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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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daß die Klage ohne Unterbrechung fortgestellt werden soll. Es ist allerdings eine gewisse Harte gegen den Schuldner in gewissen Fällen möglich, wenn es ganz streng genommen wird, daß die Klage ohne Unterbrechung fortgestellt werden soll. Referent Bürgermeister ».Gross: Die Worte sind so zu verstehen, daß nicht ein förmlicher Stillstand im Processe durch fernerweite Gestundung eintrete. Den Ausdruck: „ohne Un terbrechung" kann man nicht in so wörtlichem Sinne verstehen, haß schon durch die geringste Verzögerung des Protestes von Seiten des Gläubigers das Recht auf Befriedigung wegen der Zinsen in Wegfall komme. Wenigstens hat die Deputation die Worte des Gesetzentwurfs in dieser Maße verstanden, und die hohe Staatsregierung wird wohl damit einverstanden sein. König!. Commissar Hänel: Es ist so gemeint, daß der Gläubiger nicht den Proceß liegen lassen soll, um zu erreichen, daß vielleicht auf viel längere Zeit als 3 Jahre zurück er mit den rückständigen Zinsen prioritätisch locirt werde, wenn es spä ter einmal zum Concurs kommen sollte. Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand weiter spricht, frage ich die Kammer: ob sie §.68 annimmt? — Einstim mig Ja.' Referent Bürgermeister ».Gross: In §. 69 heißt es: Gleichergestalt beschränkt sich,in Ansehung rückständiger Auszugsgebührnisse (§. 40) und rückständiger Leibrenten das dinglich: Recht im Concurse, sowie außerhalb des Concurses bei Unzulänglichkeit des Grundstücks zu Befriedigung aller darauf eingetragenen Gläubiger, auf die Rückstände der drei letzten Jahre von dem in tz. 68 berechneten Zeitpunkt zurückgerechnet. Präsident v. Gersdorf: Die Deputation hat hierbei Nichts bemerkt; wenn auch von Seiten der Kammer Nichts be merkt wird, frage ich, ob sie §. 69 annimmt?— Einstim mig Ja. Referent Bürgermeister ».Gross: 8-70 lautet: Eine Hypothek wegen Kosten als Nebenfordcrung, ohne daß ein bestimmter Betrag derselben in das Grund- und Hypo thekenbuch eingetragen ist (§. 47), gilt im Cincurse, sowie außer halb des Concurses bei Unzulänglichkeit des Grundstücks zu Be friedigung aller darauf eingetragenen Gläubiger nur bis »um Betrage von 50Lhqlern, wenn die Hauptforderung selbst über 50 Thaler betragt, und nur bis zum Betrage von 10 Thalern, wenn die Hauprforderung nur50Lhaler oder weniger betragt. In den Motiven ist bemerkt: Zu §. 70. Häufig wird eine Hypothek nebenher auch wegen der etwa entstehenden Kosten angelobt und bestellt, und dies soll nach §.67 auch künftig gestattet sein. Die Nebenforderung der Kosten ist aber eine dem Betrage nach ungewisse, und es bedarf milhin ei ner beschränkenden Bestimmung, um auch in diesem Punkt für den Fall der Unzureichendheit des Grundstücks zu Befriedigung aller darauf eingetragenen Gläubiger den dem dinglichen Recht des einzelnen Gläubigers gegebenen weitern Umfang milden For derungen der Oeffentlichkeit und der Specialitär des Grund - und Hypothekenbuchs in Uebereinftimmung zu bringen. Man glaubt diesen Zweck durch Festsitzung eines Maximum des Beirags, wie in der Paragraphe enthalten, am Passendsten zu erreichen, da hierdurch Jeder in den Z.and gesetzt wird, den Umfang der Hypothek auch hinsichtlich der Kasten als Nebenforderung zp be rechnen. Die in der Paragraphe gebrauchten Worte: „Kosten als Nebenforderung, ohne daß ein bestimmter Betrag derselben in das Grund - und Hypothekenbuch eingetragen ist," mit der bei gesetzten Verweisung auf §. 47 geben aber deutlich zu erkennen, daß die Beschränkung auf das angegebene Marimum des Betrags auf einen unter einem gerichtlich festgestellten Liquidum mit be griffenen oder auch besonders »6 Ugimlum gebrachten höhern Ko stenbetrag, der in das Grund-und Hypothekenbuch eingetragen worden, nicht zu beziehen ist. Im Berichte ist gesagt: Zu §. 70. Ein Mitglied der Deputation glaubt, daß durch diese Be stimmung , wenn sie auch auf Hypotheken angewendet werden soll, die vor Erlassung des Gesetzes bestellt worden sind, erwor benen Rechten zu nahe getreten würde, und dergleichen hypothe karische Gläubiger schlechter gestellt würden als solche, die sich nach dem Gesetz erst zu Sicherung der Kosten Hypothek bestellen lassen, indem diese letztem es in der Hand haben, bei besonders complicirten Verhältnissen den Betrag der Hypothek höher anse tzen zu lassen. Dasselbe schlägt daher vor, um diesen Uebelstand zu beseiti gen und zugleich das Princip der Specialität der Hypotheken aufrecht zu erhalten, am Schlüsse beizufügen: „Sind dergleichen Hypotheken schon vor Erlaß gegen wärtigen Gesetzes bestellt worden, so kann auf Ansuchen des Gläubigers auch rin höherer Betrag eingetragen wer den. Widerspricht der Schuldner, so tritt Entscheidung ' nach richterlichem Ermessen ein." Die übrigen Mitglieder der Deputation können jedoch die sem Vorschläge nicht beistimmen. > Prinz Johann: Da ich das Mitglied bin, welches daS Separatvotum abgegeben hat, so erlaube ich mir, wenige Worte hinzuzufügen. Ich bin von der Ansicht ausgegangen, daß die jenigen, die vor der Erlassung des Gesetzes eine Hypothek sich haben bestellen lassen, schlechter gestellt würden, als solche, die sich nach dem Gesetze erst zur Sicherung der Kosten Hypothek bestellen lassen. Es müßte sonach eigentlich ihre Hypothek in dem bisherigen Umfang beibehalten werden. Da sich das jedoch mit dem Principe der Specialität der Hypotheken nicht verträgt, so darf man sie wenigstens nicht schlechter stellen, als diejenigen, die sich nach dem Gesetze erst zur Sicherung der Ko sten Hypothek bestellen lassen. Das würde aber nach dem Ge setze offenbar geschehen; denn ein Gläubiger, der über den Zeit punkt des Gesetzes hinaus sich eine Hypothek bestellen lassen kann, hat es in der Hand, bei besonders complicirten Verhält nissen den Betrag der Hypothek höher ansetzen zu lassen, über das gesetzliche Maximum hinaus. Es scheint mir daher das billig, was ich vorgeschlagen habe. Ich sollte meinen, daß cs möglich sei, durch richterliches Ermessen die Sache festzustellen. Ich muß also meinen Antrag der Kammer zur Erwägung an heimstellen. Referent Bürgermeister O. Gross: Das erlauchte De- putationsmitglicd hat selbst den gestellten Antrag so erklärt, daß die Eintragung einer bestimmten höhern Summe nicht von dem Anträge des Gläubigers allein abhängen könne, sondern
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