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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Felder zu Wald macht oder einzeln verpachtet, kann z. B. daS Jnventarium fast ganz abschaffen, ohne deshalb ein schlechter Wirth zu sein. Ich fürchte daher allerdings, daß der Sach verständige sich in Verlegenheit befinden werde, wenn man ihn auffordert, sich hierüber bestimmt auszusprechen, und daß er mehr wie einmal große Mißgriffe begehen werde. Der zweite Grund, der mich bestimmte, der Mehrheit der Deputation mich zuzu wenden, ist der, daß ich allerdings glaube, es könnte noch immer ein Widerspruch der Gläubiger bei Veräußerung des Jnventarii auf eine ebenfalls nicht zu billigende Weise Platz greifen. Was ich soeben über die verschiedene Bewirthschaftungsweise gesagt habe, findet nämlich zum Lheil auch Anwendung auf dieses Be denken. Denn sollte man selbst auch nach der neuen Fassung der Regierung eine Beschränkung des Grundbesitzers in Veräu ßerung des Inventars nur dann Platz greifen lassen wollen, wenn Gefährdung der Gläubiger nachgewiesen wird, so ist dies immer auch ein unbestimmter Begriff, und ich fürchte, daß, wie oben der Sachverständige, so auch hier ein Gläubiger leicht in dem Jrrwahne sich befinden wird, er sei gefährdet, wenn der Grundbesitzer eine solche Veränderung mit seinem Wirthschafts- plane vornimmt. Nun weiß ich wohl, daß wohl die Behörden zuletzt dem Grundbesitzer Recht geben und die Gläubiger mit ih ren Widersprüchen zurückweisen würden; allein es wird immer das Bedenken bleiben, daß Streitigkeiten entstehen, und diese wünsche ich vor Allem vermieden zu sehen. Nach diesen Bemerkun gen komme ich noch mit wenigen Worten auf das zurück, was vor züglich gegen das Gutachten der Majorität der Deputation vom Grafen Hohenthal und dem Herrn Staatsminister herausgehoben worden ist. Graf Hohenthal meinte, daß ein Gläubiger sich leichter dazu hergeben würde, Geld auf ein Grundstück zu leihen, wenn er wahrnimmt, daß bedeutende Fabrikunternehmungen die Nuz- zungen des Guts 'erhöhen, und verweist namentlich jauf Brauereien und Brennereien. Er folgert hieraus einen ver mehrten Credit. Könnte ich nun auch zugeben, daß Gläubi ger ihre Capitalien auf ein solches Gut vorzugsweise leihen, wer den, obschon eine solche erhöhte Nutzung durch Fabrikzweige etwas sehr Schwankendes und Ungewisses bleibt, so finde ich noch keineswegs darin eine Verbesserung des Credits im Allge meinen, im Gegentheil eher eine Verminderung; denn was der Schuldner vielleicht an Credit gewinnt bei den hypothekarischen Gläubigern, ebenso viel und mehr noch verliert er bei den chiro grapharischen. Ich finde darin, sage ich, selbst eine Verschlech terung; denn besser gestellt ist offenbar derjenige, welcher Ca- pitale aufnehmen kann auf bloße Handschrift, als der, welcher der Bestellung von Hypotheken bedarf. Ferner bemerkte der Herr Staatsminister, wenn man das Jnventarium nicht mit unter der Hypothek begreife, so werde es dahin kommen, daß der chirographarische Gläubiger auf eine Vorwegversteigerung des Jnventarii antrage, und die Folge davon sein, daß allerdings das Gut nur in einem nackten Zustande zur Befriedigung der hypo thekarischen Gläubiger zurückbliebe. Diese Besorgniß kann ich jedoch nicht für begründet annehmen; es handelt sich von der Einführung eines Andern, als bisher schon gegolten hat, und ich entsinne mich nicht, daß solche Vorwegversteigerungrn bisher vor gekommen wären und Nachtheile herbeigeführt hätten. Man verwies ferner auf den Creditverein, und stellte die Behauptung auf, daß der Creditverein kaum irgend jemals Sequestration verhängen könne, wenn nicht das Jnventarium zugleich mit als ihm verhaftet angesehen werde. Auch in dieser Beziehung steht aber, sollte ich meinen, der Mehrheit der Deputation die gegen wärtige Erfahrung zur Seite. Ich kann nicht, zugeben, daß jetzt deswegen die Sequestrationen minder erfolglos gewesen seien, weil die Hypothek das Jnventarium nicht mit umfaßt hat. Ein Mehres, als jetzt schon Rechtens, verlangt aber weder der Creditverein, noch bedarf er es. Dann mache ich auch darauf aufmerksam, daß, wenn man dem Creditvereine dieses Vorrecht auf den Grund der neuern Gesetzgebung zugestehen wollte, man dahin wohl gar gelangen könnte, daß von der Lheilnahme an den Wohlthaten desselben Lehngüter sowohl, als vielleicht selbst Holzgüter, wie zum Lheil die gebirgischen Güter sind, ausgeschlossen blieben; denn was die Verschiedenheit der Lehngüter und der Allodialgüter, sowie die hieraus entspringen den Nachtheile für die erstem anbelangt, so ist darauf bereits aufmerksam gemacht worden. Lieber aber kein Creditverein, als ein Creditverein, der einen Unterschied bei seinen Darleihun gen in Bezug auf die einzelnen Gegenden des Landes und auf den Umstand, ob das verpfändete Gut ein Lehngut oder ein Äl- lvdialgut ist, zu machen sich versucht sähe; denn darin würde ich eine große Ungleichheit erkennen. Wenn nun also die zeitheri- gen Erfahrungen nicht gegen die bisherige Einrichtung sprechen, so sollte ich meinen, wäre cs mindestens gewagt, an ein neues Recht zu gehen, und so kann ich nur aus vollkommener Ueberzeu- gung gegen die Annahme des Gesetzentwurfs in dem betreffenden Punkte stimmen. Staatsminister v. Könneritz: Der Herr Vicepräsident hob vornehmlich zwei Gründe hervor, warum er gegen den Ge setzentwurf stimme. Den ersten entnahm er aus dem Schwan kenden des Begriffs, indem man sich auf Sachverständige ver lassen müßte, und hier sehr verschiedene Ansichten obwalten könn ten. Dagegen habe ich zu bemerken, daß diese Schwierigkeiten jetzt schon bestehen. Nach §. 53 des Gesetzes über Hülfsvoll- streckung von 1838 sollen bei Abpfändung von Mobilien die Jn- ventarien nicht mit abgepfändet werden. Wenn eine Hülfsvoll- streckung in Schiff, Vieh und Geschirr und in den Vorräthen ge schehen soll, so ist sie nur auf die Gegenstände zu beschränken, welche zur Bewirthschaftung des Gutes entbehrt werden können. Es geht aber auch die verehrte Deputation selbst von der Ansicht aus, daß das nöthige Jnventarium nicht von dem Gute getrennt werden, sondern daß es mit subhaftirt werden soll. Also würde man nach den Ansichten der Deputation ganz dieselben Schwie rigkeiten finden. Im klebrigen halte ich die Schwierigkeiten nicht für so groß; natürlich muß man auf die Bewirthschaftungs- art sehen, wie sie gerade bei dem Gute stattsindet, und da wird man in der Regel Alles als Jnventarium betrachten, was nicht zu einem besondern Zweck dient. Daß man z. B. das Vieh, das zur Mast aufgestellt ist, nicht als Jnventarium betrachten wird,
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