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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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8-53. Daß Forderungen auf einzelne Zubehörungen eines Grund stücks oder Theile eines Grundstückskörpers versichert und sol chergestalt in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen werden, ist unzulässig. Präsident v. Gersdorf: Ich frage nun die Kammer: ob sie tz.53 des, Gesetzentwurfs annehmen will?— Einstim mig Ja. §. 54. Wohl aber können, wenn Mehre ein Grundstück gemein schaftlich ungetheilt besitzen, an den ideellen Antheilen der einzel nen Mitbesitzer Hypotheken erlangt und Forderungen darauf in das Grund - und Hypothekenbuch eingetragen werden (vergl. je doch 79). Die Motive sagen Zu §. 54: Sowie nach richtigen Grundsätzen demjenigen, welcher zu einem ideellen Lbeil Miteigenthümer eines Grundstücks ist, wenn er aus dieser Gemeinschaft herauszutreteir und seinen Grundstücksantheil zu veräußern wünscht, nur der Weg derPro- vocation auf Theilung offen steht, so kann auch der Gläubiger, welchem ein ideeller Theil eines Grundstücks von dessen Eigen- thümer verpfändet ist, auf Subhastation des ganzen Grundstücks antragen, um aus dem auf seinen Schuldner fallenden ideellen Lheil der Erstehungsgelder befriedigt zu werden, und findet eine Subbastation blos jenes ideellen Lheils nicht statt. Dieses ist in §. 79 ausgedrückt zu finden. Die Deputation bemerkt: Zu tz. 54. Die königlichen Commissarken beantragen hier, am Schluffe den Zusatz anzufügen, „bei Grundstücken, welche Lehnseigenschaft haben, be darf es hierzu der Einwilligung der Mitbesitzer womit die Deputation einverstanden ist, da den Mitbesitzern eines Lehns das Recht, auf Lheilung anzutragen, nicht zusteht. Präsident v. Gersdorf: Ich darf wohl, da die Kammer Etwas nicht zu bemerken hat, die Frage sogleich auf tz. 54 stel len. Es ist im Gutachten der Deputation S. 366 bemerkt, daß nach dem Anträge der königl. Commiffarien am Schluffe der Zu satz angefügt werden soll: „beiGrundstücken, welcheLehnseigen schaft haben, bedarf es hierzu der Einwilligung der Mitbesitzer." Nimmt die Kammer die §. des Gesetzentwurfs mit diesem Zu satz an?— Wird einstimmig angenommen. §.55. Ms Zubehörungen eines andern Grundstücks und Bestand- theile eines Grundstückskörpers können nur diejenigen Grund stücke angesehen werden, welche als solche in das Grund - und Hypothekenbuch eingetragen sind. Bürgermeister Schill: Ich will mir hier nur die Bemer kung erlauben, die nur eine Redactionsbemerkung ist: ob nicht auf der ersten Zeile „andern" ausfallen möchte. Es handelt sich nur um ein Grundstück, welches als Hauptgrundstück gelten soll. Referent Bürgermeister v. Gross: Ich finde diese Weg lassung unbedenklich. Königlicher Commissar Hänel: Die Veränderung wäre unbedenklich, aber es ist sprachgebräuchlicher, zu sagen: ein Grundstück gehört zu einem andern Grundstück, als schlechthin: ein Grundstück gehört zu einem Grundstück. Referent Bürgermeister v. Gross: Es würde das Beden ken schwinden, wenn folgende Fassung angenommen würde: Nur diejenigen Grundstücke können als Zubehörungen eines an dern Grundstücks angesehen werden, welche als solche ins Grund- und Hypothckenbuch eingetragen sind. v. Zedtwitz: Bedenklich bleibt es doch, in Bezug auf den bei voriger §. angenommenen Zusatz: „bei Grundstücken, welche Lehnseigenschaft haben, bedarf es hierzu der Einwilligung der Mitbesitzer." Prinz Johann: Der gehört ja zu tz. 54und nicht zu §. 55. v. Zedtwitz: Es scheint aber doch, als ob der Satz mit dem eben berathenen in Verbindung stehe. Präsident v. Gersdorf: Wenn diese Debatte kein? an dere Folge hat, werde ich wohl fragen können: ob die Kammer §. 55, wie sie im Gesetzentwurf enthalten ist, annehmen will? — Wird einstimmig angenommen. Hier schließt der Präsident um 2 Uhr die Sitzung und be stimmt die Fortsetzung der heutigen Berathung auf morgen um 10 Uhr. Druckfehler. In Nr. 28 des Inhaltsverzeichnisses lies: rück ständiger, statt: rückständischer. —Seite 516, Sp. I, Zeile 2, lies: §. 22 Num. l, statt: 72. — Seite 522, Sp. 2, Z. 14 v. u. lies: dem Zusätze, statt: einem Zusatze. — Seite 522, Sp. 2, Z. II v. u. ist nach „rin" einzuschaltcn: solcher. Druck und Papier von W. G. Lend »er in Dresden. Mtt der Redaktion beauftragt i v. Grrlschel.
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