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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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chen habe. Gerade aus dem angegebenen Grunde werde ich für .das Deputationsgutachten stimmen. Ich, glaube,, man muß sich in Acht nehmen, nicht in andere Rechtsmaterien einzugreifen. .Es kann der Satz, wie er hier sielst, nur entweder durch die Ver- laffung des allgemeinen Grundsatzes des Hypothekenrechts ge gründet werden,, daß blos unbewegliche Güter mit Hypotheken belegt werden können, oder durch die Verfassung des allgemein rechtlichen Grundsatzes, dasi das Inventsrium. nicht eine Perti nenz des Gutes sei,! und gerade aus Consequenz meiner frühem Ansicht werde, ich mich gegenwärtig, für das Deputat.ionsgnta.ch- ten erklären. Referent Bürgermeister 0. Gross: Der Herr Bürger meister, Starke hat angeführt, daß bisher, das Jnventarinm bei vielen Grundstücken mit verpfändet worden sei. Ich kann das Gegentheil nicht mit Gewißheit behaupten, aber soviel ist gewiß, daß die Ausdehnung von Hypothek auf das Znventarium keine rechtliche Wirkung hervorbringen kann. Bürgermeister Starke: Aber von den Behörden ist kein Bedenken getragen worden, in dergleichen Fällen Confens in die Verpfändung zu ertheilen. Bürgermeister Hübler; Von einer Oberbehörde dürfte wohl schwerlich jemals eine solche Verpfändung vorgenommen worden sein. Mir ist der Fall auch bei keiner Unterbehörde vor gekommen. v. Po fern: Obschon die Discussion über diese §. schon so lange währte, so halte ich es doch für Pflicht, noch zwei Mo mente zu Gunsten des Deputationsgutachtens anzuführen, die noch gar nicht, — wenigstens eins derselben — heute hier berührt worden sind. Doch werde ich mich bestreben, mich möglichst kurz zu fassen. Cs scheint mir nämlich 1) das Jnven- tarium an Vieh, Schiff, Geschirr, Vorräthen und anderen be weglichen Sachen nicht gut Gegenstand einer Grundschuld fein zu können, weil diese Gegenstände nicht wie Grund und Boden, selbst bei den Stürmen der Zeit sicher, sondern leider nur zu unsicher, ja ost vor gänzlicher Vernichtung nicht gesichert wer den können. Krieg, Unwetter, ein zündender Blitzstrahl, eine verheerende Viehseuche u. s. w. vermögen sie in der kürzesten Zeit zu vernichten. Nun könnte man zwar sagen, das sei bei den Gebäuden auch der Fall, aber da findet eine Versicherung statt, ja es müssen die Gebäude — es befehlen dies die Landesgesetze— bis zu einer gewissen Höhe jedenfalls versichert werden. — Eine zweite mir noch nöthig erscheinende Bemerkung ist die: es wird durch die Bestimmung, wie sie die hohe Staatsregierung vor schlägt, allerdings der Realcredit der Grundstücksbesitzer verstärkt, allein der Personalcredit dagegen sehr geschwächt und wohl in vielen Fällen ganz vernichtet, und gerade in jenen schweren Zei ten, welche der geehrte Sprecher, Herr von Polenz, vor mir nä her bezeichnete, bedarf ein Grundstücksbesitzer oft für den Augen blick, für unvorhergesehene Fälle, mehr persöhnlichen Credits, und der geht dadurch gewiß in vielen Fällen ganz verloren; denn was soll er den chirographarischen und anderen Gläubigern zum Pfände noch einsetzen? Woran soll z.B. der Kupferschmied, der für einen solchen Grundstücksbesitzer einen kostspieligen I. 30. Brennapparat — einen Lheil jenes. Jnventariuws — lieferte bei unterbleibender Zahlung sich noch halten können ? Bürgermeister Schill: Zch werde mir nur wenige Wort« erlauben. Zch war lange zweifelhaft, welcher Meinung ich mich zuwenden sollte. Ich bin aber endlich dahin gekommen, mit der Deputation zu stimmen. Ich glaube zunächst nicht, daß der Realcredit gehoben werde durch die Bestimmung des Gesetz entwurfs, und namentlich sind die Fälle, die der Herr Graf v, Hohenthal angeführt hat, solche, wo man nicht auf den Grund werth , sondern auf die Person Geld herleiht. Dann aber, muß ich. bekennen, scheint es mir, als wenn die Vorlage der hohen Staatsrcgierung zu weit geht und wohl zu. Vexationen der Schuldner Veranlassung geben kann, da die Worte: „auch Vor- rathen" so allgemein gefaßt find, daß man nicht recht weiß, wie sie in Anspruch genommen werden sollen. Zch halte dafür, daß man die chirographarischen Gläubiger nicht schlechter stelle, als. es ttothwendig ist, und daß man ihnen Etwas gönnen muß, um Befriedigung zu erhalten. Ja ich glaube, daß, wenn man mit der hohen Staatsregierung stimmt, der Credit geschwächt wer den kann in Bezug auf chirographarische Forderungen. Dies sind die Gründe, die mich veranlassen, für das Deputations gutachten zu stimmen. v- Friesen: Das Deputationsgutachten hat beinahe nur Vertheidiger gefunden; dennoch erlaube ich mir, die früher ge äußerte Ansicht, da die Sache wichtig ist, noch mit einigen Gründen zu unterstützen. Es sind gegen den Gesetzentwurf be sonders die Beschränkungen geltend gemacht worden, welche durch denselben in der Gebahrung mit dem Eigenthume ein treten. Allerdings muß ich zugeben, daß die größtmöglichste Freiheit in allen Dingen das Beste ist; allein wer seine Freiheit vollkommen behaupten will, muß überhaupt keine Schulden machen; thut man es aber einmal, so wird man sich auch in vieler Hinsicht nach den Gläubigern geniren müssen. Alles hängt, wenn man eine Schuld contrahirt hat, von dem Kredite ab, den man genießt; habe ich Credit, so wird es Niemandem einfallen, mich an der wirthschaftlichen Gebahrung mit meinem Jnven- tario zu hindern; habe ich keinen Credit und handle ich nicht als guter Wirth, so ist es gut, wenn das Gesetz für eine Maßregel sorgt, durch welche die Sicherung der Gläubiger vermehrt wird. Wer so glücklich ist, hypothekarische und chirographarische Schul den zu gleicher Zeit zu haben, dem kann cs übrigens gleich sein, ob er beim Concurs das Znventarium den hypothekarischen oder den chirographarischen Gläubigern überlassen muß. Jedoch selbst in diesem Falle würde cs mir immer lieber sein, das Jn-- yentarium beim Gute zu lassen, damit er nicht der nothwendigen Bedingung seiner Bebauung und Bewirthschastung beraubt werde. Es ist eingewendet worden, daß das Gesetz die Schuld ner verhindern würde, zu einer andern Bewirthschgftungsart des Gutes, die dem Gute vielleicht angemessener ist, überzugrhen, z.B. die Felder mit Holz zu bepflanzen, da sie sich als Forst boden besser rentiren würden, oder das Gut ohne Znventarium einzeln zu verpachten. Das ist aber nicht der Fall; bas Gesetz stellt nur die allgemeine Regel auf, verhindert aber nicht ein 3*
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