Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Bürgermeister Starke: Mit Vorbehalt einiger Erinnerun gen zu den einzelnen Paragraphen dieses Abschnitts vergönne ich mir zuvörderst eine allgemeine Bemerkung. Die in dem Ab schnitte §. 56 bis 59 enthaltenen Bestimmungen sind theils Er läuterungen und Ergänzungen der über Dismembrationen noch jetzt bestehenden gesetzlichen Vorschriften, theils scheinen sie dem Gesetz vorzugreifen, welches rücksichtlich der Dismembra tionen ehebald der ständischen Berathung vorliegen wird, theils 'beabsichtigen sie, einzelne Bestimmungen jetzt bestehender Gejetze aufzuheben. Hierdurch wird nun in mancher Hinsicht eine Ungewißheit darüber hervorgerufen, was nach Publikation des Hypothekengesetzes von den dermalen noch nicht aufgehobe nen Gesetzen noch bestehen werde, und diese Ungewißheit keines wegs durch §. 246 gehoben, wonach alle den Grundsätzen des Hypothekengesetzes entgegenlaufenden gesetzlichen Bestimmungen als aufgehoben erachtet werden sollen. So beruht z. B. anjetzt die Zulässigkeit einer Dismembration vornehmlich auf der Ge nehmigung der Behörde; nach der gegenwärtigen Gesetzesvor lage auf der Einwilligung der hypothekarischen Gläubiger, wo gegen in dem Entwürfe zu dem Gesetze über Dismembrationen die Zulässigkeit einer Abtrennung davon größtentheils abhängig gemacht wird, daß durch eine Dismembration Niemand die Wählbarkeit als Kammermitglied verliere. Ferner will die Oberamtsregierungsverordnung vom 25. Juli 1825 und das Mandat vom 18 Jan. 1826 die Dispositionsfreiheit der ober- lausitzer Rittergutsbesitzer in Bezug auf Trennungen / soweit sich jenes Befugniß auf die Lehnsvrdnung von 1652 und das F.rdinandinische Privilegium von 1544 bezieht, salvirt wissen; und es genehmigen diese Gesetze Abtrennungen, wenn sie zu Ausgleichung von Streitigkeiten über Grund und Boden vor genommen werden u. s. w.; da nun rückflchtlich dieser nur bei spielsweise angeführten Bestimmungen der jetzige Gesetzentwurf nicht erkennen läßt, ob solche für aufgehoben erachtet werden sollen, so geht mein Wunsch dahin, daß in der Ausführungsver ordnung zu dem jetzigen Gesetze speciell hervorgehoben werde, was von den vorangeführten Gesetzen neben dem Hypotheken gesetze noch bestehen solle. , Referent Bürgermeister v. Gross: Ich muß auf die Ue- berschrift des 11. Abschnittes der Gesetzvorlage aufmerksam ma chen, welche lautet: „vom Rechte der Hypotheken." Es beziehen sich also die hier über Abtrennungen gegebenen Bestimmungen nur auf die Rechte und Verhältnisse der hypothekarischen Gläu biger, insofern diese hierbei gefährdet werden können; die übrigen Hber Abtrennungen bestehenden gesetzlichen Vorschriften werden nicht aufgehoben und kommen gegenwärtig gar nicht in Frag?. Bürgermeister Schill: Dismembrationen sind- in doppel ter Hinsicht ins Auge zu fass'», in staatsökonomischer und privat rechtlicher; hier ist nur der privatrechtliche Gesichtspunkt. Das Gesetz enthält Nichts weiter, als was zeither Rechtens gewesen ist; denn ich hätte es nicht wollen einer Behörde überlassen, ob sie Dismembrationen vornehmen wollte, ohne die Realgläubiger zu fragen. Die staatsökonomische Rücksicht wird später zur Sprache kommen, mithin ist hier nicht die Red? davon. Prinz Johann: Ich erlaube mir als künftiger Referent in dieser Sache hinzuzusügrn, daß Zweifel umsoweniger entstehen können, da in jenem G setze alle früher über Dismembration be stehenden Bestimmungen aufgehoben werden. Also eine Lücke kann nicht übrig bleiben, und es wird sich nur fragen, inwieweit ständische Zustimmung ertheilt wird oder nicht. E- Präsident v. Gersdorf: Wenn Nichts weiter bemerkt wird, so stelle ich die Frage auf Annahme der §. 56. — Wird allgemein bejaht. §.57. Diese Einwilligung braucht jedoch nicht beigebracht zu werden, sondern kann vom Richter ergänzt werden, wenn nach dessen pfllchtmäßigem Ermessen eine Gefährdung der Gläubiger hinsichtlich ihrer Foroerungrn aus der Abtrennung wegen ver- hältnißmäßiger Geringfügigkeit der Forderungen oder des ab zutrennenden Grundstücks offenbar nicht entstehen kann; hierzu ist aber bei Grundstücken, deren Grund- und Hypothekenbehörde ein Umergerichr ist, nur das vorgesetzte Appellationsgericht er mächtiget. Die Einwilligung eines Auszugsberechtigten kann, wenn für ihn keine Gefahr und kein Nachtheil aus der Abtrennung entsteht, auch vom Unre-richter nach pflichtmaßigem Ermessen ere änzt werden, und kann solchenfalls selvst sein ausdrücklicher Widerspruch die Abtrennung nicht hindern. Der Bericht zu §.57 lautet: Zu Vermeidung von Mißverständnissen ist zu bemerken, daß in Hinsicht auf die Gläubiger in dem hier angegebenen Falle deren Einwilligung zwar nicht beigebracht werden muß, sondern vom Richter ergänzt werden kann, wohl aber ihr ausdrücklicher Widerspruch einer Abtrennung jederzeit im Wege stehen würde, wogegen rücksichtlich der Auszugsberechtigten nur ein mit Ein legung eines Rechtsmittels verbundener Widerspruch eine noch nicht vollzogene Abtrennung zu hindern vermag. Bürgermeister Schill: Ich bin überzeugt, daß das Appel lationsgericht mit aller Umsicht verfahren wird; allein vorauszu setzen ist doch jedenfalls, daß dasselbe den hypothekarischen Gläu bigern für jeden Schaden, der aus einer solchen Genehmigung hervorgeht, einstehen muß, und daß dieses auf dem Rechtswege durchgeführt werden kann, und daß durch diese Bestimmung die Schadenansprüche nicht ausgeschlossen werden. Es kann dem Appellationsgerichte eine Abtretung sehr geringfügig erscheinen, aber es können besondere Gründe da sein, aus welchen das Trenn stück besondern Werth hat, es kann hierdurch der Werth des Haupt gutes um mehr als die Kaufsumme herabgesetzt werden, und hier muß jedenfalls der Regreß an das Appellationsgericht zustehen. Bürgermeister Wehner: Bei dieser §. habe ich zweierlei zu bemerken. Es hat wohl seine Richtigkeit, daß die Einwilli gung der Gläubiger bei solchen Trennungen eigentlich nothwen« big ist, und hier ist eine Ausnahme von der Regel. Nun ist hier unter andern gesagt worden, daß die Ergänzung der Zustimmung der Gläubiger durch den Richter erfolgen könne. Dawider habe ich Nichts einzuwenden. Man muß nicht den Grundbesitzer vom Eigensinne eines Gläubigers in allen Fällen abhängig machen. Inzwischen ist im Berichte angegeben, daß, wenn ein Gläubiger einen Widerspruch erhebt, dann darauf zu achten sei. Ich glaube,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder