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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Grundstück früher erworben hat, dessen Erwerbung und Besitz titel aber nicht in das Grund - und Hypothekenbuch eingetragen Wörden ist, nicht angefochten werden; 2) derjenige, zu dessen Gunst eine Beschränkung des Be sitzers eines Grundstücks in der Verfügung über dasselbe besteht, muß eine von Letzterm vorgenommene Veräußerung oder Ver pfändung des Grundstücks dem in Folge davon in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragenen neuen Besitzer oder Gläubi ger gegenüber, welcher sein Recht unter lästigem Titel und im guten Glauben erworben hat, als gültig gegen sich anerkennen, wenn die Dispositionsbeschränkung nicht m das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen war; 3) dagegen kann aus einem gegen den vorigen Besitzer be gründeten Rechtstitel eine Hypothek gegen den neuen Besitzer, sobald dieser in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen ist, nicht mehr erlangt werden; 4) der hypothekarische Schuldner kann die Einrede, daß «ine in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragene Forderung durch Zahlung oder auf andere Weise erloschen sei, oder Ein wendungen gegen die Richtigkeit der Forderung wider den Drit ten, welcher die Forderung unter lästigem Titel und im guten Glauben erworben hat, und als Inhaber derselben in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen ist, nicht gebrauchen, wenn die Forderung nicht im Grund- und Hypothekenbuch ge löscht oder eine den Einwendungen gegen die Richtigkeit entspre chende Abänderung darin bewirkt worden ist; 5) auf gleiche Weise muß der Ccssionar bei unterbliebener Eintragung der Session in das Grund- und Hypothekenbuch (§. 81) einem Dritten, welcher die nämliche hypothekarische Forderung späterhin von dem eingetragenen Gläubiger unter lästigem Rechtstitel und im guten Glauben erworben hat, und als deren Inhaber in das Grund- und Hypothekenbuch ein getragen worden ist, weichen und dessen Recht gegen, sich gelten lassen; 6) eine zur Ungebühr geschehene Löschung einer hypothe karischen Forderung im Grund- und Hypothekenbuch behält gleichwohl Gültigkeit in Ansehung derer, welche, nachdem die Löschung geschehen war, unter lästigem Rechtstitel und im gu ten Glauben das Eigenthum an -em Grundstück durch Eintra gung ihrer Erwerbung und ihres Besitztitels, oder eine hypo thekarische Forderung durch Eintragung als Gläubiger oder als Cessionarien erlangt haben. In den Motiven ist bemerkt Zu 22: . Was diese Paragraph« enthält,- sind allerdings nur noth- wendige Folgerungen aus dem vorher in §.21 hervorgehobenen Hpuptgrundsatz, in welchem sich die Oeffentlichkeit des Grund- und Hypothekenbuchs darstellt, daß nämlich ein Rechtsgeschäft, wodurch dingliche Rechte der Art, wofür das Grund- und Hy pothekenbuch bestimmt ist, erworben, übertragen oder aufgeho ben werden sollen, zwar unter den handelnden Personen in allen Fällen auch ohne Jnscription gültig und wirksam sind, hingegen wider dritte Personen nur in Voraussetzung und kraft der Jn- scription geltend gemacht werdenkönnen. Allein es scheintzweck- maßig, im Gesetz selbst, nach dem Beispiel des bayerischen Hy pothekengesetzes, §. 26, die Anwendung dieses folgenreichen Grundsatzes auf die praktisch wichtigsten und gewöhnlichsten Fälle durch ausdrückliche Bestimmungen festzuhalten, und dadurch hin wiederum den Grundsatz selbst in seiner vollen Bedeutung recht anschaulich zu machen. I. 29. Die Deputation sagt Zu §.22: Zn den hier unter 1, 2,4, 5 und 6 gegebenen Bestimmun gen ist durchgehends als Bedingung der Sicherung des im Grund- und Hypothekenbuche eingetragenen Besitzers oder Gläubigers gegen die Ansprüche dritter Personen die Erwerbung des einge tragenen Rechts nicht nur in gutem Glauben, sondern auch unter lästigem Titel erfordert. Nun soll zwar durch die Bestimmun gen des gegenwärtigen Gesetzes an den rücksichtlich der sogenann ten Paulianischen Klage bestehenden Rechtsgrundsätzen Etwas nicht geändert werden, wonach mittelst derselben von jedem Be sitzer eine ihm von einem Gemeinschuldner titulo lukrativ« über lassene Sache zurückgefordert werden kann, und es wird mithin auch künftig die Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch den Besitzer nicht gegen die Anstellung dieser Klage schützen. Es setzt aber dieselbe zu ihrer Geltendmachung andere Erfordernisse voraus, und in deren Ermangelung ist dem Besitzer einer auch unter einem solchen Titel in gutem Glauben erworbenen Sache das erlangte Recht nicht abzusprechen. Die Deputation bean tragt daher, aus allen vorgedachten Sätzen dieser §. die Worte: „unter lästigem Rechtstitel und" oder „unter lästigem Titel und" wegzulassen, wozu die königlichen Commkssarien ihre Zustim mung gegeben haben. Bürgermeister Starke: Ich erlaube mir lediglich in Bezug auf den 6. Abschnitt der §. eine Bemerkung, indem sich von der darin enthaltenen Bestimmung befürchte, daß sie, verglichen mit dem Inhalte einiger anderen §§. des Gesetzes, wenigstens zu gro ßen Gefährden führen könne. Zuvöxderst ist in §. 186 bestimmt, daß über jede im Grund - und Hypothekcnbuche geschehene Ein tragung dem Betheiligten nur auf Verlangen ein Recognitions- schein ausgestellt werden könne, und also eine absolute Noth- wendigkeit zur Ausfertigung desselben nicht vorhanden. Es ist ferner in §. 26 bestimmt, daß von einem Einträge in das Grund- und Hypothekenbuch und von jeder darin vorgenommenen Löschung nur dem passiv Betheiligten Nachricht gegeben werden müsse. Nimmt man nun an, daß Jemand einem Grundstücksbesitzer ein Capital geliehen hat, und im Vertrauen auf dessen Rechtlichkeit es bei der bloßen Eintragung bewenden ließ, ohne daß darüber ein Recognitionsschein ausgefertigt worden, daß aber der Grund stücksbesitzer in einiger Zeit eine Quittung über das Capital pro- ducirt, die der Richter für acht hält und auf deren Grund er die Forderung löscht, so ist der Inhaber der letztem, auch wenn sich spater ergibt, daß die Quittung falsch war, um seine Forderung gebracht; denn wenn der Besitzer inzwischen sein Gut an einen Dritten verkaufte und der ursprüngliche Inhaber der Forderung von dem neuen Besitzer sein Capital verlangt, so ist Letzterer na türlich zur Bezahlung nicht verbunden, weil inzwischen die Löschung erfolgt ist. Es fragt sich auch sehr, ob, wenn der ur sprüngliche Tiebitor, welcher den Betrug verübte, insolvent ward, der Richter, der sich täuschen ließ, zur Entschädigung des Inter essenten verpflichtet sei. Auf welche Weise ein solcher Nachtheil abgewendet werden könne, darüber geht mir für den Augenblick zwar ein bestimmtes Mittel nicht bei, vielleicht dürfte es jedoch ' 2 '
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