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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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weiteres Abkommen mit dem Gläubiger- welches nur «ine Folge des ersten Abkommens, nämlich des Contrahirens einer Schuld ist. Will ich das ganze Jnventarium abschaffen, so darf ich nur! den Gläubiger fragen, ob er Nichts dawider habe» Wenn ersieht,! daß er dabei nicht gefährdet ist, wird er Nichts dagegen haben. Ebenso ist es, wenn ich die Felder mit Holz bepflanzen will, wenn er sich überzeugt, daß her Werth des Grundstücks dadurch nicht vermindert wird. Allerdings fragen muß ich ihn, weil er mir geliehen hat und deshalb für die Erhaltung des Werthes des Gutes besorgt sein muß. Ich wenigstens kann nach meiner Ueberzeugung mich nicht anders erklären, als daß, wenn ich das Gut einmal verpfändet, cs mir Gewissenspflicht sein würde, es auch mitdem Inventario zu verpfänden, weil ich das Jnventarium für die einzige Bedingung der Benutzung und des Bestehens eines Gutes halte. Mag man die Sache ansehen, wie man will, der Werth des Realcredits fällt auf jeden Fall, wenn man das Jnventarium nicht mit unter der Hypothek begreift. Erklärt man sich jetzt gegen das Gesetz, so fürchte ich, es werde der Real- credit einen Stoß erleiden. Man hat die Credirvereine erwähnt, und erklärt, daß diese Bestimmung den Creditvereinen nach theilig sein werde, das glaube ich aber nicht; sollte sie von Ein fluß sein, so glaube ich, daß diese Bestimmung dem Credit- vereine eher erwünscht sein könnte, als unerwünscht. Ich mache darauf aufmerksam, daß in dem ersten Entwürfe des leipziger Creditvereins unter andern die Bestimmung enthalten war, daß die dem Vereine Beitretenden sogar ihre Saaten gegen Hagel schäden versichern sollten, eine Bestimmung, die man wegen zu großer Beschränkung abgelehnt hat, die aber doch beweist, wie sehr dem Creditvereine daran gelegen ist, daß ein verpfändetes Grundstück durch Nichts in seiner regelmäßigen Bewirthschaf- tung gestört werde, wovon die pünktliche Rentenzahlung ab hängt. Uebrigens kann ja der Creditverein durch statutarische Bestimmungen dafür sorgen, daß das Jnventarium bei Hypo theken mit in Berechnung komme. Das kann er machen, wie er will. Also ich wiederhole, auf den Creditverein ist die An nahme oddr Ablehnung dieser Bestimmung ohne Einfluß. Staatsminister v. Könneritz: Ich will mir nur noch we nige Bemerkungen erlauben auf einige Aeußerungen. Der Herr Bürgermeister Wehner meinte, es wäre eine Ungerechtigkeit ge gen die chirographarischen Gläubiger. Eine Ungerechtigkeit kann darin nicht liegen. Die jetzigen chirographarischen Gläu biger, die durch das Gesetz getroffen werden könnten, haben noch kein Recht, sondern nur ein Interesse; sie können übrigens ihre Schuldforderungen zur rechten Zeit noch einklagen, ehe das Gesetz noch in Wirksamkeit gelangt. Für die künftigen braucht man nicht zu sorgen, denn sie kennen das Gesetz. Man kann es ihnen überlassen, zu untersuchen, ob der Schuldner noch Mittel genug habe, um Personalcredit zu gewinnen. Von der andern Seite wurde wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß die Grundstücksbesitzer schlechter gestellt würden, als jetzt. Das kann ich durchaus nicht zugeben. Auch jetzt schon, wenn das Jnventarium auch nicht dazu gekommen ist, würden die hypo thekarischen Gläubiger, wenn der Gutsbesitzerin Abfall der Nah ¬ rung ist- gegen die Distraction und Verschleuderung des Inven tars Inhibition suchen können, und etwas Anderes liegt in der zweiten Fassung der §. durchaus nicht, hat auch nicht in der er sten liegen sollen. Es wurde bemerkt, wenn auch der Realcredit gehoben würde, so würde doch der Personalcredit der Grundstücksbesitzer vermindert. Auf der einen Seite für die Gutsbesitzer Realcredit zu gewinnen und auf der andern Seite auch ihren Personalcredit zu erhöhen, liegt allerdings außerhalb der Macht der Gesetzgebung. Man muß hier fragen: Was ist wichtiger, will man den Realcredit oder den Personalcredit ver mehren? Der Personalcredit könnte! am besten dadurch erhöht werden, wenn man gar keine Hypotheken statuirte. Wenn übri gens auch der Capitalist bei Berechnung der Summe, bis wo hin er Credit geben will, den Werth des Inventar« nicht mit be rechnen wird, so wird er sich berechnen, daß er eine Garantie mehr hat, befriedigt zu werden, wenn das Jnventarium, wel ches vorhanden ist, mit subhastirt wird, als wenn es den Chi rographarien überlassen wird, wie z. B. der Gläubiger auch schöne Holzbestände berücksichtigen wird. Se. Königliche Hoheit Prinz Johann haben bemerkt, es könnte das eigentlich nur ein Gegenstand der Hypothek sein, was wirklich eine Pertinenz sei. Das ist wahr. Man hat aber auch Pertinenzen, die das Gesetz bestimmt, und das ist es, was in dem vorliegenden Gesetze gesagt sein soll. v. Großmann: Wäre irgend ein Grund geeignet , mich für den Regierungsentwurf zu stimmen, so könnte, es nur der sein, daß ich glaube, es könnte dadurch die Dismembration er schwert und also ein politischer Zweck erreicht werden. Allein auch mich bestimmen, für das Deputationsgutachten zu stimmen, zwei bisher unberührte Gründe. Einmal, weil die logische Con- seqüenz dies zu fordern scheint. Nach Z. 13 ist das Grund- und Hypothekenbuch eben für Grundstücke und die ihnen gleich zuachtenden Immobilien bestimmt. Will man auch Mo bilien mit hereinziehen, so kommt man auf ein ganz heterogenes Gebiet und gibt den Hypothekenbüchern eine dem Hauptgrund satze widersprechende Bestimmung, womit ich mich nicht einver stehen kann, Zweitens dünkt es mir überhaupt nicht gut, der gleichen wichtige Fragen der Gesetzgebung gelegentlich da zu ent scheiden, wo man sie nicht sucht. Es ist mit Recht mehr als einmal Erinnerung gegen Finanzfragen gemacht worden, die vor der Berathung des Budjets zur Sprache kamen, und eine so wichtige Civilrechtsfrage, wie diese, sollte wohl auch nicht eher, als im Zusammenhänge mit der Civilgesetzgebung entschieden werden. Staatsminister v. Könneritz: Man hätte allerdings die Frage höher fassen und fragen können, ob nicht überhaupt und in jeder Beziehung das Jnventarium zum Gut gehöre. A. B. daß, wenn Jemand ein Gut verkauft, es sich von selbst verstehe, daß das Jnventarium däzu gehört. Diese Frage hat man hier nicht geglaubt mit entscheiden zu müssen. Eine solche Bestimmung gehört allerdings in ein Gesetzbuch. Allein die Frage, ob der Werth des Inventar« zur Befriedigung der hypothekarischen
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