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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Das Deputationsgutachten enthält Folgendes: Zu§.58. Da die in dem §. 57 g-dachten Falle von dem Richter sup- plirte Einwilligung der Gläubiger dieselbe rechtliche Wirkung hervorbringen muß, so beantragt die Deputation mit Zustimmung der königlichen Commissarien, im ersten Satze nach dem Worte, „erklärte" einzuschalten, „oder nach 8- 57 vom Richter ergänzte." Präsident v. Gersdorf: Wenn Nichts bemerkt wird, frage ich zuvörderst: ob die Kammer mit der Einschaltung, welche die Deputation vorgeschlagen hat, einverstanden sei, und ob sie mit dieser Einschaltung die §. annehme? — Beides wird einstimmig bejaht. . §.59. Wegen der auf einem Grundstück haftenden, im Grund- und Hypothekenbuch eingelragenen Lasten (§. 14, Nr. 5) bedarf es der Einwilligung der Berechtigten zu Grundstücksabtrem nungen nicht; es ist aber ein verhältnismäßiger Theil dieser Reallasten auf das Trennstück zu repartiren, ehe dasselbe im Grund- und Hypothekenbuch vom Hauptgute abgeschrieben wird. Dieser Repartition ungeachtet bleibt den Berechtigten das Hauptgut wegen des auf das Trennstück gelegten Antheils von Reallasten subsidiarisch verhaftet, sofern sie nicht ersteres deshalb Anspruchs entlassen haben. Wegen der auf den Grundstücken, bei denen Abtrennungen vorkommen, haftenden Ablösungsrenten bewendet es bei den Be stimmungen des Gesetzes über Aolösungen und Gemeinheits ' theilungen vom 17. Marz 1832, §§. 47,48. Bürgermeister Starke: Es ist in dieser §. als absolute Nothwendigkeit ausgesprochen worden, daß auf ein Lrennstück ein verhältm'ßmäßiger Lheil der Neallasten gelegt werden solle, mithin diesfalls ein Zwang vorhanden. Dieser würde jede ge- gentheilige Vereinigung der Betheiligten verhindern; allein selbst in der Vorlage des neuen Dismembrationsgesetzes scheint ein solcher Zwang kaum begründet zu sein; es dünkt mich auch, daß davon abgesehen werden könne, weil nach dem zweiten Ab schnitt dieser gegenwärtigen §. es gestattet ist, .daß die Berech tigten den Besitzer des Hauptguts des Anspruchs wegen der sub sidiarischen Vertretung entlassen können. Sollte es daher nicht zulässig sein, nach den Worten: „es ist aber" die Worte: „un beschadet anderer Vereinigungen " einzuschalten? Ich stelle vor der Hand keinen Antrag, sondern bitte nur um Eröffnung, ob dem ein Bedenken entgegentrete. Alsdann würde ich wünschen, darüber Auskunft zu erlangen, warum durch Beziehung auf §. 14 Nr. 5. die antheilige Repartition der Communallasten ausgeschlossen worden zu sein scheine? Referent Bürgermeister v. Gross: Ich muß dem Herrn Bürgermeister entgegnen, daß eine absolute Vorschrift, einen Lheil der Neallasten auf das Lrennstück zu repartiren, in der Paragraphe nicht gegeben ist; die Vorschrift geht blos dahin, daß es bei Abtrennungen der Einwilligung der zu Erhebung solcher Reallasten Berechtigten nicht bedarf. Ist deren Ein willigung vorhanden, so kann eine andere Repartition, als hier vorgeschrieben ist, stattfinden, oder das Hauptgrundstück die Lasten ganz übernehmen. Nur in dem Falle, wenn die Abtren nung ohne Zustimmung und Erklärung der Berechtigten ge schieht, soll ein verhältnißmaßiger Theil der Neallasten auf das Lrennstück übertragen werden, um die Berechtigten sicherzu stellen. Was die andere Frage betrifft, so wird dasselbe Ver- hältniß eintreten. Insofern solche an die Commun zu entrich tende Lasten vermöge eines Privatrechtstitels auf Grundstücken haften, so werden sie ebenfalls entweder zu repartiren sein, oder mit Einwilligung der Communalbchörden auf dem einen oder andern Grundstücke verbleiben. Bürgermeister Starke: Wenn dem also ist, wie ich jetzt vernommen, so bin ich contentirt. Staatsminister v. Könneritz: Vereinigung hierüber ist nicht ausgeschlossen; er kann das Recht sogar ganz aufgeben. Präsident v. Gersdorf: Wenn Nichts weiter bemerkt wird, würde ich die Annahmefrage auf §. 59 richten. — Erhält allgemeine Zustimmung. §.60. HinzuMagung eines Grundstücks zu einem andern. Dem Besitzer oder neuen Erwerber eines Grundstücks, welches nicht schon Zubehörung eines andern ihm zugehörigen Grundstücks ist, stellt der Regel nach frei, ob er dastelbe als ein besonderes Grundstück unter besonderer Nummer und mit einem eignen Folium im Grund- und Hypothckenbuch deichen, ober ob er es zu einem andern Grundstück, welches er besitzt, hinzuschlagen und als Zubehörung desselben in das Grund- und Hypotheken buch eintragen lassen will. Präsident v. Gersdorf: Es scheint von keiner Seite Et was bemerkt zu werden.—Ich frage: ob die Kammer §. 60 des Entwurfs annimmt? — Einstimmig Ja. , §. 61. Jedoch kann 1) wenn auf dem Grundstück, zu welchem ein anderes hin- zugeschlagen werden soll, Schulden haften, die Hinzuschlagung nur unter der Bedingung geschehen, daß das hinzuzuschlagende Grundstück schuldenfrei lei, oder daß andernfalls die auf dem selben versicherten Gläubiger sich gefallen lassen, mit ihren For derungen den auf dem andern Grundstück versicherten Gläu bigern nachzustehen; 2) der Complex eines Rittergutes, kann weder zu einem an dern Rittergute, noch zu einem Grundstück anderer Art als Zu behörung hinzugeschlagen werden; 3) andere Güter, welche aus mehren zu einem Kö'per ver einigten ländliche lt- rundstücken bestehen und mit Wohnsitz ver sehen sind, können ebenfalls nicht zu einem andern Grundstück hinzugeschlagen werden. Letzteres, sowie die H'nzuschlagung eines Ritterguts zu einem andern Nittergute kann nur ausnahmsweise, unter beson- dern Verhältnissen von der Obervehörde gestattet werden. Die Motive sagen: Zu §.61. Die hier unter 2 und 3 b merkten Beschränkungen beruhen auf politischen Gründen, <u.f Rücksichten theils des öffentlichen
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