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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Bürgermeister Bernhard!: Wenn die Anordnung, die in Ansehung der Rittergüter im Mandat von 1823 wegen der Kostenfreiheit enthalten ist, noch fortbesteht, und wenn insoweit den Ritttergütern andere Grundstücke gleichgestellt werden sol len, so scheint es mir angemessen und billig, daß in Hinsicht des Kostenpassus die Dismembrationssachen bei Unterbehörden gleich behandelt werden, daß also die Kostenfreiheit auch auf die bei Untergerichten vorfallenden Dismembrationen und auch in den Fallen, wenn die Appellationsgerichte den Confens suppli- ren, erstreckt werde. Das könnte auch dann der Fall sein, wenn der Einwilligung eines Auszugsberechtigten und dessen Sup- plirung die Rede ist. Ich enthalte mich eines besondern Antrags und glaube, daß eine derartige Bestimmung in der Ausfüh rungsverordnung noch werde ausgenommen werden können, wenn nicht Bedenken entgegenstehen. Staatsminister v. Könneritz: So wenig es gewiß zu wünschen ist, daß bei Dismembrationen und namentlich in un bedeutenden Sachen die Kosten vermehrt werden, so daß es bei Abtrennung eines Bauplatzes bis zu 70 Rthlr. kommen konnte, so scheint mir andrerseits kein Grund vorzuliegen, Dismembra tionen ex oklleio und kostenfrei zu expediren. Man möchte so gar fragen, ob es politisch rathsam sei, hierdurch Dismem brationen zu befördern. An und für sich liquidirt jede Behörde die Geschäfte, die sie zu besorgen hat, wenn sie im Interesse der Privaten vvrzunehmen sind; und es ist daher durchaus kein Grund, hei Dismembrationen, soweit die Hypothekenbehörde dabei mitzuwirken hat, .kostenfrei zu expediren. Eine Veran lassung zur Aenderung des Mandats von 1823 rücksichklich der Rittergüter liegt nicht vor. Es ist übrigens diese Kostenfreiheit sehr beschränkt, da die Lehnscurien sich zur Ausführung der Untergerichte bedienen müssen und diese allerdings liquidsten. Denn daß, wenn die Gläubiger befragt werden müssen, ob sie einwilligen in die Dismembration, und daß, wenn der Rittergutsbesitzer diese Erklärung nicht von selbst beibringt, mithin die Lehnscurie sich der Untergerichle bedienen muß, die bei diesen erwachsenen Kosten auch liquidirt werden, ist keine Frage. Bürgermeister Bernhardi: Ich hatte nur diejenigen Kosten gemeint, welche bei dem Appellationsgerichte erwachsen, und glaubte darin eine Gleichstellung der einen oder der andern Art von G.undstücken zu finden- Inzwischen nach dem, was vernommen worden ist, nehme ich nicht Anstand, von meinem Anträge völlig abzusehen, - Präsident v.Gersdorf: Vom Herrn Bürgermeister Weh ner ist ein Antrag gest.lll worden, und zwar ein doppelter. Der erste ist fallen gelassen worden, aber es steht noch der andere wegen Wegfall der Worte: „Hierzu — ermächtigt" (s. oben S. 566.) Ich habe die Kammer zu fragen: ob sie diesen vor hin unterstützten Antrag annimmt? — Wird mit 29 gegen 9 Stimmen abgeworfen. ' Präsident V.Gersdorf: Ich würde nun die Annahme frage richten können auftz. 57 selbst. — Einstimmig an genommen. Referent Bürgermeister v. Gross: §. 58 des Gesetzent wurfs lautet: Die ohne Vorbehalt erklärte E'Nwilligung der Gläubiger in die Abtrennung gilt als Aufqchung ihrer dinglichen Rechte an dem abzutrennenden Grundstück. Willigen sie nur mit Vorbehalt dieser Rechte in die Abtren nung, so haben sie Anspruch darauf, daß ihre Forderungen so, wie sie auf dem Folium des Grundstücks, zu welchem das Trenn stück bisher gehörte, eingetragen sind, auch auf dem neuen Fo lium des abgetrennten Grundstücks, oder dem Folium des Grundstücks, dessen Zubehörung es wird (Z. 60), eingetragen werden. Ist der Gegenstand der Forderung ein Auszug, so gibt rin solcher neuer Eintrag dem Auszugsbcrechtigten nur ein sub sidiarisches Recht gegen den Besitzer des Trennstücks. Die Motive sagen: Zw §.58. Aus der hier enthaltenen Bestimmung folgt, daß, wenn eine beabsichtigte Grundstücksabtrennung einmal von dem Be lang ist, daß die Einwilligung der hypothekarischen Gläubiger nicht entbehrt werden kann, diese Einwilligung aber nicht zu er langen steht, die Grundstücksabtrennung unterbleiben muß. Das Nämliche würde dann der Fall sein, wenn die hypothekarischen Gläubiger nicht anders einwilligen wollten, als mit Vorbehalt ihrer Hypothek an dem Trennstück, derjenige aber, welcher das Trennstück erwerben wollte, sich nicht dazu entschließen könnte, diese Schulden mit zu übernehmen. Es versteht sich von selbst, daß bei Grundstücksabtrennungen eine Vertheilung der vorher auf dem ganzen Complex hastenden Forderung sammt der Hypo thek zwischen dem verbleibenden Stammgut und den Trennstü cken rechtlich zulässig und durch die Bestimmung in Z. 58 nicht ausgeschlossen ist; allein dieselbe kann nur das Werk freiwilliger Uebereinkunft zwischen Grundstücksbesitzer und Gläubiger sein, aufgedrungen hingegen kann letzterem eine solcheVertheilung nicht werden. Es ist hierbei in Erwägung gekommen, ob eine Befragung der hypothekarischen Gläubiger um ihre Einwilligung in eine be absichtigte Grundstücksabtrennung durch die Grund- und Hypo thekenbehörde erfolgen solle, und zwar so, daß letztere sich hier bei eines Präjudizes für den Fall des Stillschweigens, nämlich des Präjudizes, daß die Einwilligung für ertheilt zu achten, be dienen dürfe. Sowohl in Hinsicht auf die Rechte der zu befra genden Gläubiger, als in Hinsicht auf die damit für die Grund- und Hypothekenbehörde verbundene große Verantwortlichkeit und Weitläufigkeit, da ihnen oft Namen und Wohnort unbekannt sein wird, scheint indessen die Anwendung eines solchen Präju dizes bedenklich und es überhaupt richtiger zu sein, daß dem Grundstücksbesitzer selbst, dessen Angelegenheit es ist, die Er langung und Beibringung der Einwilligung der Gläubiger über lassen werde, wodurch übrigens eine Mitwirkung der Grund- und Hypothekenbehörde in den Grenzen des Vermittleramts auf Anrufen des Grundstücksbesitzers keineswegs ausgeschlossen ist. Was im zweiten Satze der Paragraphe vom Auszug gesagt ist, entspricht demjenigen, was schon bisher als Nechtssatz an genommen war.*) *) Bekanntmachung des Oberappellationsgenchts, einige Rechts sätze über den Auszug betr., vom 2. October 1839, Nr. 38.
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