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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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nicht zu denken hat, — wird von Gesetzgebungen und Schrift stellern verschieden beantwortet. Daß jeder Eintrag in das Grund - und Hypothekenbuch die Verjährung zum Vortheil kessen unterbrechen muß, für dessen Recht die Eintragung geschehen ist, würde sich, bei der Vorschrift derBenachrichtigung des passiv Betheiligten von jeder geschehe nen Eintragung, schon aus dem Begriff der gerichtlichen Inter pellation ableiten lassen, ohne daß man noch dabei auf die Deffent- lichkeit des Grund- und Hypothekenbuchs zu sehen brauchte. Allein eine genaue Betrachtung und vollständige Auffassung des Princips der Deffentlichkeit des Grund- und Hypothekenbuchs und die weitereEntwicklung dieses Princips führt dahin, daß obige Frage zu verneinen sei, und daß also insbesondere die in das. Grund- und Hypothekenbuch eingetragenen Forderungen — nämlich die Forderungsrechle selbst, keineswegs aber auch ver fallene Zinsen, rückstchtlich deren vielmehr die allgemeinen Grundsätze von der Verjährung in Anwendung kommen müssen — einer Extinctivverjährung nicht unterworfen seien, wobei auch der Credit der Hypotheken nur gewinnen zu können scheint. Nimmt die sächsische Gesetzgebung diesen, dem bisherigen Recht allerdings unbekannten Satz an, so folgt sie nur dem Beispiel mehrer andern deutschen Gesetzgebungen, in welchen der nämliche Grundsatz der Unverjährbarkeit der in ein öffent liches Hypothekenbuch eingetragenen Rechte ebenfalls, Aner kennung un d Geltung gefunden hat, vergl. das preußische Land recht, I. lit.9, §. 511, tit. 20, §. 534, das bayerische Hypothe kengesetz §.32, das württemberg'sche Pfandgesetz Art. 73. Eine ausführliche Rechtfertigung desselbenhesindet sich in von Gön ner, Commentar über das Hypothekengesetz für das Königreich Bayern, I. Theil, S. 335 sgg. In der Wortfassung der §. liegt es übrigens, daß deren Bestimmung der Löschung eines in das Grund- und Hypothe kenbuch eingetragenen Rechts auf Grund eingetragener Extinc tivverjährung nicht entgegensteht, wenn nachgewiesen werden kann, daß die Verjährung schon früher vollendet gewesen, als die Eintragung erfolgte. Keineswegs wird, wie gleich hier zur Erläuterung be merkt werden mag, durch die Annahme des Grundsatzes, daß hypothekarische Forderungen nicht durch Verjährung erlöschen können, ein Ediktalverfahren wegen Löschung alter Hypotheken, wie es nach Maßgabe des Mandats, die Edictalcitationen außer halb des concursns creäitorum betreffend, vom 13. November 1779 bisher stattsand, für die Zukunft ausgeschlossen. Eine derartige Bestimmung kann keine Hypvthekengesetzgebung ent behren , da ohne dieselbe es den Besitzern solcher Grundstücke, worauf alte Hypotheken hasten, deren Inhaber unbekannt sind, und deren Tilgung gleichwohl nicht nachgewiesen werden kann, ganz unmöglich sein würde, dieser Hypotheken sich zu entledi gen. Eine derartige Bestimmung haben aber jene andern Gesetz gebungen, welche denselben Grundsatz aussprechen, ebenfalls, und derUnterschied zwischen dem neuen und dem altenRecht wird in diesem Stück an und für sich nur darin bestehen, daß die Per- muthung, welche aus dem Alter einer Hypothek unter gewissen Voraussetzungen entstehen soll, nichts als eine Vermuthung Yes Erloschenseins der Forderung durch eingetretene Verjährung, sondern nur als eine Vermuthung der geschehenen Tilgung der Fvrderung-durch Zahlung sich betrachten und bezeichnen laßt. Präsident v. Gersdorfr Die Deputation hat zu §. 27 keinen Vorschlag gethan. Wenn auch die Kammer dabei Nichts bemerkt, so würde ich fragen: ob sie diese §. annimmt? — Einstimmig Za. §.28. Sachen, woran Hypotheken erlangt werden können. Nur an Grundstücken und solchen andern körperlichen Sa chen, welche.nach den Gesetzen den Immobilien gleich geachtet werden, ingleichen an füx sich bestehenden Gerechtsamen der in §. 13 bemerkten Art, wenn ihnen ein Folium im Grund- und Hypothekenbuch gegeben worden ist, können Hypotheken bestellt werden. Präsident v. Gersdorfr Ich kann wohl fragen, ob die Kammer§.28annimmt? — Einstimmig Ja. §29. An dem Grundstück eines Dritten kann nur mit dessen Bewilligung, und an einem Grundstück, über welches der Besitzer (§. 5) frei zu verfügen nicht berechtigt ist, nur mit Zustimmung der Betheiligten eine Hypothek erworben werden W.10,12.). Präsident v. Gersdorfr Nimmt die Kammer §29 an? — AllgemeinJa. §,30. Zur Bestellung von Hypotheken an Erbzinsgütern wird jedoch die Einwilligung des Erbzinsherrn nicht erforvert. In den Motiven ist gesagt Zu §.30: Bei Erbzinsgütern wird zwar ein getheiltes Eigenthum sowohl nach gemeinem Recht, als nach der Particulargesetz- gebung angenommen *), allein der reelle Werth des dem Erb zinsherrn zustehenden Obereigenthums besteht gegenwärtig, da der Satz, daß der Erbzinsmann wegen Säumniß in Abtragung des Erbzinses aus dem Erbzinsgute herausgefetzt werden könne, längst außer Gebrauch gekommen ist, nur in dem Vorkaufsrecht, welches, aus dem römischen Recht abgeleitet, von den Rechts lehrern dem Erbzinsherrn beigelegt wird und erst in neuerer Zeit auch landesgesetzlich Anerkennung gefunden hat **). Dieses Vorkaufsrecht zeigt sich als solches nur wirksam bei Veräußerungen, nicht auch in Bezug auf Verpfändungen, und es scheint daher unbedenklich, von dem Erforderniß eines erb- zinsherlichen Consenses bei Hypothekenbestellungen an Erb zinsgütern zu abstrahiren, da zumal ein Recht auf Erhebung eines Gunstgeldes oder Gonnegeldes, welches an einem oder dem andern Orte etwa bestehen möchte, dadurch nach §. 7 nicht betroffen werden soll. Im Großherzogthum Weimar hat man ebenfalls keinen Anstand genommen, den Satz, daß es zur Verpfändung der Erbzinsgüter keines grundherrlichen Consenses bedürfe, in das neue Hypothekengesetz vom 6. Mai l 839, §.19, aufzunehmen Präsident v. Gersdorf: Wenn Nichts dabei bemerkt wird, frage ich die Kammer: ob sie §.30 annimmt? — Allgemein Ja. Oonst. elect. 39. k. II. Gesetz über Ablösungen und Gcmeinheitstheilungen vom 17. März 1832, §. 77 a. E., Z. 82sub b. **) Gesetz vom 17. März 1832, 82 sub b.
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