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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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schen Pfandgesetz vom 15. April 1825, Art. 3, die Verpfän dung auf bewegliche Sachen als Zubehörungen eines Grundstücks nach dem Willen der Contrahenten zwar erstreckt werden kann, «ne blos auf einem Grundstücke bestellte Hypothek aber keines wegs an und für sich das Inventar desselben mit afsicirt, und am allerwenigsten auf die vorhandenen Vorräthe ausgedehnt ist. Abgesehen aber auch von den Beispielen fremder Gesetzgebungen steht die vorgeschlagene Bestimmung mitdem allgemeinen Grund sätze des sächsischen Rechts, daß an beweglichen Sachen ein Pfandrecht ohne Uebergabe nicht statlsindet, in Widerspruch, und bringt sonach eine Inkonsequenz in die Gesetzgebung, wes halb die Deputation es nicht für angemessen halten kann, ohne dringende Nothwendigkeit in Hinsicht auf die in so viele Materien des Privatrechts einschlagende Lehre von den Pertinenzen eine ex clusive, nur in einer ganz speciellen Beziehung geltende Bestim mung zu geben, welche überdem nicht einmal auf alle Jmmobi-! lienohne Unterschied, sondern nur auf diejenigen, welche keines Lehnseigenschaft haben, angewendet werden soll, und sonach eine neue Specialität in der Gesetzgebung begründen würde. Eine solche dringende Nothwendigkeit scheint aber der Deputa tion weder überhaupt, noch insbesondere zum Zweck einer gro ßem Befestigung des Realcredits vorhanden zu sein / denn es ist bisher wohl schwerlich wahrzunehmen gewesen, daß ungeachtet -es Mangels der gedachten Bestimmung in der sächsischen Ge- setzgebung die hierländischen Hypotheken weniger gesucht wür den und einen hohem Zinsfuß verlangten, als unter gleichen Verhältnissen bei Hypotheken im Auslande und namentlich in Preußen der Fall ist. Auch kann der Realcredit wohl nicht geho ben werden durch Berücksichtigung eines Gegenstandes, welcher von dem Schuldner zu jeder Zeit veräußert und dem Gläubiger entzogen werden kann, ohne daß dieser ein Widerspruchsrecht da gegen hat, mit Ausnahme eines einzigen Falles, wo aber der Widerspruch wegen des dabei erforderlichen Nachweises in der Regel zu spät kommen dürfte. Dagegen würde die Aufnahme dieser Bestimmung in vielen Fällen bedeutende Schwierigkeiten und Verwickelungen zur Folge haben, vorzüglich in Hinsicht auf das Verhältnis des Pachters eines landwirthschaftlichen Grund stücks, wo vielleicht bei einem mit Hypotheken stark belasteten Gute die hypothekarischen Gläubiger sich für berechtigt halten möchten, der käuflichen Ueberlassung des Inventars an den Pach ter für die Dauer der Pachtzeit zu wiedersprechen. Ein gleicher Widerspruch könnte von den hypothekarischen Gläubigern gegen die wegen einer chirographarischen Forderung verlangte Exemtion in die Vorräthe oder Jnventariengegenstände angebracht werden, da doch nach Vorschrift des Gesetzes, das Verfahren bei Vollstre- chung gerichtlicher Entscheidungen in privatrechtlichen Streitigkei ten und den Executionsproceß betreffend, vom 28. Februar 1838, §. 53, bei einer Hülfsvollstreckung in das bei einem Landgure vorhandene Vieh, Schiff und Geschirr und in die Vorräthe nur dem Schuldner selbst, nicht aber einem Dritten Einwendungen wegen der Unentbehrlichkeit der abzupfändenden Gegenstände zu stehen. Auch die Besorgniß, daß bei entstandenem Concurse das Gut zum Nachtheile der hypothekarischen Gläubiger von al lem Jnventarium und allen Vorrärhen sofort entblößt werden könne, um den Erlös zur chirographarischen Masse zu ziehen, ist wohl durch die bereits bestehenden gesetzlichen Vorichriften gnüg- lich beseitigt, indem nach dem Mandat wider die Bankerottirer vom 20. December 1766 in Verbindung mit dem Mandat, die Berechnung der Sequestrarkonskosten in Concursen betreffend, vom 9. April 1827 und dem Gesetz, die Vorwegnahme der all gemeinen Concurskvsten von der Concursmasse berr ffend, vom 25. Juni 1840, die zu einer Concursmasse gehörigen Grund stücke bis zu ihrer Veräußerung verpachtet oder sequestrier werden sollen, welches bei landwirthschaftlichen Grundstücken die Bei- I. 30. behaltung des Inventars und der zur Bewkrthschaftung erforder lichen Vorräthe auf eben so lange Zeit nothwendig voraussetzt. Hiernach beantragt die Majorität der Deputation den zweiten Satz der §. 64, welcher mit den Worten: „Hypotheken an land wirthschaftlichen Gütern u. s. w." beginnt, gänzlich in Wegfall zu bringen. Ein Mitglied der Deputation dagegen genehmigt die von den königlichen Commissarien neuerlich vorgeschlagene, oben ange gebene Fassung dieses Satzes, jedoch mit dem Vorbehalt , daß dadurch bei der nothwendigen Versteigerung eines landwirth schaftlichen Gutes die separate Versteigerung des Inventars und der Vorräthe nicht ausgeschlossen und im Interesse des Schuld ners und der Gläubiger vorgenommen werde, um den Erlös aus dem Inventar und den Vorräthen zu erhöhen. Graf Hohenthal (Püchau): Ich kann mich hier mit dem Anträge der Deputation durchaus nicht einverstanden erklä ren, und werde unbedingt mit den Worten des Gesetzentwurfs stimmen. Ich gestehe, daß ich in der Bestimmung des Gesetz entwurfs eine große Billigkeit sowohl für den Grundstücksbe sitzer als den Schuldner finde, namentlich deshalb, weil in der neueren Zeit so große industrielle Unternehmungen in Bezug auf die Landwirtschaft stattgefunden haben,und weil auf sehr kleine» Gütern sehr bedeutende Jnventarien sein können. Ich will nur Bierbrauereien und Branntweinbrennereien erwähnen und ähn liche industrielle Unternehmungen, in deren Jnventarien ein weit größerer Werth steckt, als in den Gütern und den dazu gehörigen Grundstücken selbst. Würde man also nicht gestatten, daß die Hypothek diese Jnventarien mit umfaßte, so würde dadurch eine große Schwächung des Realcredits der Grundstücksbesitzer ein treten. Auf der andern Seite aber würde auch dem Rechte der Schuldner, die vielleicht auf Hypothek borgen, in der Voraus setzung, daß das Jnventarium mit als Object der Hypothek diene, dadurch Eintrag geschehen. Uebrigens finde ich auch, daß jede Gefahr, die durch eine zu große Beschränkung für den Besitzer in seinem Dispositionsrechte entstehen könnte, durch den Schlußsatz der §. beseitigt wird, indem es da heißt: „ohne daß jedoch der Besitzer an Veräußerung einzelner Stücke oder Lheile behindert werden kann, so lange nicht eine Gefährdung der hy pothekarischen Gläubiger nachgewiesen wird." Ich gestehe, daß mich dieser Satz vollkommen über die Beschränkungen in der Dis position beruhigt, und ich glaube daher, daß in diesem Falle die Fassung des Gesetzentwurfs bei weitem dem Gutachten der De putation vorzuziehen ist. Domherr 0. Günther: Ich glaube dessenungeachtet, bei dem Deputationsgutachten festhalten zu müssen. Zuvörderst ist das, was im Gesetzentwürfe enthalten ist, eine ganz offenbare Abänderung des bisher bestandenen Rechts. Bisher hat das Jnventarium nie zu den hypothecirten Gegenständen gekört, es hat auch nach dem sächsischen Rechte nicht dazu gehören können, weil das Jnventarium eine bewegliche Sache ist, nach unserem sächsischen Rechte aber nur an unbeweglichen Sachen Hypothek gegeben werden kann. Dieser Punkt ist an sich schon sehr wich tig, ich mache aber noch besonders darauf aufmerksam in Bezug auf die geäußerten Bedenken des geehrten letzten Sprechers, welcher behauptete, es würde der Hypothekgläubiger in der Mei- 2*
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