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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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wird nicht nur die Einsichtsnahme, sondern auch das Befugniß in Anspruch genommen, daß den öffentlichen Behörden, Aufsichts behörden und den Gerichtsinhabern Auszüge mitzutheilen seien, und dahin kann doch unmöglich die Meinung des Herrn v.Metzsch gehen. Referent v. Gross: Zn Hinsicht auf die Bemerkung des Herrn Bürgermeister Hübler erlaube ich mir, auf den Vorschlag des Herrn Bürgermeister Gottschald zurückzukommen. Er lau tet: „Oeffentlichen Behörden, namentlich den Aufsichtsbehörden, sowie den Gerichtsinhabcrn ist dagegen die Einsichtsnahme in die Grund - und Hypothekenbucher nicht zu versagen." BürgermeisterHübler: Das scheint mir allerdings viel zu allgemein gefaßt. Königlicher Commissar Hanel: Auf den Einwurf, der daher entnommen wurde, daß vielleicht hier und da die Justiz behörde gegen die Verwaltungsbehörde sich ungefällig bezeigen und vielleicht, die Einsichtsnahme des Hypothekenbuchs zu gestat ten, Schwierigkeiten machen möchte, erlaube ich mir, zu bemer ken, daß es, um dem zu begegnen, wohl nicht einer Bestimmung im Gesetze bedarf, sondern die Justizbehörde wird dazu durch Verordnung angewiesen werden können. Bürgermeister Hübler: Damit würde ich mich vollstän dig einverstanden erklären. Prinz Johann: Ich glaube, die angedeuteten Schwierig keiten müssen uns überzeugen, daß es das Beste sei, die Sache der Ausführungsverordnung zu überlassen. Es schlagen hier ver schiedene Fragen ein. Soll z. B. allen öffentlichen Behörden die Einsicht in das Grund - und Hypothekenbuch gestattet sein, z. B. wenn die Generalcommission, wenn eine Specialcommission, oder wenn das Oberpostamt wollte das Hypothekenbuch einsehen, würde man das auch nicht verweigern können? denn das sind auch öffentliche Behörden. Das Beste ist also, man überläßt es der Ausführungsverordnung. Präsident v. Gersdorf: Es ist vom Herrn v. Metzsch ein Amendement eingereicht worden; ich weiß nicht, ob das vom Herrn Bürgermeister Gottschald erwähnte als ein Unteramen dement davon zu betrachten ist. Bürgermeister Gottschald: Es ist ganz verschieden von dem meinigen; denn es geht weiter, als das meinige. Präsident v. Gersdorf: Nach den Worten: „Jedem An dern" soll eingeschaltet werden: „mit Ausnahme der öffentlichen Behörden, sowie der Patrimonialgerichtsinhaber und ihrer Be vollmächtigten." Ich frage hie Kammer: ob sie dies zweite Amendement unterstützt? — Wird nicht ausreichend un- . terstützt. v. Posern: Nachdem, was Se. Königl. Hoheit geäu ßert haben, erscheint es mir nun allerdings auch bedenklich, den ganzen beantragten Satz in das Gesetz zu bringen. Ich selbst hatte es allerdings gewünscht, daß der fragliche Gegenstand möchte zur Sprache kommen, und würde, wenn es nicht von andern Mitgliedern der Kammer erfolgt wäre, es selbst gethan haben, um dadurch späteren Mißdeutungen vorzubeugen. Un sere Absicht ist aber setzt erfüllt, es steht in den Mittheilungen eine Nachweisung darüber, es wird, was wir wünschen, in die Ausführungsverordnung kommen, und unser Zweck und unsere Absicht ist dadurch erreicht, auch wenn der Antrag abgeworfen wird; ich werde daher bei dieser Lage der Sache jetzt gegen den Antrag stimmen und rathe jetzt auch den andern Herren dazu, ein Gleiches zu thun. Bürgermeister Gottschald: Ich erkläre mich damit ein verstanden, daß, wenn der Antrag Annahme finden sollte, er als eine Bestimmung in die Ausführungsverordnung ausgenom men werde. Ich bestehe nicht darauf, daß der Antrag in dem Gesetze Aufnahme finde. Prinz Johann: Es würde also der Antrag stehen bleiben, daß es in der Ausführungsverordnung angedeutet werde. Referent Bürgermeister ».Gross: Wenn der Herr Staats minister die Erklärung gibt, eine Vorschrift deshalb in die Aus führungsverordnung aufzunehmen, so würde auch hierdurch je der Zweifel beseitigt werden. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium ist nicht dagegen, daß hierüber in der Ausführungsverordnung Bestim mung getroffen werde. Bürgermeister Gottschald: Unter diesen Umständen ver zichte ich auch auf die Abstimmung über diesen Antrag. Präsident v. Gersdorf: Ich würde nun fragen können, ob die Kammer §. 20 annimmt? — Einstimmig Ja. 21. Vermöge der Oeffentlichkeit des Grund- und Hypotheken buchs bringt jede im Vertrauen auf dasselbe vorgenommene Handlung, die sich auf das Cigenthum oder ein anderes ding liches Recht an einem Grundstück bezieht, in Ansehung desjeni gen, welcher nach den im Grund- und Hypothekenbuch befind lichen Einträgen und im guten Glauben gehandelt hat, alle rechtlichen Wirkungen hervor, die der Handlung nach jenen Einträgen angemessen sind. Auch kann Niemand die Unwissen heit dessen, was im Grund- und Hypothekenbuch eingetragen ist, für sich anführen. Wer hierdurch einen Schaden erleidet, dem bleibt blos der persönliche Anspruch auf Schadenersatz wider denjenigen, der hierzu nach den Gesetzen verbunden ist. Präsident v. Gersdorf: Wenn hierzu keine Bemerkung von der Kammer gemacht wird, frage ich, ob sie §. 21, wie sie im Gesetze enthalten ist, annimmt? — Einstimmig Ja. §.22 lautet: Hiernach kann insonderheit 1) eine von dem Besitzer vorgenommene Veräußerung oder Verpfändung des Grundstücks demjenigen gegenüber, we^ cher dadurch das Eigenthum oder eine hypothekarische Forde rung unter lästigem Rechtstitel und im guten Glauben erworben hat, und als neuer Besitzer oder als Gläubiger im Grund- und Hypothekenbuch eingetragen ist, von einem Andern, welcher das
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