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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Präsident'v. Gersdorf: Wenn Niemand bei dieser §. ^Etwas erinnert, so frage ich: ob die Kammer §. 25 annimmt? -7-Einstimmig Ja. §.26. Benachrichtigung des passiv Betheiligten. Von jedem geschehenen Eintrag in das Grund- und Hypo- Ihekenbuch und von jeder darin vorgenommenen Löschung hat die Grund- und Hypothekenbehörde demjenigen, welcher dabei Passiv betheiligt ist, indem gegen ihn ein Recht erlangt, oder -ein ihm zustehendes Recht aufgehoben oder beschrankt oder auf einin Andern übertragen wird, Nachricht zu geben. Diese Benachrichtigung des passiv Betheiligtcn kann nur dann unterbleiben, wenn von ihm selbst das Gesuch und die Eintragung oder Löschung angebracht und dabei auf dieBenach- nichtigung ausdrücklich verzichtet worden ist. In den Motiv en heißt es Zu §. 26: Es versteht sich von selbst und ist auch an seinem Otte im Ulten Abschnitt ausdrücklich gesagt, daß bei jeder Eintragung oder Löschung eines Rechts im Grund- und Hypothekenbuch der Rechtstitel dazu, mithin, wenn dieser Rechtstltel in einer Privat willenserklärung eines Andern besteht, diese Privatwillenserklä- rung der Grund- und Hypothekenbehörde gehörig nachgewiesen seinmuß, bevor die Eintragung oder Löschung vorgenommen werden darf. Allein daneben erscheint es nicht minder als eine Forderung der Gerechtigkeit, daß von der geschehenen Ein tragung oder Löschung dem dabei passiv Betheiligten Nachricht gegeben werde, denn es ist nicht genug, daß erweiß,es soll Etwas eingetragen, oder es soll Etwas gelöscht werden: er muß auch wissen, ob und wenn es eingetragen oder gelöscht worden ist. Dieses gilt besonders von dem Grundstücksbesitzer, welcher sich darauf muß verlassen können, von jeder auf dem Folium seines Grundstücks vorgegangenen Veränderung gewiß Nachricht zu er halten, und dieses mit vollem Recht verlangen kann. Von dieser Regel der Notifikation kann daher auch nur die in der §. bemerkte Ausnahme statuirt werden. Nach der in der §.gegebenen Definition des passivBetheiligten wird übrigens die Grund- und Hypothekenbehörde niemals in Zweifel sein können, wer als solcher zu betrachten sei, daß z. B. von der geschehenen Eintragung einer Cession sowohl der Cedent als der Debitor V6S8U8 benachrichtigt werden muß. Von der Deputation ist Nichts bemerkt. Bürgermeister Starke: Die Motive geben bereits dar über genügende Erläuterung, wie §. 26 zu verstehen sei; allein nach der Präceptivbestimmung der §. 22 scheint es angemessen, wenn statt des Wortes „geschehenen" das Wort „vorzunehmen- Pen" substituirt würde. Sollte nicht ein absolutes Bedenken dementgegentreten, was vielleicht der Herr Referent zu erläu tern die Güte haben wird, so würde ich Vorschlägen, daß dies Wort mit dem bezeichneten vertauscht werde. Referent Bürgermeister v. Gross: Es würde dieses wohl darum nicht der Fall sein können, weil ausdrücklich vorausge setzt wird, daß derjenige, welcher die Löschung der Hypothek beantragt, den Nechtstitel hierzu dem Richter genügend darlegen muß, und ist dieses in ausreichender Weise erfolgt, so wird die Eintragung im Grund- und Hypothekenbuche geschehen; allein von einer vorzunehmenden Eintragung oder Löschung vorher alle passiv Betheiligten in Kenntniß zu setzen,- würde oft höchst schwierig, in manchen Fällen kaum möglich sein, das Geschäft ungemein erschweren und die Interessenten oft sehr benachtheili- gen. Die Deputation konnte deshalb keine Veranlassung fin den, eine Vorschrift zü beantragen, daß die passiv Betheiligten vor der Bewirkung der Eintragung oder Löschung davon in Kennfm'ß gesetzt würden. Bürgermeister Hübler: Es würde auch dadurch etwas ganz Neues in die Gesetzgebung eingeführt werden; so wenig wie der Richter bisher dazu verpflichtet war, würde es auch künftig der Fall sein können. v. Großmann: Ich wollte mir nur die Frage erlauben, wie der Gläubiger den Beweis in die Hand bekommt, daß wirklich das Capital eingetragen ist. Referent Bürgermeister v. Gross: Er bekommt einen Re- cognitionsschein nach §. 486. v. Großmann: Das ist dort nachgelassen, aber nicht präceptiv ausgesprochen, daß es von der Hypothekenbehörde je denfalls geschehen muß. Referent Bürgermeister v. Gross: Wenn der Gläubiger den Recognitionsschein verlangt, bekommt er ihn allemal, und es hat die Deputation hierbei noch den Antrag gestellt, bei Cessio- nen und ähnlichen Geschäften diesen Recognitionsschein auch un verlangt auszustellen, insofern er nicht ausdrücklich abgelehnt wird. Es ist also die Schuld des Gläubigers selbst, wenn er in Ermangelung einer Urkunde über die wirklich erfolgte Eintra gung in Ungewißheit bleibt. Präsident v. Gersdorf: Wenn weiter Nichts bemerkt wird und ein Antrag nicht gestellt worden ist, so habe ich zu fra gen: ob die Kammer §. 6 annimmt? — Einstimmig Ja. §.27. Unverjährbarkeit der in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragenen Rechte. Gegen ein in das Grund- und Hypothekenbuch eingetra genes Recht an einem Grundstück kann, so lange es nicht darin gelöscht ist, eine Verjährung weder angefangen noch vollendet werden. Dieses erstreckt sich jedoch nicht auf verfallene Zinsen und verfallene andere Abentrichtungen, in Ansehung deren vielmehr die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Verjährung zur Anwendung kommen. Die Motive hierzu enthalten Zn §.27: Eine schwierige Frage ist, ob Rechte, welche in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen sind, so lange sie ungelöscht darin stehen, durch Verjährung erlöschen und verloren gehen können. Diese Frage — bei welcher man aber an eine Verjäh rung in der Art, daß Hypotheken blos auf eine gewisse Anzahl Jahre Gültigkeit haben und mit deren Ablauf von selbst erlöschen sollen, wenn sie nicht erneuert werden, wie nach französischem Recht und nach dem angeführten weimarschen Gesetz §. 186,
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