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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Landtage vorzulegendes allgemeines Civilgesetzbuch. Wenden wir uns zur ersten hier allein uns interessirenden Frage: welche Früchte werden von der Hypothek ergriffen? so können wir kaum sagen, wie in der tz. gesagt ist: „die Hypothek als dingliches Recht erstreckt sich auf das ganze Grundstück, auf alle seine Theile und Aubehörungen, den Zuwachs, und die noch unabgesonderten oder noch nicht bezogenen Früchte"; denn, dadurch würde nochwen- dig oder wenigstens sehr leicht gefolgert werden können, daß die nicht bezogenen Früchte den Hypothekariern eben solche Rechte ge währen , als das verpfändete Grundstück selbst gewährte. Die Früchte sind als Früchte gar nicht der Hypothek unterworfen;- sie sind es, wie auch der Deputationsbericht auseinandergesetzt hat, nur, wenn und solange sie ein Lheil des Grundstücks sind. Nun gibt es aber eine ganze Klasse von sogenannten, aber frei lich nur uneigentlich sogenannten Früchten, welche niemals Theile des Grundstücks sind, noch sein können — die bürgerlichen. Diese sind von der Paragraphe gewiß nicht richtig getroffen. Deshalb schien eine Aenderung nothwendig. Es fragt sich also, ob die von der Deputation vorgeschlagette Weise die Sache zur Erledigung bringt. Der Deputationsvorschlag sagt: „daß die am Tage der eingetretenen nothwendigen Subhastation noch als Bestandtheile des verpfändeten Grundstücks anzusehenden natür lichen und gemischten Früchte (kruetus oatur»le8 et illäustriales) von der Hypothek getroffen werden sollen", und läßt die schon vorhin als nicht hierher gehörig bezeichnete Frage auf sich beru hen. Es sollen ferner diejenigen natürlichen und bürgerlichen Früchte als unter der Hypothek begriffen angesehen werden, welche von dem Zeitpunkte der angelegten Sequestration oder des eröff neten Concurses an aus dem Pfandgrundstücke bezogen worden sind. Der Herr Commkffar dagegen will den Umstand, ob die Iruvtuki ustllrales und inclustrisles noch nicht abgesondert sind, als rin allgemeines vom Gesetz ausgestelltes Kriterium angesehen wis sen, woran man zu erkennen vermöge, ob.die Früchte zur Befried digung der hypothekarischen Gläubiger verwendet werden können. Daraus scheint er folgern zu wollen, daß alle noch nicht abge sonderten natürlichen und gemischten Früchte für den Gläubi ger bezogen und zu seiner Befriedigung verwendet werden können. Damit kann ich mich nicht einverstehen. Es heißt in der von ihm angeführten Gesetzesstelle: „die Früchte des verhalfen en Grundstücks." Hier ist also nur von den Früchten die Rede, welche vom Augenblicke derHülfsvollstreckung an, mit der in der Regel die Anlegung der Sequestration verbunden ist, bezogen werden, wobei zu bemerken, daß die,Eröffnung des Concurses eine Hülfsvollstrcckung zu Gunsten aller Gläubiger ist. Mil andern Worten: Es ist in jenem Gesetze nur der Fall der Hülfs- vollstreckung und des Concurses als ein solcher erwähnt, wo Früchte zum Vortheile des Pfandgläubigers bezogen und ver wendet werden können; und dies gerade ist es, was auch die De putation in ihrem Vorschläge beantragt hat. Ferner hat die Deputation geglaubt, daß das Recht der hypothekarischen Gläu biger an den Früchten des verpfändeten Grundstücks zugleich er streckt werden müsse auf diejenigen bürgerlichen Früchte, welche vondem Zeitpunkte der angelegten Sequestration oder des eröffne- I. LS. ten Concurses an aufdem Pfandgrundstücke erwachsen sind. Daß aber die bürgerlichen Früchte , die vorher dort erwachsen wären, ein Gegenstand der Befriedigung für die hypothekarischen Gläu biger sein sollten, das wäre ein dem bisherigen Rechte ganz un bekannter und kaum zu empfehlender Satz. Er würde zu dem Resultate führen, daß, wenn ä. eine Hypothek auf dem Hause von v hätte, dieses Haus aber zur Subhastation brächte, und zwei oder drei Jahre Miethzins rückständig wäre, der hypothekarische Gläubiger zum Nachtheil der chirographarischen auch diesen Zinsrückstand zur Masse ziehen und zu seiner Befriedigung ver wenden müßte. Ich glaube demnach gezeigt zu haben, daß nicht" ohne Grund diese einzelnen Momente, wie sie der Deputationsvorschlag enthält, in den Vorschlag ausgenommen worden sind, und daß dadurch dem Bedürfniß der Sache voll ständiger abgeholfen wird, als durch die im Gesetz enthaltene, oder die später von der Staatsregierung der Deputation mit- getheilte Paragraphe. Staatsminister v. Könneritz: Der Vorschlag der Depu tation weicht von dem Regierungsentwurf in zweierlei Hinsicht ab; einmal darin, daß die Regierung den RechtSsatz aus spricht, daß noch nicht bezogene Früchte von der Hypothek mit betroffen werden, während die Deputation blos die Folgen hin stellt, welche aus dem Satz abgeleitet werden können, daß näm lich bei Sequestrationen oder Concurs die nicht abgesonderten Früchte zu Befriedigung der Hypothekengläubiger zu verwen den sind. Ist aber der Rechtssatz richtig, so scheint es besser zu sein, den Rechtssatz hinzustellen, als die einzelnen Folgerungen. Den Rechtssatz muß das Ministerium für den richtigen erkennen. Man brauchte nicht auf die Gesetze über das Pfandrecht im rö mischen Rechte zurückzugehen, die der geehrte Sprecher tadelte, sondern nur auf die gesetzlichen Bestimmungen: was ist Perti nenz? und hier ist das römische Recht gewiß nicht zu tadeln. Unabgesonderte Früchte sind Pertinenz des Grundstücks. Das ist übrigens ein Satz des gemeinen Rechts, ein Satz, der auch in der allgemeinen Meinung Begründung finden wird. Wenn Jemand sein Gut verkauft und verspricht, es zu Johanni zu übergeben, so werden beide Contrahenten es so verstehen, daß der Käufer die aufdem Feld noch stehende Ernte mit überkömmt. Wenn Jemand sein Gut verpachtet und verspricht, es zu Jo hanni zu übergeben, so wird weder er, noch der Pachter glauben, daß der Verpachter die nächste Ernte noch habe. Es liegt so in der Natur der Sache, daß man den Satz nicht anders hinstellen kann, und wenn das sächsische Recht Ausnahmen enthält itt Be ziehung auf das Lehnsverhältniß, auf den usu8kruetu8, oder in Beziehung auf getheiltes Eigenthum, so beruhen sie auf andern Rücksichten, die nicht hierher gehören. Das geehrte Mitglied sagte selbst, es lägen zwei Fragen vor; die erste Frage sei die: welche Früchte sind der Hypothek unterworfen? und ist der An sicht, daß diese entschieden werden müsse. In den Motiven zum Vorschlag der Deputation ist diese Entscheidung angedeutet: „die noch nicht abgesonderten Früchte." Warum also nimmt man diesen Satz nicht auf? Die zweite Frage : „wenn sind die Früchte für abgesondert zu halten? " meint das geehrte Mit- . 4
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