Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
ist keine Frage ; präsumtiv wird aber alles. Vieh, wenn es nicht eben blos zum Handel aufgestellt ist, dazu gerechnet werden. Uebrigens hat man in den mehrsten Staaten diesen Grundsatz daß das zur Bewirthschastung nöthige Jnventarium Pertinenz- gut sei, und ich habe nicht gehört, daß sich irgend Schwierigkeiten herausgestellt hätten. Er erwähnte zweitens als hauptsächliches Bedenken, daß die Grundstücksbesitzer bei dem Vorschläge der Regierung leicht beeinträchtigt werden könnten, insofern als doch die Gläubiger Widerspruch erheben könnten gegen die Abschaffung des Jnventarii. Da muß ich bemerken, daß dies im Gesetze nicht liegt, und daß er nur dann.in der Disposition über das Jn ventarium beschränkt sein wird, wenn erwirklich üble Wirlhschafr führt, daß der Gutsbesitzer das Jnventarium, um blos Geld dar» aus zu lösen, verkaufen wolle; unter denselben Voraussetzungen, unter welchen auch jetzt schon die hypothekarischen Gläubiger, selbst die handschriftlichen, die Veräußerung gerichtlich untersagen lassen können. Geschieht es wegen Einführung eines neuen Wirth- schaftsplans, so werden die Gläubiger nicht widersprechen können. Der Herr Viceprasident meinte ferner, es sollte nichts Neues ge macht werden, und wäre ja auch bisher nicht vorgekommen, daß die chirographarischen Gläubiger, wenn Concurs ausbricht, das Jnventarium sofort versteigern lassen; Dank sei es dem gesunden Sinne, der es natürlich findet, daß das Jnventarium nicht von dem Gute getrennt werde. Ich wüßte aber kein Gesetz, was den chirographarischen Gläubigern bei ausgebrochenem Concurs, so bald cs nur auf Absonderung der Pfandmaffen ankommt, unter sagte, das Jnventarium versteigern zu lasten, um die Zinsen des Erstehungöpreises während des Concv.rsis für die chirographari sche Maste zu gewinnen. Gewiß wird auch im gewöonlichen Leben, wer nicht Jurist ist, glauben, das Jnventarium gehöre zum Gute; und wenn heute ein Gut verkauft und Nichts hiervon erwähnt wird, so bin ich überzeugt, daß Beide im Süllen darüber einig sind, daß der Käufer das Jnventarium mir bekomme. Er meinte ferner, es würden die Creditinstirute dann Bedenken tra gen, auf Lehngüter Hypotheken anzunehmen. Wie sich das Kre ditinstitut durch den Satz des Gesetzes verhindert sehen konnte, auf Lehngüter zu borgen, vermag,ich nicht emzuseben, da sie ja nach dem Vorschläge der Deputation nicht mehr Rechte haben sollen. Es ist nicht zu vermeiden, daß das Cr.d.tinstirut einen Unterschied zwischen Allodial- u:.d Lehngütern machen wird; aber darin, daß man für die AUodialgrundstücke hierin etwas Vernünf tiges feststellc, kann wenigstens di' Crcditanstalt sich nie verhin dert finden, Lehngütem denselben Cceditzu gewähren, den sie nach dem Vorschläge der Deputation g währen kann. v. Potenz: Ich null nur noch meine Meinung ausspre chen, daß ich deshalb gegen den Reg'erungSentwurf und für d e Majorität der Deputation stimmen werde, weil ich es im Allge meinen nicht für norhwendig halte» daß man einen neuen Zwang oder vielmehr eine größere Beschränkung für cie Grundstücksbe sitzer eintreten lasse, als bisher der Fall gewesen ist; denn es wird nicht geleugnet werd n können, daß das neue Gesetz oh.udem Beschränkungen herbeiführt. Wäre davon die R.de, daß von einem Satze abgegangen werden sollte, der bis jetzt dem Gläubi ger Sicherheit gewährt hat, da wäre es ungerecht, davon abzu gehn. Da indessen Jeder, der Geld auf ein Grundstück dar» g liehen hat, oder künftig darleihen will, wissen muß wie eS hundert Jahre so gewesen, daß das Jnventarium nicht als Zu- behörung des Grundstücks gegolten bat, so kann er sich nicht beklagen. Hat nicht ein Hypothckengläubiger schon genug Sicherheit, daß für die Schuldenlast, die Einer aufnimmt, das Doppelte des Werthes des Grundstücks bürgen muß? So glaube ich also, daß man gerechterweise unmöglich noch einen neuen Zwang dem Schuldner auferlegen könne. Eine große Jncon- vcnienz, die Niemand ablcugncn kann, tritt aber in schwierigen Zeiten, in Zeiten des Krieges oder bei sonstigen Unglücksfällen für den Grundbesitzer ein, wo Capirale schwer zu erlangen sind; denn in diesen Fällen wird jeder eingetragene Gläubiger, wenn der Grundstücksbesitz r Veränderungen mit dem Jnventarium vornimmt, und zwar solche bedeutende, daß er z. B. die Schafe abschafft, welche einen wichtigen Tbeil des Inventar» aus machen , da wird er sagen, ich bin dadurch mit meiner Hypothek gefährdet. Es werden daraus mancherlei harte Beschränkungen für die Grundstücksbesitzer entstehen; denn gerade in solchen Pe rioden ist schwerer zu entscheiden, ob G fahr vorbanden ist, vor züglich bei kleinen Grundstücken, und ich glaube, es ist daher besser, man bleibe bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen. Vicepräsident v. Carl owihr Ich will nur gegen das Einiges bemerken, was mir vom H.r n Staatsminister ringe, halten worden ist. Es ist zuvörderst schon jetzt der Fall möglich, daß ermittelt werden muß, was für Jnventarien zu Erhaltung und zur Bcwirrhschaftung eines Guts notwendig sei. Das kann ich und muß ich zugeben; allein ich möchte sagen, es bleibt immer eine schlimme Sache um eine solche Ermittelung, und es ist nicht zu wünschen, daß die Gesetze darin noch weiter gehen, als es bisher stattgefunden hat. Mir sind Fälle schon vorgekom- men, wo über dieses Ermessen schon viel hin und hergespiochen worden ist. Von den betheiligt n Grundstücksbesitzern wurde oft behauptet, ein Jnventarienstück gehöre, zur Betreibung der Wirihschaft, während andrerseits von Sachverständigen behaup tet wurde, es gehöre nicht dazu und man könne es entbehren. Und ungewiß bleibt es immer, wer Recht hat. Die hoheStaats- regürung beabsichtigt zwar, der Veräußerung des Jnventarii nur dann hindernd entgegentreten zu lassen, wenn die Veräuße rung zum Zweck hat, den Gläubiger zu bevortbeilen. Allein es st nur das sehr schwer im Voraus bestimmbar, r b derb treffende SSuldn.'r mit einem solchen, den Gläubiger benachtheiligendcn Plane umgeht. Gesetzt, der Schuldner fängt an, seinen gesamm- t.m Schafstano abM'chaffcn, wie ich selbst aus ökonomischen Gründen ge.han habe, um das Gut auf andere Weise zu nützen, so könnte sehr leicht der Gläubiger in die Versuchung kommen, mit derBehauptung h»rvorzutrcten, es sei das ein Distrahiren des Jnventarii zu seinem Nachtheile. In der Regel geht nämlich die Veräußerung des Jnventarii der Einführung der neuen Bewirtlssch. ftungsweise voraus. Daß die bisherige Praxis in Bezug auf die zu besorgende Borwegvetsteigerung des Jnventarii du'rch die chirographarischen Gläubiger noch nicht
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder