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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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lehn gibt. Lhut er es nicht, so ist es seine Schuld. Bei dem Legatar verhält sich die Sache anders. Daraus folgere ich, daß man dem Legatar das Recht geben müsse, sich sicherzu stellen. Es folgt aber daraus nicht, daß es der Richter ex c>5- Lcic» thun müsse. Ich glaube, daß diese Bestimmung zu einer großen Bevormundung der reichern Classe führen dürste, welche ohnehin ein Glücksfall betroffen hat. Was das Amendement des Bürgermeisters Hübler betrifft, so würde ich gegen dasselbe nichts Wesentliches zu erinnern haben, und für dasselbe stimmen. Bürgermeister Schill: Nachdem,was von dem Herrn Bürgermeister Hübler gesagt und, von dem Herrn Staatsmi nister erlä.utert worden ist, werde ich für die §. des Gesetzentwur fes stimmen. Mir scheint es nothwendig, daß wir hier für die Legatarien Sorge tragen. Die Gründe des Herrn Domherrn v. Günther dagegen dürften wohl kaum Stich halten, um das zu entkräften, was für die Sicherheit der Legatarken spricht. Er bemerkt zunächst, es würden dieLegatarien besser gestellt werden, als die Gläubiger. Es ist aber bekannt, daß eine Erbschaft nicht eher an die Erben und Legatarien kommen kann, als bis die Gläubiger befriedigt sind. Er sagt ferner, daß die Legata rien, welche von einem Erblasser bedacht wären, der keine Im mobilien besäße, schlechter daran wären; wo aber keine Im mobilien sind, kann freilich auch kein dingliches Recht einge räumt werden. Dann hat sich der Herr Staatsminister schon über die in Codicillen errichteten Legate erklärt. Hat der Erblasser sein Vertrauen einem Erben geschenkt, der schlecht genug ist, das Codicill zu unterdrücken, so ist der Richter unschuldig, und es kann dies gegen die §. kein Einwurf sein. Es können Fälle Vor kommen , wo eine solche Disposition ihre Znconvenienzen hat. Dergleichen Ausnahmefälle können aber nicht gegen den Gesetz entwurf sprechen, und es ist wohlgethan, wenn für den Legatar gesorgt wird, und ich glaube auch, daß die von dem Herrn Staatsminister angeführten Beispiele den entgegengesetzten Bei spielen die Waage halten werden. v. Friesen: Ich halte den Antrag des Herrn Bürgermei sters Hübler doch für richtig, indem er zwar nicht so weit geht, als der Gesetzentwurf, und nicht für diejenigen Legatarien sor gen will, die für sich selbst sorgen können, sondern nnr für die jenigen, welche ihre Rechte nicht selbst prosp'ciren können, näm lich für die unbekannten und entfernten. Ich will unter vielen Beispielen, an welche man hier denken könnte, nur eines an führen. ES setzt z. B. ein Erblasser ein Legat für die Armen aus, ein Legat, dessen Zinsen jährlich unter die Armen vertheilt werden sollen. Hier sind die Vermächtnißnehmer unbekannt und unbestimmt. Wenn daher die Testamcntsbehürde zugleich die Hypothekenbehörde ist, so wird sie die Verpflichtung haben, den Erben, welcher das Capital nicht bezahlt, sondern schuldig bleibt und verzinsen will, anzuhalten, daß er auf seinem Gute eine Hypothek bestelle; ist sie aber nicht die Hypothekenbehörde selbst, so hätte sie der Hypothekenbehörde oder der Curatelbc- hörde Nachucht zu geben, und diese würde dann bei der Hypo thekenbehörde den nöthigcn Antrag stellen. In diesen und an dern ähnlichen Fällen halte ich es für nothwendig, auf unbc- I. 29. kannte Legatarien Rücksicht zu r.<men, und wrrde für das Amendement stimmen. Prinz Johann: Auch ich erkläre mich für die Ansicht des Bürgermeisters Hübler; aber der angeführte Fall paßt nicht darauf. Die Armen sind nicht die Legatarien, sondern es ist die pik» causa, die ihre Vertreter hat, welche dafür Sorge tragen wird. Werden die dresdner Stadtarmen zu Legatarien einge. setzt, so werden sie vom Stadtrath vertreten. Dieser wird den Antrag stellen und die Hypothek fordern. BürgermeisterHübler: In Beziehung auf die wörtliche Fassung meines Amendements habe ich der Kammer anheimzuge ben, daß, wenn man an den Worten „sehr entfernte", die der Herr Referent vorhin als eine unbestimmte Fassung bezeichnete, Anstoß nehmen sollte, ich nicht abgeneigt sein würde, vorzuschlagen, sie mit den Morten „im Auslande entfernte" zu vertauschen. Prinz Johann: Ich würde doch die Fassung „sehr ent fernte" vorziehen. Ich sehe keinen Grund ein, warum man ei nen Legatar, der in Berlin oder Töplitz lebt, bevorzugen wollte. Präsident v. Gersdorf: Zu §.38 ist von der Deputation eine veränderte Fassung vorgeschlagen und von dem Bürgermei ster Hübler ein zahlreich unterstütztes Amendement dahin gestellt worden, die Worte in der neuen Fassang: „nicht weiter" weg zulassen, und dafür zu setzen: „nur bei unbekannten oder sehr entfernten Vermächtnißnehmern." Unter Vorbehalt, auf das Hübler'sche Amendement zurückzukommen, frage ich die Kam mer: ob sie den Vorschlag der Deputation anzunebmen gemeint sei? — Wird von 38 gegen 3 Summen (die Bürgermeister Schill und Hübler, und v. Watzdorf) angenommen. Präsidentv. Gersdorf: Dann frage ich: ob das unter stützte Amendement des Bürgermeister Hübler angenommen wird? — EinstimmigJa. §. 39. Endlich sind die Einwägung einer Hypothek in das Grund - und Hrpothekenvuch zu verlangen berechtigt, 6) alle G äubiger ohne Unterschied wegen ihrer durch rechtskräftiges Erkenmniß entschiedenen oder sonst zur Hülf - Vollstreckung geeigneten Forderungen, soweit sie nicht schon durch Hypothek versichert und gedeck. sind, rücksichtlich derjeni gen Immobil en ihrer Schuldner, welche sie als HülfSgegen- stand angegeben haben, nach vorausgegangener Feststellung des Schuldbetrags in Gemäßheit der Proceßgefttze. Die Eintra gung des Schuldbetrags in das Grand - und Hyp.-rh.kenbuch ist die Vollstreckungsbandlung, äußer welcher es einer weitern bei der HülksvoUstreckung in Immobilien nickt bedarf. Wird eine dergleichen Hypothek (ein Hü fsrech ) an Lehn gütern wegen einer Allodialforderung erlangt, so gilt von ihr dasselbe, wie nach §. 34 von venjenig-n Hypotheken, welche ein Lehnsbesitzer ohne Einwilligung des L hnsyerrn und der Mit belehnten seinen G äubigern einräumt. Präsident v. Gersdorf: Nehmen Sie §. 39 an? — EinstimmigJa. §.40. Außerdem isi Jeder, für den ein Auszug entweder bei Ver äußerung des damit zu belastend n Grundstücks vorbchait.n, oder auch durch letztwillogeVi'fügung einem zu Z it res K>.des des Verfügenden in dessen Eigenrhum sich befindenden. G. und? 3'
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