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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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angenommen. §- 52. Umfang und Wirkungen der Hypothek: I) in Ansehung der Sache, worauf sie haftet. Die Hypothek als dingliches Recht erstreckt sich auf das ganze Grundstück, auf alle seine Theile und Aubehörungen, den Zuwachs und die noch unabgesonderten oder noch nicht bezoge nen Früchte. Referent Bürgermeister v. Gross: Die Deputation hat hierzu folgende Bemerkung gemacht:. Zu §. 52. In Folge der von der Deputation gegen den hier ausge sprochenen Grundsatz, daß die Hypothek als dingliches Recht sich auch auf die noch unabgesonderten oder noch nicht bezogenen Früchte des verpfändeten Grundstücks erstrecke, erhobenen Be denken brachten die königlichen Commissarien folgende Fassung dieser Paragraphe in Vorschlag: .„Die Hypothek als dingliches Recht erstreckt sich auf das ganze Grundstück, auf alle seine Theile und Zube hörungen, den Zuwachs, und auf die Früchte, letzteres in soweit natürliche und gemischte Früchte (kruetns naturale« und imluslriales) noch unabgesondert, und insoweit andere Nutzungen (lructus civiles) noch nicht betagt sind." Die Deputation kann jedoch auch mit dieser Fassung sich nicht einverstanden erklären. An und sür sich sind die Früchte einer hypothecirten Sache gar kein Gegenstand der Hypothek, so wenig die natürlichen und gemischten als die bürgerlichen. Die natürlichen und gemischten Früchte nämlich sind es nicht in ihrer Eigenschaft als Früchte — als Erzeugnisse des Pfandgutes — (sonst müßten sie auch nach der Absonderung noch dem Pfandnexus unterliegen) sondern als Bestandtheile der verpfändeten res immnbilis, mithin auch nur so lange, als sie mit der Substanz des Pfandgutes Ein Ganzes ausmachen; sie hören auf, unter dem Pfände begriffen zu sein, wenn sie aufhören, Eheste des Pfand gutes zu sein. Was dagegen die bürgerlichen Früchte betrifft, so werden dieselben von der Hypothek an und für sich gar nicht betroffen, weil sie niemals Eheste des Grundstücks sein können. Hinsichtlich aller Gattungen von Früchten treten jedoch neue Verhältnisse ein, wenn , 1) das verpfändete Grundstück in Sequestration oder 2) der Besitzer in Concurs verfällt. Wenn Sequestration verfügt wird, so gemeßen die hypothe karischen Gläubiger an der Sequestrationsmasse allerdings ein vorzügliches Recht; sie werden nämlich nach der Ordnung ihrer Hypotheken auch die Früchte für sich in Anspruch nehmen dürfen. Dies ist jedoch nicht eigentlich Folge des Pfandrechts, sondern vielmehr Folge des besondern durch die Sequestration herbeigesührten, schvn dem Concurse ähnlichen Verhältnisses. Im wirklichen Concurse dagegen treten nicht nur dieselben Wirkungen ein, welche durch die Sequestration außerhalb des Concurses erzeugt werden, sondern cs wird nunmehr sogar eine besondere Specialmasse gebildet, aus welcher die hypothekarischen Gläubiger ihre Befrie digung nach Ordnung ihrer Hypotheken erhalten, und zu welcher nicht nur die für die Substanz erlangteu Kaufgelder, sondern auch die vom Augenblicke der Eröffnung des Concurses an bis zum Momente der Subhastation aus dem Pfandgute gezogenen Nutzungen aller Art gehören. Aus diesem Allen folgt, daß die Hypothek als dingliches Recht die natürlichen und gemischten Früchte nur insoweit um faßt, als dieselben an dem Lage, wo das verpfändete Grundstück nn'ttelst nothwendkger Subhastation verkauft wird, noch als Be- standrheile desselben anzusehen sind, oder als dieselben von dem Zeitpunkte, wo die Sequestration angelegt, oder der Concurs er öffnet worden ist, aus dem Pfandguts bezogen werden. Ebenso gehören die bürgerlichen Früchte nur insofern zu den Gegenstän den, aus welchen der hypothekarische Gläubiger seine vorzügliche Befriedigung fordern kann, als sie von dem Augenblicke der an gelegten Sequestration oder des eröffneten Concurses an er wachsen. ZnUebereinstiipmung mit diesen Grundsätzen ist auch in mehren neuern ausländischen Gesetzen der in der Paragraphe ganz allgemein ausgesprochene Satz nur auf die natürlichen, zur Zeit der gerichtlichen Beschlagnahme des Pfandes oder der Eröffnung des Concurses noch nicht abgesonderten, sowie die spater erzeugten und die in derselben Zeit verfallenen bürgerlichen Früchte be schränkt. (Sachsen -weimarisches Gesetz über das Recht an Faust pfändern und Hypotheken vom 6.,Mai 1839, Z. 85. Württem- bergisches Pfandgefetz vom 15. April 1825, tz. 49.)' Die Deputation stellt daher dett Antrag, der Paragraphe nachstehende Fassung zu geben : „Die Hypothek als dingliches Recht erstreckt sich auf das ganze Grundstück, auf alle seine Lheile und Zube hörungen, desgleichen auf den Zuwachs, sowie auf die am Lage einer eingetretenen nothwendigen Subhastation noch als Bestandtheile des verpfändeten Grundstücks anzu sehenden, oder von dem Zeitpunkte der angelegten Seque stration oder des eröffneten Concurses an aus demselben bezogenen natürlichen und gemischten Früchte, (fructns natmall>s et indnslriales) ingleichen auf die von den bei den letztgedachten Zeitpunkten an erwachsenden bürger lichen Früchte (lructus civiles)." Noch ist nicht unbemerkt zu lassen, daß unter dem Worte Zuwachs sowohl die natürlichen als künstlichen Accessionen eines Grundstücks zu verstehen sind. Königs. Commiffar Hanel: Von Seiten der Staatsrc- gierung wird Werth darauf gelegt, daß der Satz so, wie er in der §. des Gesetzentwurfs ausgesprochen worden, allgemein aus gedrückt werde. Es ist von der Deputation bemerkt worden, an und für sich ginge die Hypothek nicht auf die Früchte. Nun habe ich zu bemerken, daß man nach dem gemeinen Recht anzu nehmen Pflegt, die Früchte des verpfändeten Grundstücks sind der Hypothek mit unterworfen, und zwar nicht nur die noch Hangenden und nach der Einlassung auf die Klage bezogenen, sondern auch die schon vorher bezogenen, insoweit sie noch vor handen , noch nicht verzehrt sind. Dieses wird von den Rechts lehrern angenommen und aus Stellen des römischen Rechts nach gewiesen. Ich könnte mich beziehen auf Rechtslehrer, welche in Sachsen große Autorität genießen, weil sie dem höchsten Gerichtshof angehören und man gewohnt ist, in ihnen Erörte rungen zu finden, welches die Meinung des höchsten Gerichts hofs ist. Daß auch nach sächsischem Particularrecht die Hypo thek die Früchte mit assicirt, ist auch aus sächsischen Gesetz n ge folgert worden und scheint auch gefolgert werden zu können. Ich habe zu erwähnen die 25. Constitution im 2. Lheil, welche be stimmt, „daß die, so ausdrückliche Verpfandung in den Lehn gütern haben, auch in den Früchten dcsselbigen verholfenen Gu tes den andern Gläubigern - orgeh n. und vo-gezogen werden", die Proceßordmmg vom Jahre 1022 1?!l. 45 §. 9, w-lche be stimmt, „daß die Nutzungen ein.s Lchngutes, insoweit davon 559 ich die Kammer: cb sie §.51 annimmt? — Wird einstimmig
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