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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags. I. Kammer. ^4^ 4. Dresden, dm 8. December 1842. Dritte öffentliche Sitzung am 5. December 1842. Inhalt: Mündlicher Vortrag über das k. Decret, gewisse auf Grund des Münzausgleichungsgesetzes v. 21. Juli 1840 §. 12 zu treffen gewesene besondere Bestimmungen betr. — Eine zu einer ständischen erhobene Petition betr. -—Berathung des Berichts der zur Begutachtung des Entwurfs eines Criminal- prozeßgesetzes niedergesetzten außerordentliche »De putation. — (Fortsetzung und Schluß.) Zuvörderst ist aus den zu Anfang der Sitzung stattgefunde nen Verhandlungen, welche, um der Mittheilung der Moti ve rc. zu dem obenbenannten Gesetzentwürfe Raum zu geben, nicht gleich vollständig mitgetheilt, sondern blos kürzlich ange- deutet werden konnten, Folgendes nachzutragen. Nach dem Vortrag aus der Registrande erhob sich (aergl. Nr. 3 Seite 19): - Bürgermeister H üb l er: Ich bitte um die Erlaubniß, der Kammer in Beziehung auf das von ihr an die zweite in Ver bindung mit der ersten Deputation abgegebene allerhöchste De kret vom 20. November 1842, gewisse, auf Grund des Münz ausgleichungsgesetzes vom 21. Juli 1840 tz. 12 zu treffen gewe sene besondere Bestimmungen betreffend, einen kurzen mündlichen Vortrag erstatten zu dürfen. Der am vorigen Landtage den Ständen vorgelegte Entwurf zu einem Münzausgleichungsge setze enthielt tz. 12 folgende später auch in das Gesetz selbst in dieselbe Paragraphe aufgenommene Bestimmung: „Allenthal ben, wo in den Gesetzen gewisse Geldsatze oder Summen aus drücklich namhaft gemacht und nicht bereits im 14Thalerfuße normirt sind, treten die entsprechenden Nennwerthe in Courant des 14Thalerfußes, mithin, ohne Agio zuschlag, an deren Stelle. — In Ansehung solcher Geldsätze, welche als taxmäßige Gebührnisse für eine Leistung oder Mühewaltung, oder als wirkliche Sachwerthe zu betrachten sind, bleibt es jedoch Vorbe halten, dieselben im Wege besonderer Anordnung, dem wahren Säch- oder Werthverhältnisse entsprechend, nach Befinden auch mit Berücksichtigung des Aufgeldes in der neuen Landeswährung auf's Neue zu reguliren." Beide Kammern gaben dieser Bestimmung ihre Genehmi gung, sprachen sich aber zugleich dahin aUs: „daß die hier ge- I 4, dachte Ermächtigung nur diejenigen Veränderungen begreife, die von dem Uebergange zu dem neuen Münzfüße bedingt und dem nächst beendigt sein würden", beantragten auch eine Mittheilung hierüber an die nächste Ständeversammlung. In dem jetzt vor liegenden Decrete ist nun die Staatsregierung dem Anträge nach gekommen und hat in der Decretsbeilage eine Uebersicht derjeni gen vierzehn Verordnungen vorgelegt, welche in Folge der ihr ertheilten Ermächtigung mit Bezugnahme auf§. 12 des Gesetzes vom 21. Juli 1840 von ihr erlassen worden. Es betrafen diese Verordnungen die nach Maßgabe der veränderten Münzverord nung erfolgte Regulirung der Gebühren der Feldmesser bei Ab lösungen und Gemeinheitstheilungen, der Sporteltaxe der Zoll- und Steuerbehörden, gewisser Bezüge der Kirchen- und Schul diener, der Verpflegungs-, Executions- und anderer Vergü tungsgebührnisse bei der Militärverwaltung, die Regulirung der Gerichts-, Advocaten- und Notariatsgebührentaxe, der Lehnsdouceurs, der Gebühren für die Aerzte, Wundärzte, Be zirksthierarzte und Hebammen, die Regulirung der Kaxordnung für die Superintendenten, der Arzneitaxe, die Regulirung der Sporteltaxe für die Obergerichte, der Sporteltaxe für die Un tergerichte der Oberlausitz, der Kaxationsgebühren in Brand versicherungsangelegenheiten der Oberlausitz, der Sitzegebühren in Consistorialsachen, und der Taxordnungen für das apostoli sche Vicariat und das katholisch geistliche Conststorium. Ein nur flüchtiger Blick auf den Inhalt dieser Verordnungen läßt darüber keinen Zweifel, daß die neue Münzverfassung die nächste Veranlassung zu deren Erlaß gegeben, daß die Regulirung der bezüglichen Taxansätze zum großen Theil auf deren Reduction in den 14Lhalerfuß, beziehendlich mit und ohne Agiozuschlag, sich beschrankt, daß aber auch in Folge neuer organischer Einrichtungen und sonst neuere Ansätze in den Kaxvrdnungen Aufnahme gefun den haben. Nach einer vorläufigen Besprechung der ersten und zweiten Deputation über das Decret hat nun die zw e i t e Deputation ihre Erklärung dahin abzugeben, daß sie von ihrem Standpunkte, dem finanziellen, aus keine Veranlassung gefun den, Erinnerungen gegen das Decret zu machen, daß aber, so fern die Kammer ein tieferes Eingehen in das Materielle der ein zelnen Verordnungen und namentlich in die Modalität der er folgten Taxregulirung für nothwendig halten sollte, die bezüg liche Prüfung zum Ressort.der ersten Deputation gehö ren und die Sache daher an diese abzugeben sein würde. In wieweit in vorliegendem Falle, wo die Regierung von den Ständen eine Erklärung auf das Decret nicht erwartet, eine .solche Nothwendigkeit vorhanden oder nicht, darüber dürsten 1
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