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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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zu Jnconvemenzen geführt habe, das hat der Herr Staatsmini- ster zugegeben und gesagt, man könne auf den gesunden Sinn des Volkes dabei bauen. Nun dann sollte man es dabei auch bewenden lassen; ich wünsche und hoffe, daß dieser Sinn gesund bleibe, wo er nicht noch gesünder werden wird. Ich sehe keinen Grund, warum man von dem zeitherkgen Rechte abgehen will, wenigstens aus der Erfahrung kann kein Grund dafür nachge wiesen werden. Es ist nochmals zurückgegangen worden auf den Unterschied, der durch die neue Gesetzgebung hervorgerufen werde, zwischen denAllvdial- und den Lehngütern, und es ist bemerkt worden, daß ein solcher Unterschied auch abgesehen hier von bestehe. Dem muß ich aber einhalten, daß ich das nur bedauere, und daß die Gesetzgebung dahin arbeiten sollte, diesen Unterschied eher zu verwischen, als zu befördern. Es ist aber, ich muß dar auf nochmals zurückkommen, nicht anzurathen, eine Verschieden heit hervorzurufen, welche die Vorstande des.Credktvereins, die zu der größtmöglichsten Vorsicht verpflichtet sind, fast nothge- drungen verleiten könnte, bei Darlehn einen Unterschied in Be zug auf die verschiedenen Gattungen der Güter zu machen. Ich könnte das nur für einen großen Nachtheil erkennen und fürchte, daß, wenn man auf dieser Bahn fortgehen wollte, man bald da hin gelangen werde, einen großen Lheil der Gutsbesitzer dem Creditvereine zu entfremden- Endlich bemerke ich noch, daß ich auch nicht, zugeben kann, daß durch die Mitverpfandung des Inventar« der Realcredit sehr gehoben werden kann. Es wird sich so leicht kein Gläubiger dazu bereitwillig finden lassen, auf Güter, die ein bedeutendes Inventar haben, mehr zu leihen, als auf andere, die weniger Inventar haben; denn das ist sehr vor übergehender Natur. Wer kann dafür stehen, daß der Grundstücks besitzer, dem man aus dieser Rücksicht das Capital geliehen hat, späterhin das Jnventarium veräußert, weil er findet, daß das Unternehmen nicht seinen Wünschen entspricht und hinlänglich rentirt, oder des Inventars sonst verlustig geht. Es kann auch der Fall eintreten, daß ein solches Gut kurz nach der Darleihung ver äußert wird und daß der neue Besitzer das Inventar verringert. Immer wird also ein Capital, welches in der Voraussicht darge liehen wird, daß das Gut ein großes Inventar habe, weniger ge sichert sein, als ein anderes, wobei der Verleiher nur Rücksicht genommen hat auf Grund und Boden, der ihm immer bleibt, und ich glaube, daß in Bezug auf den Realcredit durch diese Be stimmung weniger gewonnen werde, als man hofft. Staatsminister v. Könneritz: Ich erlaube mir nur einige Worte, um ein Mißverständniß zu beseitigen. Das verehrte Mitglied v. Polenz sagte, er wünsche nicht, daß die Gutsbesitzer durch das neue Gesetz schlechter gestellt werden möchten, als bisher. Es sollen die Grundbesitzer durchaus nicht gehindert werden, einzelne Stücke von ihrem Jnventario oder auch das ganze zu verkaufen. In der Fassung, welche das Ministerium nachträglich vorgeschlagen, ist dies ausdrücklich ausgesprochen, und selbst die letzten Worte: „so lange nicht eine Gefährde nachge- wiesen wird," enthalten keine Beschränkung gegen jetzt. Sie würden nicht einmal nothwendig gewesen sein, hätte man nicht den vorhergehenden Satz ausdrücklich aufzunehmen gewünscht. I. 30. Der Grundstücksbesitzer ist nach dem Entwurf nicht mehr be hindert, das Inventar zu veräußern, als er es durch den Vor schlag der Deputation sein würde. Die Ansicht der Deputation stimmt mit dem Vorschläge der Regierung im Allgemeinen inso fern vollkommen überein, als auch die Ansicht der Deputation dahin geht, daß das zum Gute gehörige Inventar an Vieh, Schiff und Geschirre wahrend des Concurses bei dem Gut bleiben und mit demselben subhastirt werden solle. Der haupt sächliche Unterschied ist, daß nach dem Vorschläge der Regierung auch der Erlös aus dem Jnventario zum Besten der hypotheka rischen Gläubiger verwendet werden solle, während nach der Ansicht der Deputation die chirographarischen Gläubiger daran Antheil haben sollen. Sonach kann ich diese Einwendungen, die darauf beruhen, daß der Begriff schwankend sei, nicht gelten lassen; denn es tritt nach der einen Ansicht diese Schwierigkeit nicht minder ein, wie nach der andern. Ich kann ferner das nicht gelten lassen, daß der Vorschlag der Regierung nicht den Realcredit erhöhen könne; denn offenbar muß der Realcredit erhöht werden, wenn gesagt wird: „daß der Erlös zur Befriedi gung der hypothekarischen Gläubiger ebenfalls zu verwenden sei." Ein Hinweggehen aber, wie die Deputation es wünscht, würde wenigstens nicht denZweck erreichen, den dieDeputation erreichen will, dadurch, daß zur Sicherstellung der hypothekarischen Gläu biger, wenn das Gut in Anspruch genommen würde, das Jnven tarium bei der Subhastation mit benutzt wird, und fürchte sehr, daß, wenn ein Gesetz nicht vorliegt, die chirographarischen Gläubiger auf etwas Anderes kommen werden, als worauf der gesunde Sinn sic bis jetzt geführt hat. Wenn ich gesagt habe „gesunder Sinn," so habe ich damit ausdrücken wollen, es habe ihnen so natürlich geschienen, daß Niemand daran gedacht habe. Wo das Interesse im Spiele ist, wo sic glauben können, ihr Recht zu verlieren, werden sie, aufmerksam gemacht, auch von ihrem Rechte Gebrauch machen. Bürgermeister Wehner: Der Herr Staatsminister hat be merkt, daß die chirographarischen Gläubiger in Zukunft durch das Gesetz darauf aufmerksam gemacht würden, daß ihnen ein Recht an das Jnventarium zustehe, und daß sie öfters nunmehr auf den Verkauf des Jnventariums antragen würden. Allein ich muß bemerken, daß nach meiner Ansicht das nicht richtig ist; es ist ins Auge zu fassen, daß vom Concurs die Rede ist, und den hat man wohl im Sinne, gleich bei dessen Anfang ein eu- rator bouorum angestellt wird, der für die ganze Masse sorgen muß, und einzelne Gläubiger können dann nicht mehr darauf antragen, daß das oder jenes, was zur Masse gehört, ver kauft und derselben entzogen werde. Daher dürfte dieser Ein wurf keinen Einfluß auf die Sache haben. Mehre Gründe ha ben schon der Herr v. Günther und der Herr Vicepräsident ge nügend auseinandergesetzt. Ein durchschlagender Grund ist der, daß man nicht zu einer Ungerechtigkeit Veranlassung gibt. Denn eine Ungerechtigkeit würde es sein, wenn man die chirographa rischen Gläubiger noch schlechter stellen wollte; die hypothekari schen hat man am vorigen Landtage schon durch ein Gesetz sehr begünstigt, und ich glaube, daß man nun einmal aufhören müsse, S
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