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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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sie eine Ausnahme von der bestehenden Regel begründet, wonach die Einwilligung der Gläubiger in jedem D smembrationsfalle bisher unbedingt erforderlich war und durch richterliches Ermes sen nicht ergänzt werden konnte. Wenn aber der Herr Antrag steller meint, daß aus diesem Grunde ein besondrer Schutz zur Sicherstellung der Rechte der Gläubiger in solch einem Falle als nothwendig sich darstelle, so sollte ich meinen, die Verweisung der Cognition hierüber an das vorgesetzte Appellationsgericht nach vorgängiger Prüfung der Frage durch das Unterbricht invol- vire einen doppelten Schutz für den betheiligten Gläubiger, und die Bestimmung des Gesetzentwurfes könne ihm daher nur eine willkommene sein. Inkonsequent würde es übrigens erscheinen, wollte man neben dieser richterlichen Cognition auch noch eine Bekanntmachung an die betreffenden Gläubiger statuiren. Die eine Maßregel schließt hier nothwendig die andere aus. Indes- sen da der Herr Antragsteller seinen ersten Vorschlag bereits zu rückgenommen hat, so habe ich weiter Nichts darüber zu bemer ken. Aber soviel bleibt gewiß, daß die Bestimmung §. 57, welche nur die vorgesetzten Appellationsgerichte zu Supplirung des Consenses der Gläubiger ermächtigt, ein Schutz ist, der im bedrohten Interesse der Gläubiger nur dankbar angenommen werden kann. y. Polenz: Ich möchte wohl Einiges zur Widerlegung des ersten Antrages des Herrn Bürgermeister Wehner sagen, obgleich er ihn wieder fallen gelassen hat. So billig es scheint, alle Gläubiger des Grundstücks, von welchem abgetrennt werden soll, davon zu benachrichtigen, so unmöglich würde es sein, die in staatswirthschaftlicher Hinsicht nothwendigen oder nützlichen Abtrennungen zu bewirken, wodurch Andere zu Obdach oder Ei- genthum kommen ; denn die Benachrichtung der Gläubiger ist zu kostbar, als daß ein solcher Annehmer des Trennstücks diese Kosten aufzuwenden vermöchte. Der zweite Antrag auf Weg- . fall der Worte: „hierzu ist aber rc." am Ende des ersten Satzes in der Z. 57 würde mir besser gefallen, weil dadurch ebenfalls die Kosten künftig wegfallen würden, die kleinern Grundbesitzern aus der Anzeige an das Appellationsgericht erwachsen, dieUnter- gerichte aber die Umstände, auf welche das Verlangen gestützt wird, besser kennen. Dem Untergericht bleibt überlassen, sich an die Oberbehörde zu wenden, sobald ihm nicht zu lösende Zweifel beigehen. Also des Einwandes, es würde für dasselbe schwierig in der Sache sein, zu erkennen, könnte man sich entschlagen. Staatsminifter v. Könne ritz: Wenn das Gesetz die Ent schließung in das Ermessen der Untergerichte stellt, so können die Appellationsgerichte nicht füglich angewiesen werden, auf An fragen Bescheid zu geben. v. Polenz: Ich hätte geglaubt, jede Oberbehörde hätte die Verpflichtung, die unteren anzuweisen und zu bescheiden, inso fern sie zweifelhaft sind, wieweit sie selbst oder die ihnen Unter gebenen gehen dürfen. Bürgermeister Wehner: Ich finde darin keinen Uebelstand, daß die Untergerichte die Entscheidung geben. Ich glaube übri gens, daß nur hierdurch der Instanzenzug hergestellt ist. Bürgermeister Starke: Durch die Erläuterungen des Herrn Staatsministers und des Herrn Referenten hat sich das Bedenken, welches auch ich gegen §. 57- zu stellen beabsichtigte, erledigt, und ich werde daher für die Fassung der §. stimmen. Ich erlaube mir indeß doch die Anfrage, ob nicht vorausgesetzt werden dürfe, daß, wenn diese wie sie gefaßt ist, ang.nommen wird, es bei der bisherigen Bestimmung bleiben werde, daß die Appellationsgerichte kostenfrei expediren? Staatsminister v. Könneritz: Die Bestimmungen von 1826 werden allerdings aufreckt erhalten werden. Uebn'gens tritt hei den Untergerichten eine andere Rücksicht ein, hier ist kein Grund vorhanden, warum ex osüelo expedirt werden soll. Bürgermeister Starke: Für die Untergerichte allerdings nicht. Aber wenn Bescheide von höheren Behörden ertheilt werden, geschieht es jetzt ex <M«o. Bürgermeister Schill: Ich werde mich gegen das Amen dement vom Bürgermeister Wehner erklären, so gern ich auch dahin wirke, daß die Selbstständigkeit der Unterrichtet erhalten wird. Allein hier liegt nur eine Verwal.ungsmaßregel vor, und es ist nothwendig, daß die Grundsätze nur von den Behörden festgesetzt werden, welche über den ganzen Bezirk die Gerichts barkeit ausüben. Ich muß darauf Hinweisen, daß es in der That nicht nur für königlicheGcrichte, sondern auch fürMunici- pal-und Patrimonialgerichte höchst wünschenswerth ist,daß in sol chen Fällen mit möglichster Vorsicht verfahren werde, und die ses wird durch die §. Bestimmung erzielt. Die Kosten, die er wachsen, sind kaum der Mühe werch. Die Vorbereitungen, um zu ermessen, ob eine solche Dismembration das Interesse der Gläubiger benachtheiiigt, müssen allemal stattsinden. Es han delt sich um weiter Nichts, als um die wenigen Kosten für den Anzeigebericht und die noch wenigeren Kosten für die Verord nung des Appellalionsgerichtes, und das wird nicht sehr drü ckend sein. v Welck: Ick wollte mir erlauben, eine Erläuterung aus meiner eignen Erfahrung zu geben. Ich batte bei meinem Be- sitzthum eine kleine Abtrennung vor, und die Oberbkhörde fand sich bewogen, der Unterbehörde den Auftrag näherer Eiörterung zu erthcilen; da habe ich nun allerdings müssen die Kosten be zahlen, die bei der Unterbehörde erwachsen waren; aber an die Oberbehörde habe ich keine zu entrichten gehabt. Bürgermeister Schill: Ich kann dazu ebenfalls einen Beleg geben, indem der Stadt, wo ich hingehöre, der Verkauf eines Bauplatzes von einem Rittergut fast nicht weniger als 70Lhlr. Kosten verursacht hat. Referent Bürgermeister 0. Gross: Ich muß hinzufügen, daß die B stimmung Hal nothwendig gegeben werden müssen wegen der Abänderung der bisherigen Rcchtsgrunosatze, wo nach bei Dismembrationen die Hypotheken auch in Hinsicht auf die abgetrennten Grundstücke fortbestehen, und diese Grundstücke den hypothekarischen Gläubigern verpflichtet blei ben. Dieses soll abgeändert werden, und deshalb ist die Vor schrift der 57 nothwendig.
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