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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Gläubiger mit zu verwenden fei, gehört allerdings nothwendig in ein Hypothekengesetz. 0. Großmann: Unbewegliche Mobilien kommen mir eben so vor wie bewegliche Grundstücke. Präsident v. Gersdorf: Die Discussion kann ich wohl für geschloffen erachten, und da dieselbe längere Zeit in Anspruch genommen hatte, sehe ich mich verpflichtet, aus den eigentlichen Sachstand mit kurzen Worten hinzudeuten. §. 64 des Gesetz entwurfs enthält zwei Satze. Ueber den ersten ist weder bei der Berathung in der Deputation, noch bei der Discussion hier in der Kammer Etwas geäußert worden; die Rede war nur von dem zweiten Satze. Die Deputation in ihrer Mehrheithat ge wünscht, daß der zweite Satz der §. 64 (s. oben), welcher mit den Worten beginnt: „Hypotheken an landschaftlichen Gütern u. s. w." in Wegfall gebracht werde. Die Minorität der Deputation hingegen, welche in einer Stimme besteht, hat sich dafür erklärt, daß der zweite Satz in der Art gefaßt und von der Kammer angenommen werden möchte, wie derselbe von den königl. Commissarien in der Deputation vorgeschlagen worden und wie er im Berichte in den Worten enthalten ist: „Hypothe ken an landwirthschastlichen Gütern erstrecken sich auch auf das jedesmal vorhandene zur Erhaltung des Gutes und zum Be triebe der Wirthschaft nothwendige, dem Besitzer des Gutes zu gehörige Inventar an Vieh, Schiff und Geschirr, auch Vorräthe mit der Wirkung, daß dasselbe bei Zwangsversteigerung des Gu tes nicht von letzterm getrennt werden darf, und der Erlös zur Befriedigung der hypothekarischen Gläubiger ebenfalls zu ver wenden, ist, wofern nicht bei Lehngütern nach den über die Son derung des Lehns vom Erbe geltenden besonderen Grundsätzen eine Ausnahme nöthig wird. An Veräußerungen des Inven tars kann der Besitzer des Gutes von den hypothekarischen Gläu bigern uicht behindert werden, so lange nicht eine Gefährdung derselben nachgewiesen wird." Zuvörderst würde ich nun auf jeden Fall, wie mir nach der Landtagsordnung obliegt, die Frage auf das Deputationsgutachten in der Majorität zu richten haben. Ich will annehmen, es würde dasselbe angenommen, so wäre die Frage, ob ich auf das Deputationsgutachten und auf den Regie rungsvorschlag, wie er in der Deputation gemacht worden ist, zurückzugehcn haben dürfte. Vicepräsident v. Carlo witz: So wie das Gutachten der Majorität der Deputation angenommen wird, der zweite Satz also wegfällt, so ist die Sache auch entschieden und es bedarf! nicht einer zweiten Frage. ' Präsident v. Gersdorf: Ich frage die Kammer, ob sie - nach dem Rathe der Majorität der Deputation den zweiten Satz der tz. 64, welcher in den Worten enthalten ist: „Hypothe-' ken an landwirthschastlichen Gütern, welche nicht Lehnseigen- schast haben, begreifen zugleich das jedesmal vorhandene, zur! Erhaltung des Gutes und zum Betriebe der Wirthschaft noth wendige, dem Besitzer des Gutes zugehörige Jnventarium an! Vieh, Schiff und Geschirr, auch Borräthen in sich, welches da- - her nicht willkürlich von dem verhypothecirten Gute getrennt werden darf, ohne daß jedoch der Besitzer an Veräußerung ein-, zelner Stücke oder Theile behindert werden kann, so lange nicht eine Gefährdung der hypothekarischen Gläubiger nachgewie sen wird", in Wegfall gebracht zu sehen wünscht? — Durch 33 gegen 5 Stimmen wird der Majorität der Deputation bei getreten. Hierdurch wird -er zweite Satz sowohl im Entwürfe, als in der im Deputativnsberichtc enthaltenen anderweiten Fassung für abgelehnt geachtet. Präsident v. Gersdorf: Nach dem, was über die Frage stellung geäußert worden ist, würde ich nun die Frage zu stellen haben: Ist die Kammer gemeint, den ersten Satz der §. 64 als tz. 64 anzunehmen? — Wird einstimmig angenommen. Präsident v. Gersdorf: Wir würden nun zu tz. 65 über zugehen vermögen. Referent Bürgermeister v. Gross: tz. 65 des Gesetzentwurfs lautet: Sind bewegliche Zubehörungen des Grundstücks veräußert worden, so haben hypothekarische Gläubiger gegen den dritten redlichen Besitzer derselben keinen Anspruch. Präsident v° Gersdorf: Es ist zu dieser ß. Etwas bisher nicht bemerkt, und wenn auch von der Kammer dabei Nichts be merkt wird, richte ich an Sie die Frage: ob Sie die tz. 65'anneh men?— Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister v. Gross: tz. 66 lautet: 2) in Ansehung der Forderung. Die Hypothek erstreckt sich neben der Hauptforderung auch aufdie Verzugszinsen, auf versprochene Zinsen aber nur dann, wenn das Versprechen der Verzinsung und der Zinsfuß in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen ist. Präsident v. Gersdorf: Wenn Nichts dabei erinnert wird, frage ich, ob die Kammer tz, 66 annimmt? — Ein stimmig Ja. Referent Bürgermeister 0. Gross: tz. 67 lautet: Unter gleicher Voraussetzung der Eintragung eines hier auf bezüglichen Versprechens in das Grund- und Hypotheken buch kann sich eine Hypothek auch auf Kosten als Nebenforde rung erstrecken. Präsident v. Gersdorf: Es scheint Niemand über tz. 67 sprechen zu wollen; ich frage also die Kammer: ob sie dieselbe annimmt? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister v. Gross: §.68 lautet: In Ansehung rückständiger Zinsen, und zwar sowohl der Versprochenenals der Verzugszinsen, beschränkt sich jedoch im Concurfe, sowie außerhalb des Concurses bei Unzulänglichkeit des Grundstücks zu Befriedigung aller darauf eingetragenen Gläubiger, die Hypothek auf die Zinsen der drei letzten Jahre von Eröffnung des Concurses, außerhalb des Concurses von der erfolgten Subhastation, oder wenn der Gläubiger vor Er öffnung des Concurses oder vor der Subhastation schon Klage erhoben und dieselbe ohne Unterbrechung fortgestellt hatte, von erhobener Klage zurückgerechnet. Bürgermeister Schill: Ich will mir hier nur eine einzige Anfrage an dm Referenten erlauben, wie das zu verstehen ist,
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