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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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v. Friesen: Ich habe als Mitglied der Deputation nicht umhin gekonnt, für den Gesetzentwurf zu stimmen, aus dem Grunde, weil ein Landgut nicht ohne Nutzung gedacht werden kann, und eine Nutzung nicht möglich ist ohne Jnventarium und ohne Vorräthe, welche zurConsumtion, zum Futter und zur Aussaat dienen. Wenn ein Landgut verpfändet wird, so kann es nur insofern als ein annehmliches Pfandobject angesehen wer den, als es eine jährliche Nutzung gibt; ohne Nutzung wäre das Landgut Nichts, und ohne Nutzung würde ich nicht einmal den ersten Zinstermin meiner Schuld bezahlen können. Nach der Fassung des Gesetzentwurfs ist auch der Schuldner durchaus nicht an der Veräußerung einzelner Theile des Jnventarii und der Vorräthe gehindert. Handelt er dabei als ordentlicher Wirth, so wird er ohnedies Nichts verkaufen, als was entbehrt werden kann, und dann wird auch Niemand einer solchen Veräußerung widersprechen. Handelt er aber nicht als guter Wirth, ver kauft er das, was. nothwendig ist, so hat er es sich freilich selbst zuzuschreiben, wenn Widersprüche und Kündigungen erfolgen und endlich Sequestration und Concurs eintritt. Der Einwand, daß die Verhypothecirung beweglicher Sachen dem sächsischen Rechte entgegen sei, ist allerdings zuzugeben; allein derselbe dürfte doch wohl hier zu weit gehen und nicht passen. Es ist ja nicht die Rede davon, das Jnventarium und die Vorräthe als bewegliche Sachen besonders zu verpfänden , sondern es soll ein Landgut nur mit seinem nothwendigen Jnventarium und den Vorräthen verpfändet werden, weil sie die nothwendigen Beding ungen seiner Benutzung sind, ohne welche es nicht bestehen, ja nicht einmal ein Landgut sein könnte. Kommt es zum Concurs, so hat es offenbar etwas Unnatürliches, wenn das Landgut zum Besten der Hypothekenglaubiger ohne Jnventarium subhastirr wird, das Jnventarium und die Vorräthe aber davon getrennt und zum Besten der Chirographarien besonders verauctionirt werden. Es könnte dann allerdings der Fall eintreten, daß es dem Ersteher unmöglich wäre, das Jnventarium mit zu kaufen, es könnte der Fall eintreten, daß der Ersteher eines Landguts sich sogar alles Strohs, alles Futters und alles Düngers beraubt sähe. Welchen Werth würde das Landgut dann haben? Es würde nicht nur das Gut ruinirt werden, sondern auch dadurch selbst der Realcredit sinken. Die Ausnahme des Inventar!, und der Vorräthe von der Hypothek hat auch insofern etwas Un natürliches , als nach den jetzigen gesetzlichen Bestimmungen die chirographarischen Gläubiger das nothwendige Jnventarium und die Vorräthe des Gutes ohnedies nicht angreifen und als Hülfs- objcct angeben können, eben aus dem Grunde, damit das Gur seines Jnventarii und seiner Vorräthe nicht beraubt und des sen Bewirthschaftung nicht gestört werde. Der Verpachtung eines Guts steht der Grundsatz durchaus nicht entgegen; denn ich muß mich allemal, wenn ich einmal Hypothekenschulden auf meinem Gute habe, auch bei der Verpachtung darnach richten; ich kann dem Pachter keine andern Bedingungen stellen, als die ich vermöge des Verhältnisses mit meinen Gläubigern stellen kann. Ich muß ihn also gleich darauf- aufmerksam machen, daß das Jnventarium zum Gute gehört. Uebrigens wird ja fast bei al len Pachtungen zwar das Jnventarium mit zur Nutzung an den Pachter übergeben, allein von dem Gute wird es deswegen nicht getrennt, sondern bleibt immer Eigenthum des Gutes, ausgenom men es würde an den Pachter verkauft, was jedoch ein seltner' Fall ist. Auch muß ich dem beistimmen, was in den Motiven zu dieser §. gesagt ist, daß die Volksmeinung für die Mitver pfändung des Jnventarii spricht. Wer nicht Jurist ist, wird allemal der Meinung sein, er dürfe, wenn er das Gut verpfändet hat, nicht so viel von dem Jnventarium verkaufen, daß die Be wirthschaftung des Guts dadurch gestört wird. Vicepräsident v. Carlo witz: Ich will nicht leugnen, daß ich anfangs geschwankt habe, welcher Meinung ich mich zu wenden soll; aber ich muß bekennen, daß ich mich von Tage zu Tage mehr der Meinung der Mehrheit der Deputation ange schlossen habe, theils aus den Gründen, die bereits Herr Dom herr v. Günther auf eine beredte Weise dargelegt hat, theils aus folgenden zwei Gründen, die mich zumeist bestimmt haben, mich von dem Gesetzentwürfe abzuwenden. Es sind dies einmal das Schwankende des Begriffs, welches Jnventarium denn eigent lich zur Erhaltung des Guts und zur Führung der Wirthschast als nothwendig anzusehen sei, und zweitens die Besorgniß, die ich auch dann noch hege, wenn man der neuen Fassung der Re gierung seine Zustimmung geben wollte: daß die Gutsbesitzer in der freien Gebahrung mit dem Jnventarium beschränkt werden. Was den ersten Grund anlangt, bin ich der festen Ueberzeugung, daß kein Sachverständiger je im Stande sein wird, mit Be stimmtheit zu behaupten, was zu Betreibung der Gutswirth- schaft gehört, an Jnventarium nöthig sei und was nicht; denn, meine Herren, die Ansichten über die nutzbarste Bewirthschaf- tungsweise eines Landgrundstücks sind namentlich in jetzigen Zei ten äußerst verschieden, der Eine legt sich vorzugsweise aufVieh-, vorzüglich Schafzucht, der Andere mehr auf reinen Feldbau, ein Dritter hält es für vorzüglicher, seine Felder dem Holzbaue, dem sie vielleicht früher schon zugehört haben, zurückzugeben, ein Vierter endlich entschließt sich vielleicht zur Verpachtung im Ein zelnen. Ich gebe nun gern zu, daß die beiden ersten Bewirth- schaftungsweisen sich als die. vorzüglichem in fruchtbaren Ge genden empfehlen; allein ich muß ebenso bestimmt behaupte», daß es Gegenden in unserm Vaterlande gibt, wo der Oeconom beinahe gezwungen ist, sich einem der beiden letzten Bewirth- schaftungszweige zuzuwenden. Ich habe selbst erlebt, daß Boniteurs bei Schätzung von Feldern, die früher Wald gewesen, die Aeußerung haben fallen lassen, es habe derjenige, der jene Flachen zum ersten Male dem Pfluge unterworfen, dies am jüngsten Tage zu verantworten. Ich habe auch erlebt, daß Oe- eonomen in Gegenden kamen, wo einzelne Verpachtungen statt fanden, und sich darüber mißbilligend aussprachen, aber gleich wohl später sich der Ansicht zuwendeten, daß bei den dortigen klimatischen und sonstigen Verhältnissen fast Nichts weiter übrig bleibe, um dem Gute einen Nettoertrag abzugewinnen., als eben die Einzelnvrrpachtung der Felder. Wenn dem aber so ist, frage lch: wie soll entschieden werden , welches Jnventarium zur Bewirthschaftung nothwendig ist, welches nicht? Wer feine
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