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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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daß in dieser Beziehung für den Gläubiger eine gewisse Vorsorge nöthig ist, und schlage vor, daß hinter den auf der fünften Zeile befindlichen Worten: „entstehen kann" noch eingeschaltet werde: „Es ist jedoch vor Ausführung einer in dieser Bezie hung gefaßten richterlichen Entschließung von letz terer den betheiligten Gläubigern Nachricht zu g e b e n." Denn daß die Gläubiger ein Interesse dabei haben und widersprechen können, ist hier anerkannt. Aus diesem Grunde scheint es sachgemäß zu sein, daß man, wenn eine solche Entschlie ßung gefaßt worden ist, den Gläubigern von dieser Einwilligung Nachricht gibt, damit sie die Gründe, weshalb sie vielleicht wider sprechen, anzugeben im Stande sind. In Bezug auf die Er mächtigung der Appellationsgerichte hat schon Bürgermeister Schill eine Bemerkung gemacht. Ich halte diese Bestimmung gar'nicht für nothwendig, sondern sogar für schädlich, insofern als Appellationsgerichte im Ganzen ihre Gründe nur aus den Berichten der Unterbehörden schöpfen, und daher sehe ich nicht ein, weshalb die Appellationsgerichte noch eingemischt werden sollen, und warum man nicht gleich den Unterbehörden die Supplirung der Einwilligung der Gläubiger überlassen will. Wenn mein Vorschlag angenommen wird, so werden erstlich die Gläubiger eine Nachricht erhalten und dann unnütze Kostenver mehrung erspart. Mein zweiter Antrag geht daher dahin, daß in dem ersten Satze der §. die Worte: „hierzu ist — ermächtiget" (s. vorstehend) wegfallen sollen. SecretairBürgermeisterRitterstädt: Der Antrag des Herrn Bürgermeister Wehner zerfällt in zwei Theile; erstlich daß hinter den Worten: „entstehen kann" eingeschaltet werde: „Es ist jedoch vor Ausführung einer in dieser Beziehung gefaß ten richterlichen Entschließung von letzterer dm betheiligten Gläubigern Nachricht zu geben,"' und zweitens die Worte: „hierzu — ermächtiget" Wegfällen. Präsident v. Gersdorf: Ich habe zu fragen: ob die Kam mer den Antrag unterstützt? Wird durch 13 Stimmen, da er zu Anfang derLerathung gestellt, für unterstütztgeachtet.— . v. Zedtwitz: Ich habe den Antrag nicht unterstützt und muß mich gegen ihn erklären. Es ist die hier im Gesetzentwürfe enthaltene Bestimmung eigentlich nur eine Erweiterung desje nigen, was zeither schon den Appellationsgerichten bei den Rit tergütern nach dem Gesetze vom Jahre 1826 nachgelassen war, daß nämlich da, wo es offenbar war, daß die Gläubiger bei ei ner Dismembration in keiner Hinsicht benachtheiligt werden konnten, dergleichen Dismembrationen, auch ohne zuvor erst die Gläubiger deshalb zu fragen, von den Appellationsgerichten zu Dresden und Bautzen genehmigt werden durften. Ist nun aber der Antrag des Herrn Bürgermeister Wehner eben dahin gestellt, daß die Einwilligung der Gläubiger jedesmal erst er fordert werden soll, selbst wenn die unbedeutendste Dismem bration in Frage sei, so würde die Sache allerdings auf einen schlimmem Punkt geführt werden, als wo sie zeither, wenig stens in Hinsicht der Rittergüter, gestanden hat. Es ist jedoch wohl vorauszusetzen, daß auch die Untergerich'e hierher ebenso streng verfahren werden, wie es die Appellationsgerichte bei den l. 30. Lehngütern gethan haben, und wenn man ihnen die Genehmi gung nicht ganz allein in die Hand gegeben hat, so sprechen da für andere Gründe. Dem Amendement des Herrn Bürger meisters steht übrigens entgegen, daß es mit dell Eingangsworten des zweiten in offenbarem Widerspruche stehen würde, denn da heißt es: „Diese Einwilligung braucht-jedoch nicht beigebracht zu werden, sondern kann vom Richter ergänzt werden — nicht, entstehen kann," und nun soll gleichwohl der Satz folgen: „Es kann jedoch rc." Das würde mit dem Vorhergehenden in di rektem Widerspruch stehen. Es müßte daher die tz. völlig um- geförmelt werden und eine ganz andere Fassung erhalten. Ich glaube aber nicht, daß darauf einzugehen sei, da gerade mit der im Entwürfe enthaltenen Anordnung allen Bedenken solcher Dismembrationen vollständig begegnet ist. Referent Bürgermeister O. Gross: Der Bürgermeister Wehner hat zwar nicht darauf angetragen, daß die ausdrückliche Genehmigung der hypothekarischen Gläubiger erfordert werde, sondern nur, daß die Gläubiger von der Abtrennung vorher be nachrichtigt werden. Allein ich gestehe, daß mir auch schon eine solche vorgängige Benachrichtigung sehr bedenklich scheint. Es gibt viele Fälle, wo durch Abtrennung eines unbedeutenden ein zelnen Theiles eines Grundstücks dem hypothekarischen Gläu biger auch nicht der geringste Nachtheil widerfahren kann. Wollte man nun in jedem Falle die Benachrichtigung aller hypotheka rischen Gläubiger verlangen, so würden ost bedeutende Kosten erwachsen, z. B. bei Gläubigern außer Landes, in sehr entfern ten Gegenden, welche mit dem Object der Abtrennung in gar keinem Verhältnisse ständen. Ja in manchen Fällen würde die Benachrichtigung gar nicht oder nicht in gehöriger Zeit zu er möglichen sein und der Grundstücksbesitzer durch die Verzöge rung der Abtrennung in große Verlegenheit gesetzt werden kön nen. Soviel den andern Antrag des Herrn Bürgermeister Weh ner betrifft, so liegt wohl ein Grund, bei Untergerichten die Er gänzung der Einwilligung den Appellationsgerichten zu über lassen, in der Besorgniß, daß wegen einer zu großen Befürch tung einer möglichen Vertretung die Untergerichte zu bedenklich und schwierig bei dergleichen Gesuchen sich zeigen möchten. Aus diesen Gründen werde ich mich weder für den einen, noch den andern Antrag erklären. Was dagegen die Bemerkung des Herrn Bürgermeister Schill betrifft, so glaube ich, daß ein Re greganspruch'in Fällen, wo wirklich eine Verletzung der Gläu biger in wohlerworbenen Rechten durch eine Verschuldung der Appellationsgerichte veranlaßt worden sein sollte, nicht ausge schlossen werden kann. Bürgermeister Wehner: Darüber sind wir Alle einig, daß jedenfalls bei der 2. §. ein Eingriff in die Rechte der Gläubiger sanctionirt worden ist. Daß abzutrennende Glücke für die Hy potheken mit hasten, darüber ist kein Zweifel; mir steht aber die Aufrechthaltunq des Rechtes höher, als die Gefahr, daß hier und da Kosten verursacht werden. Der Einwurf des Herrn v. Zedt witz paßt nicht ganz gegen Mein Amendement; denn was eran- tührt, geht blos auf Lehnsgüter und dort haben wir keine Unter behörde, und daß dort eine solche Ergänzung durch höhere Be-
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