46 Straft gezogen werden darf, wenn er wirklich schuldig ist, und dann nur die dem Verbrechen angedrohte Straft und keine här tere erleiden soll, für überwiegend erkannt; und sich ebenfalls für Beibehaltung des Inquisitionsverfahrens, versteht sich unter Ga rantien für den Rechtsschutz, soviel deren sich nur immer aufsin- den und sonst als ausführbar erkennen lassen, entschieden. Unter diesen Umständen würde es unnöthig, wenigstens zeitraubend und kostspielig sein, wollte die Deputation die Gründe, die, als (Fortsetzung für die Jnquksitionsmaxime und gegen Oeffentlichkeit und Münd lichkeit sprechend, sie zu dem Entschluß bestimmten, der Regie rung beizupflichten, in ihrem Berichte wiederholen. Auf die Ge fahr hin, diesem seine interessanteste Seite zu nehmen, vielleickt selbst den Vorwurf der Magerkeit ans ihn zu laden, veweist sie da her die Kammer auf die Regierungsmotive, in denen diese Ma terie mit ungemeiner Klarheit und großer Sachkenntniß abgehan delt worden ist. folgt.) Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. -Mit der Rcdaction beauftragt: 0. Gretschel.