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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 3. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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-enklich und, wo nicht schon erhebliche Beweismittel vorlagen, als unzulässig erscheinen lassen. Mit der Aufhebung der erstem, mit der Beschränkung des letzter» wurde die Beweisaufnahme schwieriger und weitläufiger. Es handelte sich zur Entschei dung der Frage über Freisprechung oder Bestrafung nun nicht mehr um das Resultat einer unmittelbar vor dem Gericht vor gehenden Handlung, sondern um Erforschung der Wahrheit durch mit dem Verbrechen selbst in Verbindung stehende Umstände, Aufsuchung und Vernehmung von Zeugen, Erforschung und Constatirung von Lhatsachen. War in den meisten Fällen das eigene Bekenntniß des Verdächtigen die einzige, in vielen die sicherste Erkenntnißquelle der Wahrheit, so muß die Strafrechts pflege hierauf ein besonderes Gewicht legen und durch wiederholte Vernehmung, durch Confrontation mit den Zeugen, durch Vor haltung aller nach und nach mühsam erlangten Verdachtsgründe ein Geständniß zu erlangen wünschen. Von besonderem Einfluß war hierauf zugleich die Einwirkung der christlichen Religion auch auf das Strafrecht, welche nicht blos strafen, sondern auch bes sern will, und das Bekenntniß der Schuld als die Bedingung und den Anfang der Besserung aufstellt. War hiernach die Thatfrage nicht aus einer vor Gericht vor gehenden Handlung, sondern aus einer großen Menge einzeln er langter und vorgeführter Beweismittel und Umstände, nicht durch Anschauung mit den Sinnen, sondern durch Vernunft schlüffe zu entscheiden, so konnten auch Männer, beliebig aus dem Volk entnommen, zu dem Richteramt, selbst zu der Ent scheidung der Lhatfrage, nicht mehr für genügend gehalten wer den, und es wurde daher den Schöppengerichten die Einholung eines Gutachtens oder Urtheils, selbst über die Lhatfrage, von gelehrten Schöffengerichten anfänglich nachgelassen, später zur Pflicht gemacht. Bei der größcrn Weitläufigkeit und Schwie rigkeit der Beweisaufnahme wurde schon, damit die einzelnen hierbei erlangten Resultate nicht für den Zweck der fernem Unter suchung und für die schließliche Entscheidung der Lhatfrage ver loren gingen, die Niederschrift derselben rathsam und nothwendig. Sie wurde zugleich durch das Recht und die Pflicht, bei gelehr ten Schöffenstühlen Rath zu erholen, sowie durch die mit den Fortschritten der Cultur und der Humanität erlangte Ansicht, daß bei der Trüglichkeit aller Erkenntnißquellen eine weitere Prü fung, eine zweite Entscheidung nicht versagt werden könne, ge boten. Mit der durch die Verwickelung der bürgerlichen Verhält nisse eingetretenen Zunahme der Rechtssachen waren anstatt der Herumreisenden Richter ständige Gerichte eingerichtet worden. Die Ansicht, daß der Staat das Recht und die Pflicht habe, Ver brechen Amtswegen zu verfolgen, ließ die Verpflichtung der Ge meinde und einzelner Gemeindemitglieder, Verbrecher anzuklagen, immer mehr verschwinden. Zeugen konnten nicht blos aus den Gemeinden genommen werden, und so hatte sich die Bedeutung der Gemeindeversammlungen als Gerichtsversammlungen ver loren. Mit dieser Bedeutung, mit der weitläufigeren 'schrift lichen Beweisaufnahme mußte sogar das Interesse des Volks und die Lheilnahme daran sich verlieren. Die Schwierigkeit der Un tersuchung endlich, und damitnichtdie erlangten Verdachtsgründe vor der Zeit bekannt und beseitigt würden, machte es unerläßlich, daß alle nicht unmittelbar zur Rechtspflege nothwendige Perso nen von der Untersuchung fern gehalten wurden, und so ver schwand das öffentliche Verfahren bis auf die nun abgeschaffte Hegung des hochnothpeinlichen Halsgerichts von selbst. Hiernach ist es die fortschreitende Cultur und Civilisation, die geläuterte Kenntnis von dem Zweck des Staats, seinen Rech ten und Verpflichtungen, von dem Begriff des Rechts, ja selbst das richtige Verständniß des Sittengesetzes, nicht despotische Lendenz der Machthaber, welche jene Institutionen verschwin den ließ und den Jnquisitionsproceß in seiner jetzigen Gestalt her vorrief und nothwendig Hervorrufen mußte. Waren es in Deutsch land doch gerade die freien Reichsstädte, welche zuerst den Jnqui sitionsproceß als Privilegium suchten. So wenig man aber die alten Verhältnisse zurückrufen kann und sie mit allen ihren Jrrthümern und Grausamkeiten wird zu rückrufen wollen, so wenig kann aus dem frühem Bestehen der Schöppengerichte, Mündlichkeit, Deffentlichkeit und Anklage- proceß, ein Grund entnommen werden, diese Institutionen jetzt wieder einführen zu wollen. L. Das mündliche und öffentliche Verfahren mit Geschwor- nengerichten soll am geeignetsten sein,Vertrauen zur Rechtspflege zu erwecken. Gewiß wird jede Regierung wohlthun, bei der Wahl zwischen mehren Institutionen, welche beide den Zweck gleich vollständig erfüllen, vorzugsweise diejenige zu wählen, welche auch das Ver trauen des Volks genießt. In keinem Fall wird sie sich jedoch zu ihrer Wahl blos des Vertrauens wegen bestimmen lassen dür fen , es wird hierdurch der Hauptzweck vereitelt oder gefährdet. Hauptzweck der Rechtspflege ist: Recht zu gewähren. Wird die ser, wie vorstehend gezeigt worden, mit Mündlichkeit, Oeffent- lichkeit und Geschwvrnengerichten nicht mit der Sicherheit er langt, wie durch das zeitherige Verfahren, so würde die Regie rung ihre erste Pflicht, die der Gerechtigkeit, verletzen, wollte sie diesen einem andern Zweck opfern, dem als einem politischen Moment blos ein secundärer Einfluß eingeräumt werden darf- Soll ferner die Regierung darauf Rücksicht nehmen, ob eine Institution das Vertrauen des Volks genieße, so muß dieses Ver trauen auch ein richtig begründetes sein. Außerdem ist jenes Vertrauen ein leerer Wahn, was sie dem Volke bietet, blos ein Blendwerk. Es wird zugegeben werden müssen, und die Er fahrung lehrt es täglich, daß.viele Menschen schon darin wenig stens eine Beruhigung für ihre Bcsorgniß und Zweifel suchen, wenn ihnen nur Gelegenheit gegeben wird, demjenigen, der über ihre Wünsche, Anliegen und Schicksal zu entscheiden hat, münd lich und persönlich ihre Anträge und Gründe vorzustellen. Es kann ferner zugegeben werden, daß bei dem Drange des Men schen, nicht blos der Ueberzeugung eines Andern zu folgen, sich vielmehr selbst eine eigene und unmittelbare Ueberzeugung zu ver schaffen, schon Viele eine Beruhigung darin finden, daß ihnen die Möglichkeit gegeben wird, mit ihren eigenen Sinnen zu sehen und zu hören, was Andern zur Begründung ihrer Ueberzeugung dient, selbst wenn ihnen der Zusammenhang unerklärlich bleibt. Es ist daher wenigstens nicht unbegreiflich, wie in den Ländern, wo jenes Verfahren besteht, dem Angeschuldigten schon der Um stand, daß er dem erkennenden Gericht persönlich vorgeführt wer den muß, ihm mündlich und persönlich seine Vertheidigung vor tragenkann, wäre ts auch nur bis' zur Entscheidung, Beruhi gung und Hoffnung gewährt; wie ferner schon die Möglichkeit, den Assisenverhandlungen beizuwohnen, mit eigenen Sinnen wahrzunehmen, was der Angeschuldigte und die Zeugen aussa gen, auch beiden nicht unmittelbarBetheiligten aus dem Volk ein
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