriebenen Erem plare nur an die 2te Kammer gerichtet. Allein in dem spätern an beide Kammern vertheilten Drucke ist sie nun mehr allgemein adressirt, und die Deputation glaubte hier diese billigen Rücksichten vorwslten lassen zu können. Präsident v. Gersdorf: Der Herr Bürgermeister Gross, als Referent in der jetzt vorliegenden Sache, wird ersucht, die Rednerbühne zu betreten. Wir waren bis zur 17. tz. des Gesetz entwurfes gelangt, und würden also unsere Berathung heute mit dieser tz. zu beginnen haben. Nef. Bürgerin.!). Gross: tz. 17 deZGesetzentwurfs lautet: Allgemeine Bedingungen, der Einschreibungen in das Grund, und Hypo- thckenbuch. Die Grund- und Hypothekenbehörden haben als solche Nichts unaufgefordert in das Grund- und Hypothekenbuch ein zutragen oder darin zu löschen, sondern jeder Eintrag und jede Löschung setzt vorgus entweder den Antrag eines Beiheiligten oder die Requisition einer öffentlichen Behörde. ».Friesen: Gegen die 17. tz. ist Nichts erinnert worden; auch enthält sie einen Grundsatz, gegen welchen Nichts einzu wenden sein möchte, nämlich daß die Behörde in die Grund- und Hypolhckenbücher Nichts unaufgefordert eintragen oder lö schen kann; denn cs handelt sich hier um Rechte der Parteien, welche der Richter zwar bewahren und beschützen und darüber entscheiden kann, welche er aber nicht zu geben und zu verleihen hat; allein es scheint, als ob man diesem Grundsätze nicht völlig getreu geblieben wäre, und iemehr ich mit dieser Z. einverstan den bin, destomehr macht mich tz. 220 und 221 des Gesetzes be sorgt, in welchen bestimmt ist, daß Dispositionsbeschränkungen der §. 1h bemerkten Art, alle ausdrücklichen und stillschweigen den Hypotheken und andere dingliche Rechte ex ollieio berück sichtigt und eingetragen werden sollen, also ohneAnmeldung. Dir § 229, welche den öffentlichen Aufruf vorschreibt und die Vor legung der Bücher an die Interessenten, scheint mir diese Be denken nicht ganz zu beseitigen. Allein da meine Bemerkung zu diesen beiden gehört, so wollte ich jetzt meine Bemerkung nur vorläufig erwähnen, und ich mir die weitern Erinnerungen Vorbe halten. Ich mache jetzt die geehrte Kammer nur darauf auf merksam, daß es gut sein möchte, den in tz. 17 festgcstelltcn Grundsatz auch consequent sestzuhallen und durchzuführen, Nef. Bürgerm. v. G ro ss: Es scheint, daß der geehrteSprecher die Berathung hierüber bis zu den Z§. 220 und 229 ausgesetzt zu sehen wünscht, was wohl angemessen sein würde, weil hier die Grundsätze über die Führung der Grund- und Hypothekenbücher im Allgemeinen angegeben worden, jenetztz. aber sich auf die erste Einrichtung der Grund- und Hypothekenbücher spcciell beziehen; es möchte also wohl die Berathung über die angeregte Frage biö zur 220. tz. ausgesetzt bleiben. Staatsminister v. Könneritz: Nur insofern das ver ehrte Mitglied die Kammer aufgefordert hat, den Grundsatz, der in dieser 17. §. ausgesprochen ist, consequent durchzuführen und auch bei den tztz. 220 und 229 zur Anwendung zu bringen, erlaube ich mir vorläufig Etwas darüber zu erwähnen, weil dies, was er hieraus folgern zu wollen scheint, in der Lhat das ganz« Gesetz und namentlich die Einführung der Grund - und Hypo thekenbücher wesentlich gefährden würde. Man muß wohl un terscheiden einmal das Einträgen in die Grund - und Hypothe- kenbücherfwenn sie errichtet sind; — und in dieser Beziehung ist tz. 17 ausgesprochen, daß solches Einträgen nicht anders zu ge schehen hat, als auf Antrag der Betheiligtcn — und zweitens
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