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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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von Eintragung der Forderung nicht abhaltcn lassen, und hierin wird das erbländische Gesetz wohl übereinsiimmen. Staatsminister v. Könneritz: Zur Eintragung ist der Beweis nicht nothwendig; aber die Eintragung beweist auch die Forderung nicht. Das spricht auch das Gesetz für die Ober lausitz aus. Präsident v. Gersdorf: Die Deputation hat keine Ver änderung der tz. beantragt. Ich frage daher: ob die Kammer §. 41 des Gesetzentwurfs annimmt? — Einstimmig Ja. Präsident v. Gersdorf: Und ob sie mit der Deputation darüber einsiimmt, daß der Antrag, welcher in den Worten ent halten ist: „der hohen Staatsregierung zur Erwägung anheim zugeben , ob nicht eine besondere gesetzliche Bestimmung über das bei erfolgtem Widerspruch des Ehemanns gegen die von der Ehe frau verlangte Eintragung ihres Einbringens in das Grund- und Hypothekenbuch ' zu beobachtende Verfahren zu erlassen sein möchte", in die Schrift ausgenommen werden soll? — Ein stimmig angenommen. §.42. Insonderheit kann der Ehemann, wenn das E'nbringen der Eh frau (tz. 37, Nr. I.), so wie derVormund, der Vater, der Diener, Verwalier odei E.nnehmer, wenn die Cautions- summe (§. 37, Nr. 2,3, 4), ferner der Erbe, wenn die Hypothek wegen des Vermächtnisses oder der Schenkung auf den Evdes- fall<§. 38), nicht minder der Schuldner, wenn dasHülfsrecht (§. 30) ohne seine Einwilligung auf mebre Immobilien im Grund - und Hypotkekenbucb eingetragen worden ist, und sckon eines oder einige davon, nach Verhältniß iyres Wertbes und unter Berück ichtigung der schon darauf hastendm Schulden, zur Sicherstellung offenbar hinreichen, die Laschung des Einge tragenen in Ansehung der übrigen Immobilien nachsuchen. Präsident v. Gersdorf: Da Nichts bemerkt wird, frage ich die Kammer: ob sie die §. 42 annimml? — Einstim mig Ja. §.43. Privatwille als Rechtstitel zur Erwerbung von Hypotheken. Durch erklärten Privatwillen kann eineHyp thek entweder in einer lctztwilligen Verfügung oder in einem Vertrage bestellt werden. Referent Bürgermeister O. Gross: Ich werde §. 44 damit verbinden. §. 44. Hierzu wird auf,Seiten desjenigen, welcher die Hypothek bestellt, das Recht und die Fähigkeit, über das mit der Hypothek zu beschwerende Grundstück zu verfugen, erfordert. Die Deputation hat bemerkt^ Zu Z. 43, 44: In Betracht, daß die Erklärung desjenigen, welcher sein Grundstück mit einerHypothek belasten will, auch außer einem letzten Willen ebensowohl ans einseitige Weise als in einem Vertrage ab gegeben werden kann, hat sich die Deputation mit den königlichen Cvmmissarien dahin vereinigt, die §. 43 ganz ausfallen zu lassen, und der Z. 44 unter Vorsetzung der Minute der §.43 folgende Fassung zu geben: „Privativille als Rrchtstitcl zu Erwerbung von Hypotheken." „Zu Bestellung einer Hypothek durch Privatwillens erklärung wird auf Seiten desjenigen, welcher die Hypo thek bestellt, das Recht und die Fähigkeit, über das mit der Hypothek zu beschwerende Grundstück zu verfügen, erfordert." Präsidentv. Gersdorf: Wenn in derKammerNichts ge äußert wird, werde ich auf das Ganze eine Frage stellen: Ist die Kammer gemeint, unter Wegfall der §. 43 im Gesetzentwürfe der §. 44 die vorgeschlagene Fassung zu geben? — Einstim mig Ja. §. 45. Aus einem Vertrage oder letzten Willen kann der Gläubi ger die E'n ragung einer Forderung in Vas Grund - und Hypo- tbekenbuch nur dann verlangen, wenn derselbe ausdrücklich ent hält, daß wegen der Forderung eine Hypothek an einem gewissen Grundstück bestellt, oder daß die Forderung auf ein gewisses Grundstück eingetragen werden soll; dieses gilt unbeschadet des sen, was weg-n eines beiderVeräußerung des Grundstücks vor behaltenen oder durch lltztwrllige Verfügung beschiedenen Aus zugs in §. 40 bestimmt ist. Referent Bürgermeister v. Gross: Es ist in den Mo tiven bemerkt Zu §. 45: Wenn hier neben Vertrag auch letzter W lls genannt ist, so steht dieses mit §. 38 keineswegs in Wideripruch, wie auf den ersten Anblick vielleicht scheinen könnte. Es läßt sich nämlich denken, daß aus einem letzten Willen Jemand, der nicht V r- mächtnißnekmer ist, ein Recht auf Erlangung einer Hypothek ableiren zu können glaubt; für einen solchen Inhalt muß dann der hier ausgestellte Satz, welcher dasselbe ausdrückt, was an derwärts unter der Notwendigkeit der sogenannten Jnrabula- tionsclauscl verstanden wird, ebenfalls gellen. Die Deputation hat erinnert Zu §.45: Da nach ß. 38 Vermächrnißnehmcr wegen der ibnen be schiedenen Vermächtnisse die Bestellung einer Hypothek an den Immobilien des Erblassers verlangen können, ohne daß ihnen dieses in dem L.stamcnte ausdrücklich zugestanden ist, so bean tragt die Deputatior, nach dem Worte, „Gläubiger", ein zuschalten, „außer den §. 38 erwähnten Fällen." Um besser auszudrücken, daß nicht die allgemeine Bestim mung im Testament, dem Gläubiger eine Hypothek zu bestellen, sondern nur eine angeordnete Hypothek auf einem bestimmten Grundstücke Gültigkeit haben soll, werden ferner in der vierten Zeile die Worte, „gewissen" und „gewisses" zu vertauschen sein mit „bestimmten" und „bestimmtes." Mil beiden Modifikationen haben sich die königlichen Com- miffarien einverstanden ei klärt. Präsident v. Gersdorf: Wenn auch die Kammer damit einverstanden ist, werde ich sofort e i n e Frage dahin stellen: Ist die Kammer gemeint, §. 45 mit den von der Deputation ge machten Veränderungen anzunehmen? — Wird e instimmig angenommen. §. 40. Ist eine an sich richtige Ford.rung einmal in das Grund- und Hypotbekei-buch einret-agen, io kann die Eint agung und die dadurch für den G.äub:gcr erlangte Hypothek von ändern
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