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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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rmng stehen, daß das Jnventarium mit verpfändet sei. Nein, wenn er von dem Standpunkte des Rechts, was bis diesen Au-- Zenblick gegolten hat, ausgeht, kann er nicht in dieser Meinung stehen, da bisher das Jnventarium eben nicht mit verpfändet wurde, und hierin wird durch den Deputationsvorschlag gar Nichts geändert. Hierbei bemerke ich jedoch, daß mehre Gegen stände, die man vielleicht im gemeinen Leben Jnventarien nennt, doch im juristischen Sinne nicht dazu gehören, wie Alles, was erd-, nied-, wird-, mauer-, Wurzel-, klammer - und nagelfest ist; dahin gehören z. B. verschiedene auf Brauerei und Brennerei bezügliche Utensilien. Das sind Pertinenzien, die unter dem Pfände mit begriffen sind, keine Jnventarienstücke. — Es ist ferner zu erwähnen, daß, wenn die Bestimmungen, wie sie der Gesetzentwurf enthält, angenommen werden sollten, eine unge heure Verschiedenheit zwischen denjenigen Gütern entstehen würde, welche Allodien sind, und denen, welche Lehnseigenschast haben. Bei den Lehnsgütern würde schon um der Natur des Lehns und der dabei stattsindenden Verhältnisse willen das Jn ventarium als eine ganz andere, nicht nach demselben Principe wie das Hauptgut zu betrachtende Sache angesehen werden müssen, und es kann nicht wünschenswerth sein, daß eine so große Verschiedenheit des Rechts in Bezug auf diese beiden Gat tungen von Gütern eingeführt werde, zumal da der Credit der Lehngüter hierunter offenbar leiden müßte. — Es würde ferner eine unbillige Bevorzugung der Hypothekarien zum Nachtheil der chirographarischen Gläubiger eintreten, namentlich im Con- curse, also gerade in dem Falle, wo die Hypotheken vorzüglich geltend gemacht werden, und wo es für die hypothekarischen Gläubiger von besondererWichtigkeit ist,zugleich mit demGute auch das Jnventarium in den Kreis der Gegenstände zu ziehen, die ihnen Sicherheit gewähren sollen. Allein nicht blos für die chirogra pharischen Gläubiger würde ein Nachtheil erwachsen; denn dann könnte man sagen: „Es ist besser, daß diese Alles verlieren, als daß der Hypothekarier irgend Etwas einbüßt." Es entsteht da durch auch ein wesentlicher Nachtheil für die Gutsbesitzer selbst. Denn wenn die Bestimmung getroffen wird, daß das Jnventa rium unter der Hypothek, die auf das Gut bestellt ist, mit be griffen sein soll, so wird es in sehr mannigfachen Fällen sehr vie len Gutsbesitzern gar nicht mehr möglich sein, Pachter zu bekom men, oder wenn sie diese bekommen, so werden wenigstens die Verhandlungen mit denselben wegen Uebernahme und Gewäh rung des Jnventariums die allergrößten Schwierigkeiten haben. Ueberhaupt wenn das Jnventarium mit verpfändet sein soll, so wird man hierdurch in seiner Verfügung über die Gesammtheit dieses Jnventarii äußerst beschränkt und einer fortwährenden sehr lästigen Controls unterworfen sein, und mancher Gutsbesitzer, der im Stande wäre, sich aus dringenden Verlegenheiten zu be freien, wenn das bisherige Recht fortbestünde, wird sich dieses Auswegs beraubt sehen. Etwas ganz Anderes ist die gesetzliche Bestimmung, daß das zur Bewirthschaftung eines Gutes nö- thige Jnventarium nicht ohne das Gut selbst zum Hülfsobjecte angegeben werden kann. Diese gesetzliche Disposition ist jsehr heilsam. Denn allerdings ist es von großem Nutzen, daß, wenn ein Gut subhastirt wird, dieses nicht leer und entblößt von allen zu seiner Bewirthschaftung nöthigen Gegenständen verkauft werde; denn dadurch würde der Nachtheil entstehen, daß ein weit geringeres Kaufgeld für ein solches Gut gegeben werden würde, als wenn der Käufer zugleich das nöthige Jnventarium mitbe kömmt. Allein daraus folgt noch ganz und gar nicht, daß man dvs Jnventarium als Gegenstand der Hypothek anzusehen habe, sondern es genügt hierbei, die in dem früheren Gesetze gegebene Bestimmung beizubehalten. Alles nöthige Jnventarium mag bei dem Gute bleiben und mag mit ihm verkauft werden. Aber es darf dies doch nur unter der Bedingung geschehen, daß der Erlös dafür nicht den hypothekarischen, sondern den chirographa rischen Gläubigern zu Gute kommt. Und. dieses scheint eigent lich hauptsächlich der Punkt zu sein, swelchen diejenigen ins Auge fassen, von denen das Mitinbegriffensein des Inventars unter die Hypothek beantragt wird- Man glaubt nämlich, daß, wenn das Jnventarium nicht als Gegenstand der Hypothek an gesehen werden soll, dadurch der Fall werde herbeigeführt wer den, daß nackte Güter zur Subhastation kommen, die dann schlecht bezahlt werden, weil der Käufer sich vor dem Ankauf ei nes solchen Gutes fürchtet. Allein das ist die Meinung der De putation gar nicht, sondern ihre Absicht geht nur dahin, daß al lerdings zwar ein Lheil des Jnventarii, welcher zur Bewirth- schastung des Gutes für nothwendig erachtet wird, zugleich mit dem Gute verkauft werde, jedoch dergestalt, daß der Erlös nicht den hypothekarischen Gläubigern zugewiesen, sondern zur Be zahlung der chirographarischen Gläubiger bestimmt wird. Die Veräußerung dss Jnventarii mit dem Gute würde aber auf dop pelte Weise geschehen können, entweder so, daß es etwa-am Lage vor der Subhastation taxirt, alsdann mit dem Gute verkauft, von der Summe aber, welche im Licitationstermin für das Gut und das Jnventarium zusammen erlangt worden wäre, der Be trag jener Laxe für die Chirographarien abgezogen wird, — oder auch so, daß das Gut besonders, und das Jnventarium auch be sonders, aber an demselben Lage, einzeln verkauft werde, wo es dann der Ersteher des Gutes kaufen mag, wenn er Lust dazu hat. Das steht ihm frei, so gut wie jedem Andern. Es könnte eingewendet werden, daß auf diese Weise der Käufer des Guts leicht in den Fall kommen könnte, das Jnventarinm sehr hoch zu bezahlen. Das ist freilich wahr. Aber, meine Herren, ich glaube, man kgnn doch nicht wünschen, daß eine Bestim mung getroffen werde, wodurch es dem Käufer des Immobile möglich gemacht werde, das Jnventarium unter dem wahren Werthe zu kaufen, d. h. also, mit Benachtheilkgung des Schuld ners oder der chirographarischen Gläubiger. Der Fall aber, daß man ihn über den wahren Werth hinauftriebe, kann nicht eintre ten. Denn da würde er es nicht kaufen, und derjenige, der mehr geboten hätte, als der wahre Werth betrüge, würde sich in die unangenehme Lage versetzt sehen, eine Sache, die wenig werth ist, theuer gekauft zu haben. Wird nun also, wie die Depu tation dies andeutet, der Satz beibehalten, daß ein zu subhasti-
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