Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
- Prinz Johann: Eben deshalb machte man die Zusam- menschlagung des einen Grundstückes zu dem andern von der Einwilligung der Gläubiger abhängig. Erklären sie sich nicht, so ist es ihre Schuld, und das Grundstück bleibt eine besondere Parcelle. Bürgermeister Starke: Es ist freilich auf §. 61 nicht Bezug genommen worden, sondern blos auf die §§. 58 und 60, und das hat das Bedenken bei mir erregt. Bürgermeister Hü bl er: Nur zwei Worte zur Beseitigung derBedenken des Herrn Bürgermeisters Starke. Paragraphe61 bildet die Regel, und setzt voraus, daß das hinzuzuschlagende Grundstück hypothekenfrei, sei, oder daß die hypothekarischen Gläubiger ihre Zustimmung zur Zuschlagung ertheilt haben. In dem Falle, den der Herr Bürgermeister Starke als Beispiel an führte, würde daher der Inhaber der auf dem hinzugeschlagenen Gute hastenden 400 Thlr., wenn sie durch die Zuschlagung ver loren gehen, es sich allein zuzuschreiben haben , daß er sich die Maßregel gefallen lassen und seine Einwilligung zur Zustim mung gegeben. Nicht das Gesetz, sondern der eigene Wille des Hyporhekeninhabers würden also dieSchuld des Verlustes tragen. v. Zedtwitz: §. 61 ist von den Bedingungen die Rede, von denen die Hinzuschlagung eines besondern Grundstücks ab hängig gemacht werden soll. Staatsminister v. Könneritz: Man muß überhaupt die §.62 als Folge von §.61 ansehen, denn die ganzen Bestim mungen von § 60 an haben eine gemeinschaftliche Ucberschrist: „Hinzuschlagung eines Grundstücks zu einem andern." Präsident v. Gersdorf: Ich frage die Kammer: ob sie §. 62 annimmt? — Wird einstimmig bejaht. §. 63. In Ansehung der Gemeinheitstheilungen, sowie der bei Ablösungen.und Grundstückszusammenlegungen vorkommenden Landablretungen ve bleibt es bei den Vorschriften des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheiistheilungen vom 17. März 1832, § . lO, 1l am Ende (§§. 139, l64) und des Gesetzes über Zusammenlegung der Grundstücke vom 14. Juni 1834, §§. 25 — 29, 40, nur sind in allen Fällen dieser Art sowohl die Abschreibungen der Trenn- oder Thesistücke, als auch die unbe- ding erforderlichen Z Schreibungen im Grund- und Hypotheken buch von der Grunde und Hypothekenbehörde auch ohne beson dern Antrag zu bew rken. (s. oben §. 18.) Die Deputation hat Folgendes bemerkt: Zu §. 63. Ans die Erinnerung der Deputation, daß außer den bei Ab lösungen und Grundstückszusammenlegungen vorkommenden Landab'.rerungen dergleichen auch in Folge der Expropriations gesetze sta.lsinven können, und hier ebenfalls zu erwähnen sein dürsten, brachien tue königlichen Comnufsarien folgenden Zusatz am Schluffe der h in Vorschlag: „Nicht minder bewendet es bei den wegen der Abtretung von Grundeigenlhum .im Wege der Expropriation er lassenen Gei etzen'^; womit die Deputation einverstanden ist. Prinz Johann: Ich war gesonnen, wenn dje königlichen Commissarien einverstanden wären, zum Zwecke der Ergänzung I. 30. ^eine Zusatzparagraphe in Vorschlag zu bringen, dessen Fassung jedoch mir in dem Augenblicke noch nicht vor Augen ist. Es be stimmt §. 56, daß die Abtrennung eines Grundstücks von einem Mdern, dessen Zubehörung es ist, in der Regel nicht anders ge schehen könne, als mit Einwilligung der hypothekarischen Gläu biger. §. 63 hält die Bestimmung aufrecht wegen Sicherstellung vor Verlust. Nun sind aber in §. 14 noch manche Zubehörun- gen eines Grundstücks aufgeführt, die nicht zum Grundstücke selbst gehören, es sind dieses namentlich Realgerechtigkeiten. Daher würde es wünschenswerth sein, wenn eine Bestimmung getroffen würdet welche die Abtrennung von dergleichen Real gerechtigkeiten untersagt. Solche, die nicht im Hypothekenbuch stehen, sind bereits betroffen von§.63,theils sind sie auch von un tergeordnetem Werthe, und wenn sie nicht eingetragen sind, so haben auch die Hypothekarien kein Recht darauf. Wäre cs daher möglich, eine dergleichen Bestimmung zu treffen, so glaube ich, würde dadurch das Gesetz ergänzt. König!. Commissar Hänel: Von Seiten der Staatsre gierung würde kein Bedenken sein, wenn die verehrte Kammer es wünscht, eine tz., die der eben bemerkten entspricht, aufzu nehmen, und es ist die Regierung bereit, dem Vorschläge ent gegenzukommen; es wird dabei aber nöthig sein, wenigstens zur Vermeidung von Mißverständnissen zweckmäßig, daß die Be stimmungen, welche das Ablösungsgesetz über abzulösende Be fugnisse enthalt, salvirt werden. Von diesem Gesichtspunkte aus bitte ich um Erlaubniß, eine §. in Vorschlag bringen zu dürfen, die als §. 63 b-, denn dies ist die passendste Stelle, ein geschaltet werden möchte. Sie würde so lauten: „Die Be stimmungen in §§. 56, 57 finden auch Anwendung auf die Veräußerung der mit einem Grundstücke verbundenen Realgerechtigkeiten. In Bezug auf die Ablösungen bewendet es jedoch bei den Bestimmungen desGesetzes über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen, §.9., und des Gesetzes, die Aufhebung des Bier- und Mahlzwanges be treffend, §§.40 und 48." BürgermeisterGottschald: Dieser Vorschlag scheint mir doch etwas tief eingreifend zu sein, und es dürften nach dem bloßen Vorlesen die Mitglieder der Kammer kaum im Stande sein, ihn ganz zu übersehen. Ich erlaube mir daher den An trag , diese Fassung zuvörderst der Deputation zur Prüfung zu überweisen und ihr Gutachten abzuwarten. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium ist ganz damit einverstanden, besonders, da es einen ganz neu hervorge rufenen Zusatz betrifft. Präsident v. G ersd orf: Ueber §.63 selbst ist aber noch nicht abgestimmt. Ich weiß nicht, inwi fern man wünscht, daß darüber gleich abgestimmt, oder daß dieses ausgesetzt werde. Bürgermeister Gotisch ald: Da die neue Fassung mit der 63. §. mir allerdings im Zusammenhänge zu stehen scheint, halte ich es für zweckmäßig, daß auch diese ausgeietzr werde. Prinz Johann: Ich glaube das nicht. 2
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder