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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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nach Bezahlung der Consensgläubiger noch etwas übrig, auch zu Befriedigung der stillschweigenden Hypotheken dienen sollen", und dieselbe Proceßordnung lit. 46 Z. 4, wo es heißt: „bei Erblehn- oder Erbzinsgütern soll der, welcher ohneConsens Ver pfändung erlangt, aus den Früchten desselben Gutes vor andern gemeinen Gläubigern seine Bezahlung haben, ihm sollen aber gleichwohl in alle Wege rc. vorgehen." In diesen Gesetzen sind Bestimmungen, denen nur die gemeinschaftliche Ansicht zum Grunde liegen kann: daß die Hypothek an und für sich auch auf die Früchte geht. Der Gesetzentwurf folgt also dem jetzt beste henden Rechte, wenn er den Satz aufstellt, daß die Hypothek sich auch auf die Früchte erstreckt. Er soll aber auch zugleich ent scheiden über den Zeitpunkt, bis zu welchem die Früchte von der Hypothek afsicirt werden, und da wird das entscheidende Merk mal darein gesetzt, ob die Früchte noch unabgesondert oder schon vom Boden abgesondert sind. Es soll der Gesetzentwurf die Un gewißheit beseitigen, welche bisher stattgefunden hat. Denn es wird zwar von angesehenen Rechtslehrern angenommen, wie schon vorhin bemerkt wurde, daß auch abgesonderte Früchte Ge genstand der Hypothek bleiben, so lange sie nicht verzehrt sind und im Concurs unbedingt den hypothekarischen Gläubigern zu fließen; indessen ist dieser Satz, wenigstens nicht in seiner gan zen Ausdehnung, von Manchen nicht anerkannt worden. Es läßt sich auch nichtverkennen, daß eintretenden Falls darüber Streitig keit entstehen kann, ob die in der Concursmasse vorhandenen Bo- denerzeugniffe von dem Grundstücke herrühren oder nicht. Es fehlt das Kriterium, es ist wenigstens nicht sicher. Dem hat der Gesetzentwurf abhelfen und dergleichen Streitigkeiten ab schneiden wollen, indem er ein sicheres, ln die sinnliche Wahrneh mung stillendes Merkmal ausgesucht und es in der Lhatsache ge funden har, ob die Früchte abgesondert sind oder nicht, und hat diese Eigenschaft als entscheidend anerkannt. Auf diese Weise hat man dieSache zu vereinfachen gesucht. Nun aber ist auch noch in ande rer Beziehung der Satz, wie ihn der Gesetzentwurf aufstellt, von Bedeutung. Das sächsische Recht hat den im gemeinen Rechte nicht gekannten Grundsatz, daß die industriellen Früchte, das sind solche, die nicht nur durch die freie Tätigkeit der Natur hervor gebracht werden, sondern eine besondere Vorbereitung und Bearbeitung des Bodens erfordern, bei den Lehngürern, wenn der Lehnmann zwischen Saat und Ernte stirbt, dem Landerben gehören, nicht dem Lehnerben, und daß sie ferner, wenn die Frau zwischen der Saat und det Ernte stirbt, dem Ehemann als Nutz nießer des eheweiblichen Gutes gehören. Es steht dies im Sach senspiegel und in der 32 Constitution. Beide Gesetze sprechen aber nur von den beiden angegebenen Beziehungen. Man hat daraus den allgemeinen Satz gebildet, daß die lructus mllusirin- les von dem Augenblicke an, wo die zu ihrer Erzeugung norh- wendige Arbeit vollendet ist, als erhoben anzusehen sind. Es bleibt dahingestellt, ob diese Generalisirung vollkommen richtig ist. In der Praxis wird der Satz in solcher Allgemeinheit allerdings als gültig angesehen. Allein wenn auch nicht blos vom Ebe- mann als Nutz reger die Rede sein sollte, so möchte doch nur von den persönlichen Rechtverhältnissen zwischen dem Nutz nießer und dem Eigenthümrr nach Beendigung des Nießbrauchs und von der Sonderung des Lehns vom Erbe der Satz verstan den und darauf beschränkt werden. Er darf jedenfalls nicht da hin generalksirt werden, daß auch an die noch stehende Ernte, wenn der Besitzer des Gutes in Concurs verfällt, die hypotheka rischen Gläubiger keinen Anspruch zu machen hätten, sondern sie den chirographarischen Gläubigen überlassen müssen, weil noch vor Ausbruch des Concurses die Feldbestellung vollendet gewesen wäre. Es ist ferner anerkannt, daß im Concurs das Recht des Gläubigers das Recht jedes bloßen Nutznießers überwiege, und daß der Letztere nur auf die schon wirklich, d. h. körperlich bezo genen Früchte, nicht auch auf die künftigen, Anspruch machen könne. Dieses umgeht die Fassung, welche die geehrte Depu tation vorgeschlagen hat. Es ist hier nicht mit solcher Be stimmtheit ausgedrückt, daß jeder Zweifel darüber ausgeschlossen würde. Es ist darin der Ausdruck „abgesondert" vermieden, und statt dessen gesagt „bezogen." Da würde noch gezweifelt werden können, ob darunter Früchte zu verstehen, die abgeson dert sind, oder solche, die c-iriliwr noch nicht bezogen sind, civi- liler als von andern bezogen angesehen würden, obwohl sie noch nicht abgesondert wären, Es würde eine Ungewißheit übrig bleiben, die nicht wünschenswert!) sein kann. Das ist es, was ich mir im Wesentlichen zur Rechtfertigung deS Gesetzentwurfs zu sagen erlauben wollte. Domherr v. Günther: Zur Rechtfertigung des Depu tationsgutachtens muß ich Einiges entgegnen. Zuvörderst müs sen wir, wenn wir vom sächsischen Pfandrechte sprechen, abstrahi- ren von den Bestimmungen des römischen Rechts. Nicht nur ist das römische Pfandrecht überhaupt der vollkommenste Lheil der ganz-m römischen Gesetzgebung, sondern es hat sich auch in neuerer Zeit das Wesen dieses Rechts dadurch ganz verändert, daß bei uns die Publ'c'tät und Specialität der Hypothek als Grundlage des Pfandrechtes aufgestellt worden ist, Beides Grund sätze, welche den Rö nern ganz unbekannt waren. Wir müssen also, wenn wir von dem Gesichtspunkt eines Gegebenen ausgehen wollen, ausgehen von dem, was bis jetzt in Sachsen gegolten hat, und dürfen nicht zurückgehen auf die Gesetzgebung der Rö mer. Nächstdem bemerke ich, daß der Herr Commissar, wie mir scheint, zwei Fragen mit einander vermischt hat, die noth- wendig gesondert gehalten werden müssen — die eine: welche Früchte durch d'e Hypothek afsicirt werden? und die andere: wenn gewisse Früchte als poroe^ti anzusehen sind? Nur die er stere Frage gehört hierher; die zweite bat die Deputation in dem von ihr gemachten Veränderungsvorschlage weder getroffen, noch treffen wollen. Die F age, ob die leucius imlusn-mlos auch in Bezug auf den Pfandgläubiger schon als poreopil anzusehcn sind, wenn der größte Aheil der zu ihnr Gewinnung erforderli chen Arbeit getban ist, oder erst wenn sie vom Boden gesondert worden? diese Frage ist eine solche, die viel Höher steht, als der Kreis der Fragen, welche im Gesetzentwurf haben beantwortet werden sollen, Sie wird verwiesen werden müssen in'ein an deres Gesetz über die ^ricr-piir, t'lmiuum., oder, was freilich am wünschenswerthchen ist, in ein wahrscheinlich schon zum künftigen
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