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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 3. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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gewisses Vertrauen und eine gewisse Vorliebe für das öffentliche Verfahren erwecken kann.: Mein kann dieses Vertrauen auch füglich ein wahrhaft begründetes genannt werden? Kann es dem Angeschuldigtcn genügen, daß er dem Richter persönlich und mündlich Alles vortragt, wenn der Richter hierauf allenthalben nicht zu antworten braucht, wenn der Richter ihn dennoch verur- theilen, ihm die heiligsten Rechte absprechen kann, ohne ihn zu widerlegen, ohne ihm Rechenschaft darüber zu geben, warum er ihn dennoch als schuldig erkennt? Wird er sich nicht doppelt ge tauscht fühlen, wenn er dennoch verurtheilt wird und ihm alle Mittel abgeschnitten sind, das Erkenntniß, welches ihn zum Ver brecher stempelt, einer nochmaligen richterlichen Prüfung zu un terwerfen ? Dem Schuldbewußten mag jenes Verfahren Vertrauen er wecken, weil alle Wechselfalle nur zu seinem Gunsten ausschlagen können, und er sich daycr der Hoffnung hingeben mag, der ver dienten Strafe zu entgehen. Dem unschuldig Angeklagten, dem jenigen, der sich die Möglichkeit denkt, dereinst unschuldig ange klagt zu werden, muß jenes Verfahren, bei klarer Anschauung der hierin liegenden Gefahren einer möglicherweise ungerechten und unabänderlichen Verurtheilung, die erheblichsten Besorgnisse er wecken. Aber auch dem bei der Untersuchung nicht unmittelbar Be theiligten, der sich nur eine eigene Ueberzeugung von der Schuld oder Unschuld und von der Gerechtigkeit des Urtheilspruchs ver schaffen will, kann es nicht genügen, wenn er der Beweisvcr- handlung beiwohnt und das Verbiet verkündigen hört, sobald er nicht die Gründe erfährt, worauf die Richter den Ausspruch ge setzthaben, die Schlußfolgerungen des Richters mit den seinigen nicht vergleichen kann. Als einen glücklichen Zufall muß man es betrachten, wenn seine endliche Ueberzeugung mit dem Richterspruch übereinstimmt. Steht dagegen die Ueberzeugung, die der Zuhörer sich durch die unmittelbare Wahrnehmung verschafft hat oder verschafft zu haben glaubt, mit dem Urtheil des Richters in Widerspruch — und in wie viel Fällen wird und muß dies nicht eimrcten, — so wird er, wenn es ihm wirklich um die Sache zu thun war, die Entscheidung um so mehr für unrichtig halten, als er seine Ueber zeugung nicht berichtigen kann. Und so wird gerade, daß man ihm Gelegenheit gegeben hat, den Verhandlungen beizuwohnen, ohne ihm die Möglichkeit zu verschaffen, die Nichtigkeit des Richterspruchs zu prüfen, Veranlassung geben, nicht zum Ver trauen, sondern zum Mißtrauen in die Rechtspflege. Wollte man auch annehmen, daß bei einem solchen Widerstreit der Zuhörer sich mit dem Gedanken an die bessere Einsicht der Richter beruhigen werde — was jedoch die Motive, warum überhaupt Zuhörer zugelaffen werden sollen, großentheils wieder aufhebt, und wozu bei Geschwomengerichten kein Grund vorliegt — so wird der Zuhörer bei den ihm beigegangenen Zweifeln mindestens darüber sich beunruhigt fühlen, daß die Gesetzgebung die noch malige Prüfung des Urthelspruchs unmöglich macht. Wahrhaft begründetes Vertrauen kann nur dasjenige Ver fahren erwecken, was am mehrften geeignet ist, die Erfüllung des Zwecks der Strafrechtspflege zu sichern, die Nichtigkeit der Ent scheidung zu verbürgen. Was hierzu vorzugsweise gehört, hat die sächsische Vcrfassungsurkunde ausgesprochen. Unabhängigkeit der Gerichte von dem Einfluß der Negierung in ihren richterlichen Entscheidungen, zugleich verbürgt durch die in demStaatsdiener- I. 3. gefetz den Richtern gesicherte Stellung — Beifügung von Ent- scheivungsgründen — Zulässigkeit materieller Rechtsmittel. . . Aus diesen Gründen hatdie Negierung von der Grundlage des zeitherigen Verfahrens nicht abgehcn können. Dagegen hat sie einige Hauptmängel, hie man dem schriftlichen Verfahren vorwirft, dadurch zu beseitigen gesucht, daß insbesondere für nch- tige Auffassung und Niederschrift, durch Zuziebung eines beson- dern Protokollanten, bessere Besetzung der Gerichtsbank und durch Anordnung eines Schlußverhörs unter Zuziehung des Ver- theidigers gesorgt worden ist. (Während der Verlesung der Motive tritt der Staatsmi nister v. Lindenauin den Saal.) Referent v. Carlo witz geht nun zum Vortrage der ersten Sätze des Berichts der außerordentlichen Deputation über, wie folgt: Der der Ständeversammlung ertheilten Zusicherung zufolge wurde die von der Kammer behufs der Begutachtung des Ent wurfs eines neuen Criminalproceßgesetzes erwählte außerordent liche Deputation durch besondere Misswen vom 28. Mai d. I. auf den 7. Juni einberufen, und an diesem Lage von dem Herrn Justizministcr, der nebst Herrn geheimen Justizrath v. Weiß die Function eines königlichen Commiffars übertragen erhalten hatte, eingewiesen. Nachdem sie sich durch Wahl eines Vorstandes und eines Secretairs constituirt hatte, vertagte sie sich schon desselben Lages wieder, um dem bestellten Referenten Zeit zur Borbereitung zu lassen, und begann die Sitzungen auf's Neue am 16. August, die sie nun bis zur Beendigung ihrer Arbeit, zuletzt in Gegenwart der königlichen Commissarien, ohne Unterbrechung fortsetzte. Der vorgelegte Entwurf, der 222 Paragraphen umfaßt, behält das Princip des Jnquisitionsprocesses bei, verwirft daher Mündlichkeit und Oeffentlichkeit des Verfahrens sowohl als Ge- schwornengerichte. Diese unbedingt wichtigste Frage hätte die Deputation auch dann in den Kreis ihrer ^erathung ziehen zu müssen geglaubt, und würde es für unerläßliche Pflicht gehalten haben, sie nach allen Seiten hin zu beleuchten, wenn sie die Staatsregierung mit Stillschweigen übergangen hätte. Allein die Negierung selbst hat sie im Gefühl ihrer Wichtigkeit einer sorg lichen Erörterung unterworfen; hat Inhalts der Motive die Gründe ausführlich dargelegt, weshalb sie bei der Inquisitions maxime stehen bleiben zu müssen glaubt, und hat damit der De putation einen doppelten Anlaß gegeben, auch ihrerseits auf diese Frage speciell einzugehcn, Gründe gegen Gründe abzuwägen, und je nach dem Ergebnisse dieser Erwägung entweder den Entwurf als einen in seiner Grundidee verfehlten zu verwerfen, oder, in der Hauptsache mit ihm einverstanden, auf eine Monktur seiner ein zelnen Lheile überzugehen. Ohne zu verkennen, daß sich Manches für Oeffentlichkeit und Mündlichkeit im Criminalprocessc sagen lasse, hat die Depu tation dennoch, und zwar einmüthig, die von dcrStaatsregicrung gegen diese Maxime dargclegten Gründe, sowohl vom Stand punkte des durch das Verbrechen beeinträchtigten Staates, der das Recht hat, zu verlangen, daß den Verbrecher die verdiente Strafe treffe, als von dem des Angeschuldigten aus, der nur zur 4
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