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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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rann -gefunden werden können, wenn der Inhalt der 486. Z. da- Hin abgeändert würde, daß es hieße: es müsse über jede gesche hene Eintragung ein Recognitionsschein ausgefertigt werden. Wenn das nämlich der Fäll wäre, sowürde bei jedem-Gesucheüm die Löschung einer Hypothek zugleich die Rückgabe desDocuments verlangt werden können, um es zu amortisireN, und es dann nicht so leicht sein, den Richter zu täuschen. Ich will deshalb jedoch einen Antrag nicht stellen, sondern blos den Gegenstand berührt haben, um Veranlassung zu geben, etwaigen Nachthrilrn vor- zubeugen. Bürgermeister G ö ttschäld: Jch'halte das Bedenken mei- nes geehrten Herrn Nachbars nicht begründet.' Wenn der Rich ter auf eine unrichtige Quittung die Hypothek gelöscht hätte, so würde sich das bald zeigen, weil in §. 26 vorgeschrieben'ist, daß voN^itter erfolgten Löschung dem Bethelligten Nachricht gegeben werden soll; denn es ist nicht blos von der Eintragung einer Hypothek dem Betheiligten Nachricht zu geben, sondern auch von deren Löschung. Bürgermeister Starke: Das würde nicht ausreichen, wenn blos dem passiv Betheiligten, mithin dem Grundstücksbe sitzer nach §. 26 von Eintragungen und Löschungen Nachricht gegeben werden soll. Bürgermeister Bernhard!: Das einfachste und sicherste Mittel ist schon vorhanden, wenn der Richter mit Vorsicht ver fährt. Der Richter darf nicht eine Hypothek löschen, wenn er nicht gehörige Quittung vorgelegt erhalten hat, und diese kann nur eine von dem persönlich gekannten Empfänger selbst geleistete, oder gerichtlich ausgestellte oder gerichtlich recognoscirte sein. Referent Bürgermeister v. Gross: Der Richter, wenn er gehörige Vorsicht anwendet, wird nicht leicht in den Fall kommen, sich täuschen zu lassen, und eine Hypothek auf eine falsche Quittung hin zu löschen, und hat er es gethan, so liegt ihm wohl die Vertretung dabei ob. Der Herr Bürgermeister Starke hät aber keinen Antrag auf einen Zusatz oder Abänderung gestellt.' Prinz Johann: Ich habe zu bemerken, daß die Deputa tion bei §. 186 einen Antrag gestellt hat, der dies Bedenken be seitigen dürfte. Staatsminister v. Könneritz: Damit nicht ein Mißver- ständniß entsteht, habe ich Folgendes zu erinnern: Es hat der Herr Bürgermeister Starke erwähnt- wenn der Consensgläubiger einen Recognitionsschein habe, so könne der Richter verlangen, daß er den Recognitionsschein zurückgebe. Wir würden hiermit auf ein Verfahren kommen, was wir bis jetzt nicht kennen und nicht ohne großen Nachtheil einführen können, daß nämlich nicht anders als unter Rückgabe des Docüments die Hypothek cassirt werden kann. Dies verursacht große Weitläufigkeiten und Kosten, weil solchenfalls, wenn der Schein verloren gegangen, erst öffentliche Aufforderungen und ein Mortificativnsverfahren eintreten müssen. v. Po lenz: Es wird hier eine Frage hervorgerufen, zu der ich mir eine Bemerkung erlauben muß. Es heißt unter Nr. 4 Her §.: „Der hypothekarische Schuldner kann die Einrede, daß eine in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragene Forderung durch Zahlung oder auf andere Weise erloschen sei, oder Einwen dungen gegen die Richtigkeit der Forderung wider den Dritten, welcher die Forderung unter lästigem Titel und im guten Glau ben erworben hat, und als Inhabrr derselben in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen ist, nicht gebrauchen." Nun. frage ich blos, wenn der Schuldner anjetzo dem Richter die Quittung producirt, so konnte er nach vielen Jahren die Hypo thek löschen lassen; aber nach der neuen Bestimmung scheint es, er müsse sofort mit seinem Creditor hingehen und die Hypothek löschen lassen, sonst wäre er später nicht mehr vermögend, die Schuld aus dem Grundbuch wegzuschaffen. Referent Bürgermeister- v. Gross: Es könnte dieses nur in dem Falle eintreten, wenn der Schuldner nicht besorgt gewesen ist- die Löschung zeitig zu besorgen, und dann die Hypothek später an einen Dritten cedirt wird. Hier bleibt der Schuldner dem Dritten verbindlich. Das liegt in der Oeffentlichkeit des Hypothekenbuchs, welche den Cessionar sicherstellett muß. - v. Polenz: Also dieGefahr ist doch größer nach den neuern Bestimmungen, wenn der Grundstücksbesitzer die Hypothek nicht sofort löschen läßt. Referent Bürgermeister v. Gross: Die Gefahr wird nicht vergrößert; denn es treten ganz dieselben Verhältnisse wie gegen wärtig ein. Staatsminister v. KönNeritz: In dem Gesetz heißt es ausdrücklich nur: „wider den Dritten, welcher die Forderung unter lästigem Titel und im guten Glauben erworben hat." v. Polenz: Also blos gegen den Dritten. Präsident v. Gersdorf: Ein Antrag ist nicht gestellt; ich habe also auf das zurückzukommen, was die Deputation bean tragt, nämlich aus allen Sätzen dieser §. die Ausdrücke , wo sie vorkommen „ unter lästigem Rechtstitel und " oder „unterlästi gem Titel und " wegzulaffen, und ich frage die Kammer: ob sie mit diesem Deputationsgutachten übereinstimmt? — Ein stimmig Ja.— Präsident v. Gersdorf: Und ob sie mit dieser Veränder ung die §. selbst annimmt? — Allgemein Ja.— §. 23. Sicherstellung durch Protestation. Zu Abwendung solcher Nachtheile kann der Betheiligte, wenn wegen eines noch zu beseitigenden Mangels die Ein tragung des erworbenen Rechts oder beziehentlich die Löschung oder Abänderung, auf welche er Anspruch hat, nicht sogleich erfolgen kann, sich der Protestation bedienen, die aber nur dann Wirkung gegen Dritte äußert, wenn sie selbst in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen ist. Referent Bürgermeister 0. Gross: In den Motiven ist gesagt Zu §. 23: Im Princip und in der Einrichtung des Grund - und Hy pothekenbuchs liegt es, daß Protestationen vor dem Grund- und Hypothekenbuch zugelassen werden müssen und auch häufig in Gebrauch sein werden. Protestationen lassen sich gegen alle und jede Einträge und Veränderungen im Grund - und Hypothe-
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