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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Hunderts die Quittungen hinter den Kaufen und Consensen selbst ausgenommen worden sind und daß man nur Abschriften in die Hypothek- und Kaufbücher nahm; sehr ost unterließ man, diese Abschriften zu beglaubigen, und so stehen noch eine Menge alte Hypotheken zwar quittirt, allein nicht cassirt. Hierzu kommt noch, daß die Legitimation aus den Acten ost nicht hervorgcht, weil viele Untergerichte bei der persönlichen Bekanntschaft mit den Quittirenden die Legitimation für hinreichend hielten und eine weitere Nachweisung zur Kostenersparung nicht verlangten. Sollen nun alle ungelöschten Hypotheken in die neuen Hypo thekenbücher eingetragen werden, so ist unbedingt eine ungeheure Masse Arbeit herbcigeführt; allein abgesehen davon, so wird auch jedenfalls den Grundbesitzern eine neue Last zugezogen, indem sie nun jedenfalls angehalten werden, für.Löschung der Hypothek zu sorgen. Ich bin allerdings nicht der Meinung, daß man Preu ßens Verfahren einschlagen möge, weil ich darin mit dem Herrn Staatsminister übereinstimme, daß hierdurch eine große Benach- theiligung für die Interessenten herbeigeführt werden kann; ob es aber nicht durch irgend eine Maßnahme möglich werden könnte, diese alten Hypotheken wegzubringen, ohne sie in das neue Hy pothekenbuch aufzunchmen, dieses bitte ich die Mitglieder der Kammer in Erwägung zu ziehen. Einen Antrag zu stellen, ent halte ich mich jetzt; ich weiß es wohl, er wird schwer fallen, es ist mir aber genug, daß es zur Sprache gekommen ist, vielleicht sind wir denn doch so glücklich, einen paffenden Ausweg zu finden. Staatsminister v. Könneritz: Es soll mir sehr angenehm sein, wenn von irgend einer Seite ein Vorschlag geschieht, wie dieser Zweck erreicht werden könne. Daß es Schwierigkeit hat, ist keine Frage; allein man darf sich von den Schwierigkeiten nicht abfchrecken lassen, und gewiß, in vielen Gerichten sind die Hypothekenbücher und die Kaufbücher in großer Ordnung. Wie weit man zurückgehen soll, um noch alte Hypotheken aüfzusinden, das, meine Herren, wird sich schwer in dem Gesetze bestimmen lassen. Es ist hier jedenfalls ein Mittelweg zu wählen; amts- wegen sollen sie eingetragen werden, mithin muß der Richter amtswegen darauf sehen, was für Hypotheken noch darauf haf ten. Ist aber die Quittung in den Acten und diese vielleicht nur nicht vidimirt, so wird allerdings die Frage entstehen: ob nicht auf den Grund derselben die Cassation annoch bewirkt werden kann. Man hat ferner für Cassation der Hypotheken verschiedene Formen gehabt: zu manchen Zeiten, qn manchen Orten hat man die Consensdocumente in Original zu dem Gericht zurückgegeben, und da ist die Cassation darauf bemerkt worden, an andern Or ten hat man in den Constnsbüchern die Dokumente durchstrichen, hat vielleicht bemerkt, es ist cassirt, aber es fehlt die Quittung. Das sind allerdings Schwierigkeiten, die sich im Verlaufe der Sache wohl ergeben können, und die man nöthigenfalls im Ver ordnungswege wird erledigen müssen. Das Justizministerium hat alleweile die Probe schon machen lassen, und hat, soweit jetzt die Erfahrungen reichen, keine Schwierigkeiten gefunden, die nicht zu beseitigen wären. > . Bürgermeister W ehne r: Die Bedenken, welche der Herr Bürgermeister Schill und mein geehrter Herr Nachbar aufgestellt bat, sind mir allerdings früher schon beigekommen bei flüchtiger Durchlesung des neuen Gesetzes. Ich fürchte nämlich, daß bei der Ausführung sich mehr Schwierigkeiten vorsinden werden, als man jetzt vermuthet. Der Herr Minister hat, wie es scheint, die Consensforderung allein im Sinne; aber man muß andere Forde rungen noch berücksichtigen, die aus den Käufen aus dem Lande entstehen. Ich kenne das sehr genau. Diese Kaufgclder werden viele Mal in Kagezeiten bezahlt, auf zwanzig und längere Jahre hinaus; die Quittungen hierüber werden nur zum Lheil gericht lich gemacht. Wenn nun so ein Kauf, was sehr oft der Fall ist, verloren geht, bei Brandunglücken ec., so ist die Löschung der Hypothek sehr schwierig, weil sich dann in den Erben schon so viel Veränderungen vorsinden, daß die Legitimationsfrage dem Richter nicht nur schwierig, sondern öfters unmöglich wird. Solche rückständige Hypotheken werden sich auf dem Lande, so wohl in den Aemtcrn, als auch in den Patrimonialgerichten, sehr viele vorsinden, und wollen wir alle diese in das neue Catastcr eintragen, so werden Sie sehen, daß bei einer einzigen Nummer manchmal 4 — 5 Hypotheken bastehen, die nicht mehr cxistiren, die aber eingetragen sind. Aus diesen Gründen muß ich nament lich dem letzten Wunsche des Herrn Bürgermeister Schill bei treten, daß irgend ein Mittel aüssindig gemacht werde, diesem Uebelstande zu begegnen. Nef.Bürgcrm.t). Gross: Ich muß mir die Bemerkung erlau ben, daß die Discussion etwas von dem jetzt vorliegenden Gegen stand der Berathung sich entfernt hat. Die Frage, über die jetzt discutirt wird, beschäftigt sich mit der künftigen Einführung der Hypothekenbücher und der Eintragung der vor dieser Ein führung schon bestehenden Hypotheken in die neuen Grund- und Hypothekenbücher. Gegen den Inhalt der jetzt vorliegenden tz. 17, die sich auf die Zeit bezieht, wenn bereits'Grund- und Hy- pothekenbücher eingeführt worden sind, ist von keinem Mitglied«! Etwas erinnert worden, und es würde zurAbkürzung der Discus sion beitragen, wenn wir die jetzt angeregten Zweifel bis zur Be rathung der Ztz. 220 und 229 aussetzen wollten. V. Großmann: Nur eine Bemerkung will ich mir er lauben, welche die Kirchcnärarien betrifft. Es sind allerdings auch mehre Kirchencapitalien blos in den Käufen bemerkt, ohne daß Consense darüber verhanden sind; doch gibt es viele eiserne Kapitale, über die gar kein Document da ist. Ich würde daher wünschen, daß das hohe Cultusministerium für die Kirchenin- spectionen eine Verordnung erließe, wie es in diesem Falle gehal ten werden soll, damit sie bei der großen Verantwortlichkeit, die auf ihnen ruht, feste Vorschriften hätten, nach denen sie verfahren könnten. Staatsminister v. Könneritz: Ich kann dabei bemerken, daß das Cultusministerium die Nothwendigkeit bereits erkannt hat, die Kircheninspectionen noch besonders durch Verordnung aufmerksam zu machen. Präsident v. Gersdorf: Ich glaube wohl, nun zur Frage stellung übergehen zu können, die dahin gerichtet sein würde: ob die Kammer Z. 17 annimmt? — Allgemein Ja.
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