Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Staatsminkster v. Könneritz bemerkt, daß dem Herrn Referenten die Vorlesung der Motive zur Erleichterung wohl erlassen werden könne. Präsident v. Gersdorf: Insofern die Kammer damit einverstanden ist, so würde das künftig in Wegfall gelangen kön- 'nen. — Die Kammer gibt ihre Zustimmung. 'Referent'Bürgermeister 0. Gross: Ich'bin deni Herrn " Staatsminister für diese Rücksichtsnahme sehr dankbar, und werde dem nachkommen. §.31. Wenn bei der Veräußerung eines Grundstücks das Eigen- thum an demselben zum Zweck der Sicherstellung einer Forde rung Vorbehalten worden ist, so ist ein solcher Vorbehalt des Eigenthums nur wie der Vorbehalt einer Hypothek wegen der sicher zu stellenden Forderung zu betrachten. Präsident v. Gersdorf: Wenn die Kammer hierbei Nichts bemerkt, frage ich : ob sie §. 31 annimmt? — Ein stimmig Ja. §32. Der Einwilligung eines Verkaufsberechtigten und eines Rück- oder Wiederkaufsberechtigten bedarf es ebenfalls nicht zur Bestellung von Hypotheken, insoweit nicht die bestimmte Wiederkausssumme überstiegen wird. Referent Bürgermeister v. Gross: Die Deputation hat bemerkt Zu 8.32: Da hier nur der Wiederkaufssumme gedacht ist, jedoch auch - bei Constituirung eines Vorkaufsrechts eine bestimmte Vorkaufs- '' summe festgesetzt werden kann, auch überhaupt Nach der gewählten Fassung es das Ansehen gewinnen könnte,'als ob eine die bestimmte -- Vorkaufs- oder Wiederkaufssumme übersteigende Hypotheküber- - Haupt und nicht blos gegen den Borkaufs- oder Wiederkaufsbe- " rechtigten wirkungslos sei, so beantragt die Deputation in Ueber- ' einstimmung mit'dck königlichen Commissarien) der Paragraphe nachstehende Fassung zu geben: „Der Einwilligung- eines Vorkaufsberechtkgten und eines Rück-oder Wiederkaufsberechtigten bedarf es eben- , falls nicht zur Bestellung von Hypotheken; die ohne seine Einwilligung bestellte Hypothek hat jedoch, wenn sie die im Voraus bestimmteVorkaufssumme oderWiederkaufs- sümme übersteigt, insoweit als-dieses der Fall ist, gegen ihn keine Wirkung." r Präsident v'.Gecsvorf: Wenn die Kammer bei der neu vorgeschlagenen Fassung der §. 32 Nichts bettstrkh'frage ich:' ob - sie dieselbe ünnimmt? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister V. Gross: §.33. Auch wird die Einwilligung dessen, welchem ein auf Pri vatrechtstitel beruhendes Recht des Nießbrauchs an einem fremden Grundstück zusteht- zu Bestellung einer Hypothek nicht erfordert, die ohne seine Einwilligung bestellte Hypothek erstreckt sich jedoch, so lange das Nießbrauchsrecht dauert, dessen Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch vorausgesetzt (§. 15, Nr. 7), nicht auf die Früchte des Grundstücks. Präsident v, Gersdorf: Ich habe die Kammer zu fra gen, wenn sie Nichts bei §, 33 bemerkt: ob sie dieselbe annimmt? — Einstimmig Ja. §34. Zu Bestellung vollkommener Hypotheken an Lehngütern ist die Einwilligung des Lehnsherrn und in den Erblanden der Mitbelehnten erforderlich. Zwar sind Lehnsbesitzer berechtigt, auch ohne diese Einwilligung ihren Gläubigern Hypotheken an Lehttgütern einzuräumen und in das Grund-und Hypotheken buch eintragen zu-lassen, Hypotheken dieser Art haben jedoch keine Kraft gegen die Lehnsgläubiger und sind gegen den Lehns herrn und beziehentlich gegen die Mitbelehnten nur soweit wirk sam, als jener und diese nach lehnrechtlichen Grundsätzen ver bunden sind, die Nutzungen des Lehns, oder auch die bei einer Nothwendigen Subhastation desselben nach Tilgung derLehns- schulden verbleibende Uebermasse zur Befriedigung der Allvdial- gläubiger verwenden zu lassen, auch sind die Gläubiger, denen dergleichen Hypotheken zustehen, nicht berechtigt, auf Subha station des Lehns zu dringen, bei Erthrilung der lehnsherrlichen Einwilligung zu Hypothekenbestellungen an Lehngütern find diese-ohne lehnsherrliche Einwilligung bestellten Hypotheken nicht zu berücksichtigen. Referent Bürgermeister V. Gross: Ich werde hier die Motive vorlesen, weil zu dieser §. Etwas von der Deputation bemerkt worden ist. , » Zu §§. 34, 35. Der Inhalt der beiden §§>. begreift dasjenige in sich, was in Ansehung der ohne lehnsherrlichen und beziehentlich mitbelehn- fchaftlichen Consens bestellten Hypotheken an Lehngütern bereits durch das Mandat vom 4. Juni 1829 und in der Oberlausitz durch das Gesetz vom 25. Januar 1836 bestimmt ist und woran Nichts zu verändern ist. Die Deputation hat bemerkt Lu §.34: Um keinem Zweifel über die Pravalirung eigentlicher Lehns- hypotheken vor den ohne lehnsherrliche Einwilligung bestellten auch im Fall späterer Erbverwandlung Raum zu geben/ haben sich die königlichen Commissarien mit der Deputation zudemZu- satze-am Schlüsse vereinigt: „und stehen auch dann, wenn nach- der Zeit eine Erbver wandlung erfolgte, den mit lehnsherrlicher Einwilligung ' bestellten Hypotheken nach." Präsident v. Gersdorf: Nimmt die Kammer den von der Deputation zu §. 34 vorgeschlagenen Zusatz an und mit ihm §.34 selbst? — Beides wird einstimmig bejaht. §35. Der Einwilligung des Lehnsherrn und der Mitbelrhnten bedarf es ferner nicht bei solchen Hypotheken, - zu deren Erwer bung ein Gläubiger unmittelbar kraft des gegenwärtigen Ge setzes <§§. 37,38) berechtigt ist, die Wirksamkeit der solcher gestalt erlangten Hypotheken an Lehngüterm unterliegt aber den selben Beschränkungen, wie nach Vorstehendem (§.,34).die von Lehnsbesitzern ohne lehnsherrliche Einwilligung eingeraumten Hypotheken, jedoch in Ansehung der Mitbelehnten inden Erb landen mit den in §. 37 a. E. bemerktem Ausnahmen. - Präsident v, Gersdorf: Nimmt die Kammer §. 35 an? — Einstimmig Ja. §.36. Entstehung der Hypotheken. Zu Entstehung jeder Hypothek wird erfordert: 1) ein Rechtstitel zu deren Erwerbung, welcher-entweder
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder