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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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König!. Commissar Hänel: Es ist doch immer eine An regung, die von einer andern Behörde ausgeht, und insofern kann wohl dein beigetreten werden, was eben gesagt wurde, Bürgermeister Hübler: Ich beruhige mich vollständig dabei, daß in die Ausführungsverordnung das Nöthige ausge nommen werde. v. Crusius: Ich erlaube mir, im Allgemeinen zu erwäh nen, daß ich mir Vorbehalte, bei Z. 105 noch einen Antrag zu stellen, nämlich, daß unter den durch Zwangsversteigerung er löschenden Hypotheken diejenigen nicht verstanden werd r- müß ten, welche sich der Credirverein hinsichtlich seiner Schuldner be stellen lassen will. Präsident v. Gersdorf: Unter diesen Umständen glaube ich dieAnnahmfrage auf §. 18 richten zu können. — Dieselbe wird allgemein angenommen. §.w. Dem vorstehend (§. 18) ausgestellten Grundsatz unbeschadet sollen die Grund- und Hypothekenbehörden nicht nur zur Gül tigkeit der in das Grund- und Hypothekenbuch einzutragenden Rechtsgeschäfte theils durch Erinnerung der Betheiligten, theils nach Umständen durch Befragung derjenigen, deren Einwilli gung zur Gültigkeit des Rechtsgeschäfts nothwendig erscheint, und zu Erhaltung der Rechte Betheiligter mitzuwirken suchen, sondern auch, wenn ihnen Veränderungen an eingetragenen Gegenständen amtlich bekannt werden, diejenigen Einleitungen treffen, welche zu den dadurch begründeten Einträgen oder Lö schungen nothwendig sind. Die Motive zu §.19 lauten: Diese Bestimmung schien nicht überflüssig, damit nicht der in Z. 17 vorhergehende Grundsatz mißverständlich dahin gedeutet werden könne, als dürfe der Hypothekenrichter keinen Schritt anders als auf specielle Anregung thun und sich nur maschinen mäßig bewegen, während die Aufrechthaltung der Ordnung, ebenso im Interesse der Behörden, als der Betheiligten selbst, eine Anregung der letztem nothwendig machen kann. Referent Bürgermeister v. Gross: Die Deputation hat dazu Nichts zu bemerken. Präsident v. Gcrsdorf: Wenn von der Kammer Nichts bemerkt wird, so darf ich wohl fragen: ob sie§. 19 annimmt? — Einstimmig Ja. §. 20. Oeffentlichkeit des Grund- und HypochekenbuchS. Jeder in das Grund-.und Hyvotbekenbuch eingetragene Besitzer eines Grundstücks, jeder darauf eingetragene Gläubi ger, desgleichen jeder Andere, der wegen eines mit dem Besitzer oder Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses ein Interesse glaubhaft nachweiset, kann von denjenigen Stellen des Grund- und Hypothekenbuchs, worauf sich sein Interesse bezieht, Ein sicht nehmen, auch beglaubigte Auszüge erlangen. Jedem Andern ist ohne Einwilligung des eingetragenen Besitzers weder die Einsicht des Grund- und Hypothekenbuchs zu gestatten, noch ein Auszug daraus mitzuthetlen. DieMotive zu Z. 20 lauten: Wenn im zweiten Satze gesagt ist, daß jedem Andern die Einsicht des Grund- und Hypothekenbuchs ohne Einwilligung des eingetragenen Besitzers nicht zu gestatten sei, so versteht cs sich von selbst, daß dieses auf öffentliche Behörden, namentlich die Aufsichtsbehörden, sowie auf den Gerichtsinhaber bei Patri- monialgerichtcn, dessen Berechtigung, vom Grund-und Hypo thekenbuch Einsicht zu nehmen, und sich dadurch von dem geord neten Zustand des Hypothekenwesens bei seinen Gerichten Über zeugung zu verschaffen, mit der ihm obliegenden Vertretung sei ner Gerichte unmittelbar zusammenhängt, nicht bezogen werden kann. PrinzJohann: Eine Anfrage an dm Heim Commissar will ich mir erlauben. Es ist hier in den Motiven gesagt, daß die Inhaber von Patrimonialgerichtsbarkeiten däs Recht würden haben, Einsicht von den Grund-und Hypoth ckenbüch ern zu nehmen. Ich zweifle nicht, daß dies so zu verstehen, daß einem Bevoll mächtigten dieses ebenfalls nicht verweigert werden könne, denn es sind viele Patrimonialgerichtsinhaber, welche nicht im Stande würden sein, dieses s-lbst zu beurtheilcn. Königl. Commissar Hänel: Es ist nicht die Absicht der Negierung, daß dieses ausgeschlossen sei. Bürgermeister Gottschald: Ich glaube, der Schlußsatz wird zu großem Zweifel Anlaß geben. In dm Motiven ist nun zwar gesagt, daß es sich von selbst verstehe, daß öffentliche Behörden, namentlich die Aufsichtsbehörden, sowie die Gerichts inhaber bei Patrimonialgerichten, Einsicht von dem Grund- und Hypothekenbuche nehmen können ohne Einwilligung des einge tragenen Besitzers. Ich fürchte aber, viele Hypothekenbehördcn werden von den Motiven keine Notiz nehmen und werden viel mehr diese §. nach der Wortfassung im Schlußsätze auslegen und andern öffentlichen Behörden und den Gerichtsinhabern die Ein- sichtsnahme nicht ohne Weiteres gestatten. Ich glaube auch, daß dieses sich nicht von selbst versteht, und wünsche, um Mißver ständnissen und Zweifeln zu begegnen, daß der Inhalt der Mo tive in diesem Satze Aufnahme finden möge, und zwar die Bestimmung, daß öffentlichen Behörden, namentlich Aufsichts behörden und Gerichtsinhabern die Einsicht in das Grund- und Hypothekenbuch gestattet sei. Ich erlaube mir, einen Antrag' auf diesen Zusatz zur Z. zu stellen, welcher so lauten möchte: „öffent lichen Behörden., namentlich den Aufsichtsbehörden', sowie den Gerichtsinhabern ist dagegen die Einsichtnahme in die Grund- und Hypothekenbücher nicht zu versagen." Präsident v. Gcrsdorf: Ich habe zuvörderst dieKammer zu fragen: ob sie diesen Antrag unterstützt? — Wird zahlreich unterstützt. Prinz Johann: Insofern überhaupt Zusätze die Annahme Seiten der Kammer finden möchten, würde ich darauf antragen, daß noch die Worte: „den bevollmächtigten Personen" hinzu gefügt würden. v. Posern: Ich bin ganz derselben Ansicht, wie der ge ehrte Antragsteller und glaube., daß cs besser ist, das in den Mo tiven Gesagte gleich in das Gesetz mit aufzunehmen. Präsid. v. Gersdorf: Der Antrag Sr. Königl. Hoheit ging
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