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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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die Gunstkinder noch mehr zu bevorzugen und die übrigen als Stiefkinder zu behandeln. Graf Hohenthal (Püchau): Ich wollte mir nur einpaar Worte auf die Aeüßerung des Herrn Bicepräsidrnten erlauben. Ich kann mich nicht von der früher gefaßten Ansicht trennen, in dem ich fürchte, daß, wenn das Deputationsgutachten durchge hen sollte, dadurch eine große Beschränkung für die Besitzer größerer landwirthschastlicher Unternehmungen eintreten würde. Der Herr Vicepräsident hat sehr richtig gesagt, daß in solchen Fällen der Realcredkt der Grundstücksbesitzer gemindert werde und der der Chirographarien dagegen gewinne. Dieser Gewinn aber ist kein Ersatz für den Verlust. Hat der Grundstücksbesitzer Realcredkt, so hat er die Möglichkeit, Capitalken zu niederem Zinsfuß zu erborgen und dadurch seinem Geschäft einen großen Vorschub zu leisten. Ich finde eine Härte darin, daß ein Mann, der vielleicht ein Grundstück für wenige tausend Lhaler gekauft und darauf ein industrielles Unternehmen begründet hat, in welchem das todte Inventar allein ohne den tuväus aus den dazu gehörigen llxis vivclls einen Werth von vielleicht 30,000 und mehr Thälern hat, und km Stande ist, eine Hy pothek von vielleicht nur 1000 Thlrn. auf dasselbe zu erborgen und somit sein Realcredit in gar keinem Verhältnisse zu dem von ihm verwendeten Aufwand steht. v. Heynitz: Ich habe anfangs sehr geschwankt, ob ich mich für den Gesetzentwurf oder für den Vorschlag der Deputa tion aussprechen soll. Ich bin der.Meinung geworden, für das Deputationsgutachten zu stimmen. Mein Bedenken gegen die Ansicht des Gesetzentwurfs besteht darin, daß mehr oder minder beschränkende Dispositionen bei Veräußerung des Jnventariums für die Grundstücksbesitzer daraus hervorgehen werden. Ich habe Gelegenheit gehabt, zu beobachten, wie es bei der Seque stration von Gütern rücksichtlich des Inventars zugegangen. Ich habe selbst ein Gut aus einem Concurse erstanden, und ich weiß, daß das Inventarium dieser Güter während der Seque stration bedeutend verbessert worden ist. Ich glaube also nicht, daß die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen hier eine Gefährde in sich fassen hinsichtlich der Möglichkeit, daß ein sequestrirtes Gut durch die chirographarischen Gläubiger des Inventars be raubtwerden könne; aber ich glaube, daß es einen Ausweg ge ben muß, der auch bisher gewählt worden ist, und glaube, daß es dem Interesse der hypothekarischen Gläubiger entgegen gewesen wäre, wenn sie in dem von mir erwähnten Fall von dem Rechte auf das Inventarium Gebrauch gemacht hätten. Das Gut ge wann an Werth und stieg im Preise, so daß ldie chkrographark- schen Gläubiger mehr heraus erhielten, als es der Fall gewesen wäre, wenn das Gut, des Jnventariums beraubt, um einen nie drigeren Preis verkauft worden wäre. Bürgermeister Hübler: Nach den vielen Gründen, welche für das Deputationsgutachten bereits entwickelt worden sind, brauche ich meine Abstimmung nur noch mit wenigen Worten zu motiviren, indem ich für das Deputationsgutachten und somit für den Wegfall des zweiten Satzes der 64. §. des Gesetzentwur fes mich erkläre. Es bestimmt mich dazu eine vieljährige Erfah rung, eine Erfahrung, die, wie auch der Herr Staatsmkm'ster zugestanden, dafür spricht, daß aus dem Festhalten an der bis herigen Gesetzgebung Jnconvenienzen irgend einer Art nicht wahrzunehmen gewesen, weder in Bezug auf die Besitzer von Gütern, noch auf die Realgläubiger, indem durch das bestehende Recht weder der Credit der Grundbesitzer vermindert, noch die Sicherheit der Gläubiger gefährdet worden. Mir scheint es da her nach solchen Erfahrungen, die für die Nothwendigkeit einer neuen Gesetzgebung durchaus nicht sprechen, höchst bedenklich, sich für die Einführung einer neuen, unserer Gesetzgebung bis her völlig fremden Theorie auszusprechen, die, wie auch im Dr- putationsgutachten angedeutet worden, solange noch der Unter schied zwischen Allodial- und Lehngütern fortbesteht, eine Ver schiedenheit des Rechtes begründen, und insofern sie beweg- licheSachen ohne deren Uebergabe als Gegenstände der Verpfän dung angesehen wissen will, zu einer offenbaren Rcchtsanomalie führen, endlich aber, und das scheint mir die Hauptsache, in ihrer praktischen Anwendung von sehr geringem Erfolge bleiben würde, da es nicht in der Macht des Richters liegt, für die Erhaltung solch eines beweglichen Pfandes dem Gläubiger irgend eine Garantie zn gewähren. Soviel zur Motivirung meiner Ab stimmung. Bürgermeister Starke: Ich werde mich ebenfalls über den Gegenstand nicht ausführlich verbreiten, weil er schon hin länglich erörtert worden ist, sondern will mir nur einige wenige Bemerkungen erlauben. Es kann nicht geleugnet werden, daß das Inventarium ixso jure Pertinenzialqualirät nicht hat, wenn es solche nicht durch Cohäsion erlangt hat, aber es ist auch nicht daran zu zweifeln, daß dergleichen Gegenstände durch ausdrück liche Bestimmung und durch Vertrag eine Pertinenzialeigenschaft erlangen können. Dies dürfte sehr häufig eingetreten sein, indem in vielen Schuldverschreibungen eines Gutsbesitzers das Jnven- tarium mit verpfändet worden ist. Wenn nun mit der Deputa tion gegen den Wegfall des zweiten Satzes gestimmt werden sollte und blos der erste Satz der §. stehen bliebe, so würde leicht ein Zankapfel hkngeworfen werden; denn es kann nicht in Abrede ge stellt werden, daß, im Fall auch Jnventariengegenstände mit ver pfändet worden sind, sie als Zubehörungen des Grundstücks be trachtet werden müssen, und würde dann zweifelhaft sein, was unter dem bestehenden Rechte zu verstehen sei. Wenn ferner der Schlußsatz wegfällt, so müßte jedenfalls eine Bestimmung getroffen werden, wie das Recht derjenigen Gläubiger zu sichern sei, denen Jnventariengegenstände gegenwärtig mit verpfändet worden sind. Uebrigens hat es mich überrascht, daß just dieje nigen geehrten Kammcrmitglieder, welche bei den bisherigen Ver handlungen mit catonischer Strenge über die Unverletzlichkeit der Gesetzvorlage gewacht haben, heute kein Bedenken tragen, eine Hauptbestimmung des Gesetzes wegfallen zu lassen. Ich werde mich daher nach den vom Herrn Staatsminister entwickelten Grundsätzen für den Regierungsentwurf erklären. Prinz Johann: Die letzte Aeußerung des geehrten Spre- - chers möchte wohl auf mich gehen, weil ich mich für diesen Grund satz als eine Grundsäule, auf der das ganze Gesetz ruht, ausgespro-
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