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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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-er in einem letzten Willen ausgesetzten Vermächtnisse Sorge zu tragen, vielleicht aufzuheben sein möchte; man hat indessen sol ches bedenklich gefunden, hauptsächlich wegen unbekannter oder weit entfernter Bermächtnißnehmer, bei denen jene Obliegenheit doch ihren guten Grund hat. Die Deputation hat dagegen erinnert Zu §.38: Die in den Motiven S. 99-angeführten Gründe für Bei behaltung der in den bestehenden gesetzlichen Vorschriften begrün deten Verpflichtung der Nachlaßbehörden, auch Amtshalber für Bestellung einer ausdrücklichen Hypothek an des Erblassers un beweglichen Gütern wegen der in seinem letzten Willen ausgesetzten Vermächtnisse Sorge zu tragen, erscheinen der Deputation nicht ausreichend, um sich für das Fortbestehen einer gesetzlichen Ein richtung zu erklären, welche, wie in den Motive« selbst angedeutet ist, vielfache Jnconvenienzen mit sich führt. Zn vielen Fällen kann die Bestellung einer solchen Hypothek, zumal wenn die 'Nachlaßbehörde nicht die gehörige Diskretion beobachtet, völlig zwecklos sein, ganz gegen den Wunsch und Willen derVermächt- nißnehmer erfolgen, ja ihnen höchst unangenehm und sogar nach- theilkg sein, und doch den Erben zur großen Beschwerde gereichen. Auch würde die Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch, da sie stets auf eine der Größe nach bestimmte Summe gerichtet fein muß, dann Schwierigkeiten? finden, wenn einer der Zahl nach unbestimmten Elaste von Personen Vermächtnisse ausgesetzt sind, und ebensowenig ist zu verkennen, daß gerade bei einem, einer un bekannten vielleicht gar nicht mehr existirenden Person beschie- denen Vermächtnisse die Löschung der geschehenen Eintragung sehr viel Schwierigkeiten darbieten würde. Endlich bleibt es den Vermächtnißnehmern oder deren Vertretern immer unbenommen, auf die Sicherstellung durch Eintragung, wenn sie solche für uöthig halten, anzutragen, und bei unbekannten oder sehr ent fernten Legatarien kann eintretenden Falls der Richter eine Sicher stellung durch Caution erfordern. Die Deputation beantragt da her, dieser Paragraphe unter Wegfall des zweiten Satzes folgende Fassung zu geben: 5) Bermächtnißnehmer und diejenigen, denen Etwas auf den Todesfall geschenkt worden, haben wegen des ihnen Vermachten oder Geschenkten einNecht, auf Sicherstellung durch Hypothek an den Immobilien des Erblassers anzu tragen; Amtshalber aber ist die Eintragung einer solchen Hypothek nicht weiter vorzunehmen. Bürgermeister Hüb ler: Unsre geehrte Deputation hat bei §. 38 die jetzt bestehende gesetzliche Vorschrift, wornach der Nachtaßbehörde die Verpflichtung obliegt, Amtshalber für die Bestellung einer ausdrücklichen Hypothek an des Erblassers un beweglichen Gütern wegen der in seinem letzten Willen ausge setzten Vermächtnisse Sorge zu tragen, aufzuheben uns angera- then, und zwar aus einem doppelten Grunde, einmal weil diese gesetzliche Bestimmung und das darauf begründete Verfahren, ihrer Ansicht nach, bisher mit mancherlei im Depurationsberkchte angedeuteten Jnconvenienzen verbunden gewesen, und dann, weil es den Vermächtnißnehmern oder deren Vertretern immer unbenommen bleibe, auf Sicherstellung durch Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch anzutragen. Ich hätte ge wünscht, daß die geehrte Deputation in dieser Beziehung bei den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und sonach bei der Fassung des Gesetzentwurfes es gelassen hatte. Zuvörderst kann ich die Besorgnkß vor den geschilderten Jnconvenienzen nicht theilen und versichern, daß mir in einer ziemlich langjährigen Erfahrung Unverträglichkeiten, wie dieDeputation sie schildert, in solchem Umfange nicht vorgekommen sind. Aber selbst angenommen, daß die Maßregel in einzelnen Fällen durch Unbeholfenheit des Richters oder sonst zu Belästigungen geführt hätte, so würden solche Ausnahmefälle doch nimmer einen ausreichenden Grund zu Aufhebung einer auf den Schutz des Prkvateigenthums so sehr berechneten Regel abgeben. Nun gestehe ich gern zu, daß bei Vermächtnißnehmern, die an Ort und Stelle sich befinden, und daher im Stande sind, nach der ihnen ertheilten Notifika tion von dem Anfalle des Legates ihre Rechte auf Sicherstellung durch Hypothek zu wahren, die Verpflichtung des Richters, Amtshalber für dieselben zu verfahren, allerdings weniger dring lich erscheint; allein ganz anders gestaltet sich die Sache bei Ver mächtnißnehmern, die gänzlich unbekannt sind oder in weiter Ferne sich aufhalten. Diese würden nach dem Vorschläge der Deputation in der That völlig schutzlos bleiben; denn der Rich ter würde, wenn sie ganz unbekannt sind, außer Stande sein, ihnen Nachricht vom Legatenanfall zugehen zu lassen; und wenn sie sich im Auslande, sehr ferne, nach Befinden in einem andern Welttheile aufhielten, würde es jedenfalls höchst problematisch bleiben, ob und wann die Nachricht des Richters sie erreicht- Um diese beiden Kategorien von Vermächtnißnehmern nicht ganz schutzlos zu lassen, würde ich, wenn ich für die Fassung der De putation im Allgemeinen stimmen soll, mir erlauben, einen Zu satz zu jener Fassung vorzuschlagen. Ich würde nämlich bean tragen, die auf der letzten Zeile befindlichen Worte: „ nicht wei ter" wegzulassen und an deren Stelle die Worte einzuschalten: „nur bei unbekannten oder sehr entfernten Vermächtnißneh mern ". Der ganze Satz würde dann lauten: Amtshalber aber ist die Eintragung einersolchenHypotheknur beirc.(s. vorstehend) vorzunehmen. DieDeputation glaubt zwar, es könnten dieRechte unbekannterodersehr entfernter Legatare Seitendes Richters ein tretenden Falls durch Anordnung einer Cautionsbestellung ge wahrt werden; aber abgesehen davon, daß es bei der Fassung der Deputation an einer gesetzlichen, den Richter zu einer solchen Maßregel verpflichtenden Bestimmung fehlen würde, so ist der kürzere Weg der Hypothekenannotation unter allen Umständen der sichere und in der Regel wohl auch dem Erben der angeneh mere, da er bei dem besten Willen nicht immer im Stande sein wird, durch Cautionbestellung Sicherheit zu leisten, und da er, wenn er Mittel dazu besitzt, es in seiner Hand hat, durch Cau- tionleistung die Eintragung in das Hypothekenbuch jederzeit ab zuwenden. Ich bitte den Herrn Präsidenten, meinen Antrag zur Unterstützung zu bringen. Präsident v. G e r s d o r f: Ich habe zuvörderst die Kammer zu fragen: ob sie den Antrag unterstützt? — Er wird zahl reich unterstützt. Bürgermeister Wehner: Ich habe dasselbe Bedenken, wel ches der Herr Bürgermeister Hübler ausgesprochen hat, ebenfalls bei dieser Fassung der §. Ich halte für nothwendig, daß für die jenigen .gesorgt werde, die abwesend sind. Ich hatte eigentlich
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