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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Bürgermeister H üb le r: Ich bin ebenfalls nicht der Mei nung. Präsident v. Gersdorf: Bei §. 63 im Gesetzentwurf hat die Deputation auch den Vorschlag des Herrn Commissars, den Zusatz zu §. 63, angenommen: „Nicht minder bewendet es bei den wegen der Abtretung von Grundeigentum im Wege der Expropriation erlassenen Gesetzen." Ich ftage zuvörderst die Kammer : ob sie sich damit vereinigt, und ob sie mit dieser Ver größerung der §. die §. selbst annimmt? — Beides erfolgt einstimmig. Präsident v. Gersdorf: Was §. 63 b. betrifft, so frage ich die Kammer: ob sie damit einverstanden ist, den Gegen ständen eine Deputation zu verweisen, die uns vielleicht mor gen, um im Zusammenhänge bleiben zu können, ihren Vor trag darüber erstattet? — Allgemein Ja. Referent Bürgermeister v. Gross: §. 64 des Gesetzent wurfs lautet: Bewegliche ZMHörungen eines Grundstücks. Welche Sachen außer Grundstücken als Zubehörungen eines Grundstücks zu betrachten sind, ist nach den bestehenden Rechten zu beurtheilen. Hypotheken an landwirtschaftlichen Gütern, welche nicht Lehnseigenschast haben, begreifen zugleich das jedesmal vorhan dene, zur Erhaltung des Gutes und zum Betriebe der Wirt schaft notwendige, dem Besitzer des Gutes zugehörige Jnven- tarium an Vieh , Schiff und Geschirr, auch Vorräten in sich, welches daher nicht willkürlich von dem verhypothecirten Gute getrennt werden darf, ohne daß jedoch der Besitzer an Veräuße rung einzelner Stücke oder Kheile behindert werden kann, so lange nicht eine Gefährdung der hypothekarischen Gläubiger nachgewiesen wird. Die Moti ve zu §. 64 sagen: Eine Feststellung der in verschiedene Materien des Privat rechts eingreifenden Lehre von den Pertinenzien gehört nicht in dieses Gesetz, sondern zur allgemeinen Civilgesetzgebung. Des senungeachtet hat man eine Bestimmung in Betreff des Inven tars bei Landgütern in den Gesetzentwurf aufnehmen zu dürfen geglaubt. Bekanntlich wird jetzt in Sachsen das landwirtschaftliche Inventar nicht als Zubehör des Gutes betrachtet, was zurFolge hat, daß es für die hypothekarischen Gläubiger kein Gegenstand ihrer Befriedigung wegen ihrer Forderungen rst, von ihnen nicht mit in Anspruch genommen werden kann, sondern im Concurse zur gemeinen, chirographarischen Masse gezogen wird. Ander wärts, wie z. B. nach preußischem Recht, ist das landwirt schaftliche Inventar bei Landgütern Zubehör des Guts. Daß es in Sachsen anders ist, hat man in Beziehung auf Hypothe ken an Landgütern schon oft für einen Mangel der Gesetzgebung und für den Credit dieser Hypotheken unvorteilhaft erklären hö- , ren. Muß es nun für das Hypothekenrecht und für den Real- credit als wünschenswert angesehen werden, daß Hypotheken an Landgütern das landwirtschaftliche Inventar nnt afsiciren, kommt ferner in Betracht, daß dieser Satz sich überall in neuern Gesetzgebungen findet, auch in der Volksmeinung begründet ist, so wird auch die Aufnahme desselben in den gegenwärtigen Gesetz entwurf gerechtfertigt erscheinen. Zur nähern Erläuterung ist noch Folgendes zu bemerken: ») der Satz ist zur Zeit noch auf Hypotheken an Allodialgü- tern zu beschränken, da man durch Erstreckung desselben auf Hy ¬ potheken an Lehngütern mit den bei der Sonderung des Lehns vom Erbe eintretenden Grundsätzen des Lehnrechts, wonach das' Inventar nicht Lehnseigenschast hat, in Conflict geraten würde. d) Der Satz ist auf das landwirtschaftliche Inventar zu beschränken, insofern es nur der Aufhebung des zeitherigen Grundsatzes in Beziehung auf Hypotheken gilt, wonach diesem chlechthin die Eigenschaft eines Zubehörs des Gutes abgesprochen wurde, obwohl die Benutzung des Gutes für seinen natürlichen, nicht blos einen zufällig d amit verbundenen Zweck das Vorhanden- ein eines Inventars schlechterdings erfordert. v) In derselben Rücksicht ist aber auch die Zugehörkgkeitdes' Inventars auf Las zur Erhaltung des Guts und zuM Betrieb der Wirtschaft Notwendige zu beschränken ; was als not wendig zu betrachten, wird im Zweifel durch Gutachten Sach verständiger leicht zu ermitteln sein. 6) So wie im Allgemeinen der Begriff einer ZubehLrung Identität des Besitzers sowohl der Hauptsache, als der Neben sache voraussetzt, fremde Sachen ferner nur mit Bewilligung des Eigentümers verpfändet werden können, so ist jene Vor aussetzung auch bei dem landwirtschaftlichen Inventar anzuer kennen. Das Deputativnsgutachten zu §. 64lautet: Der zweite Satz dieser Paragraph« enthält eine ganz neue, der sächsischen Gesetzgebung bisher unbekannte Bestimmung und eine wesentliche Abänderung des bestehenden Rechts. Die Deputation hat sich daher um so mehr veranlaßt finden müs sen, denselben einer sorgfältigen Prüfung zu unterwerfen, da, wie in den Motiven, des Gesetzentwurfs selbst bemerkt ist, Be stimmungen über die Pertinenzen eines Grundstücks in verschiedene Materien des Privatrechts eingreifen, und es mithin um so be denklicher erscheinen muß, in Beziehung auf einen einzelnen Ge genstand eine besondere, mit den übrigen dieshalb geltenden Grundsätzen nicht im Einklänge stehende gesetzliche Vorschrift zu erlassen. Auf die von der Deputation geäußerten Bedenken brachten die königlichen Commissarien folgende Fassung des ge dachten Satzes in Vorschlag: „Hypotheken an landwirthschaftlichen Gütern erstrecken sich auch auf das jedesmal vorhandene zur Erhaltung des Gutes und zum Betriebe der Wirchschast nothwendkge, dem Besitzer des Gutes zugehörige Inventar an Vieh, Schiff und Geschirr, auch Vorräthen Mit der Wirkung baß dasselbe bei Zwangsversteigerung des Gutes nicht von letzterm getrennt werden darf, und der Erlös zur Befriedigung der hypothekarischen Gläubiger ebenfalls zu verwenden ist, wofern nicht bei Lehngütern nach den über die Sonderung des Lehns vom Erbe geltenden besondern Grundsätzen eine Ausnahme nöthig wird. An Veräuße rungen des Inventars kann der Besitzer des Gutes von den hypothekarischen Gläubigern nicht behindert werden, solange nicht eine Gefährdung derselben nachgewiesen wird." Allein auch unter diesen Modifikationen konnte die Majori tät der Deputation von der Zweckmäßigkeit des aufgestellten Grundsatzes sich nicht überzeugen. Wenn nach dem Anführen in den Motiven dieser Satz in mehren Gesetzgebungen, namentlich in der preußischen anerkannt ist, so ist dagegen zu erwähnen, daß in andern neuern Gesetzgebungen, z. B. in dem erst vor Kurzem erlassenen sachsen-weimarischen Gesetz über das Recht an Faust pfändern und Hypotheken vom 6. Mai 1839 diese Bestimmung nicht ausgenommen ist, und nach dem bayerischen Hypotheken gesetz vom 1. Juni 1822, §. 34, sowie nach dem Württemberg!-
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