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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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bei dem Widerspruche des Schuldners richterliches Ermessen rintreten müsse. Es ist zwar nicht zu fürchten, daß viele Gläu biger sich veranlaßt finden werden, solche Anträge zu stellen, zu mal da sie, ehe das Gesetz ins Leben tritt, sich nöthigenfalls durch Anstellung der Klage sicherstellen können. Allein sollte der Fall einmal eintreten, so ist wohl nicht außer Acht zu lassen, daß, wenn es einem Gläubiger einfallen sollte, eine unverhält- nißmäßig große Summe zur Sicherstellung wegen der Kosten in Anspruch zu nehmen, und der Schuldner dagegen widerspre chen sollte, dann nchterliches Ermessen und eine richterliche Ent scheidung eintreten würde. Gegen diese richterliche Bestimmung müßte sowohl dem Gläubiger, als dem Schuldner wieder ein Rechtsmittel zugestanden werden, und auf diese Weise würden leicht über die Frage: wie hoch das Quantum wegen künftig auflaufender Kosten zu bestimmen sei, eine größere Masse Kosten erwachsen, als dieses Quantum betragen möchte. Die Majorität der Deputation hat daher diesem Vorschläge nicht bei zutreten vermocht. Bürgermeister Starke: Ich bitte nur noch um eine Er läuterung. Es scheint diese tz. mit Z. 79 verglichen eine ge wisse Härte zu enthalten. Nach §. 79 soll eine gerichtliche Se questration für Rechnung, das heißt auf Kosten des hypotheka rischen Gläubigers vorgenommen werden, der sie veranlaßt hat. Da werden aber 50 Thlr. oft nicht reichen, und der betreffende Gläubiger, der einen solchen Antrag oft nur im Interesse der ge summten Gläubiger stellte, wird dann einer Unbilligkeit ausge setzt, wenn nicht dergleichen Kosten aus der Sequestrationscasse bestritten werden sollen. Referent Bürgermeister V. Gross: Es ist nicht un beachtet zu lassen, daß unter den hier erwähnten Kosten wohl nur eigentliche Gerichtskosten zu verstehen sind. Die bei der Sequestration selbst aufgewendeten Administrationskosten wer den nach den allgemein hierüber geltenden Grundsätzen von den eingehenden Nutzungen zu bestreiten se'n. Bürgermeister Gottschald: Es ist das auch aus drückliche Bestimmung in §. 79. Denn es heißt da ausdrück lich: unbeschadet seiner Ansprüche auf Wiedererstattung der dafür verwendeten Kosten. Bürgermeister Starke: Das ist richtig, allein es hilft das nichts, wenn er sie nicht aus der Sequestrationscasse resti- tuirt erhalten kann. Bürgermeister Schill: Ich würde den Antrag stellen, daß diese Sequestrationskosten aüs den Nutzungen zu bestrei ten waren, ich behalte mir aber diesen Antrag vor. Staatsminister v. Könneritz: Neber das Separat votum Sr. Königlichen Hoheit habe ich zu bemerken, daß von der Ansicht ausgegangen ist, das bestehende Recht so wenig als möglich anzutasten. Hat sich der Hypothekengläubiger die etwa entstehenden Kosten Vorbehalten, so geht das aus den gan zen Betrag der Kosten, die er haben könnte. Das ist nach der Hypothekenordnung künftig unzulässig. Er hat aber selbst anerkannt, daß es nicht möglich sei, daß man dafür einen be stimmten Maßstab aussinden kann, daß es vielmehr auf ein Ermessen ankomme. Dies soll nun in jedem Fall auf das Er messen des Gerichts gesetzt werden, aber ich fürchte, daß das zu viel größerer Willkür führt; denn wie will der Richter er messen, wie hoch die Kosten des Protestes, der vielleicht noch, nicht angestellt worden, vielleicht gar nicht angestellt wird, sich belaufen können? Der eine Richter wird diese, der andere jene Summe annehmen, und so würde große Ungleichheit entstehen, daher ist es besser, daß man gleich im Gesetze die Summe be stimmt, die man für angemessen ansieht. Secretair Bürgermeister Rittetstädt: Da ich das Se paratvotum las, ging mir bei, daß der beste Schutz gegen den Nachtheil, welchem dasselbe vorbeugen will, in dem Kündigungs rechte der Gläubiger liegen dürfte. Sollte der Gläubiger näm lich die Eintragung eines höhern Kostenbetrags für nöthig hal ten, so kann er den Schuldner unter Androhung der Kündigung dazu anhalten. Präsident v. Gersdorf: Ein Deputationsgutachten liegt hier nicht vor. Die Deputation sagt blos, sie könne sich der Ansicht eines ihrer Mitglieder nicht anschließen, und ich werde also zunächst die Frage auf das Gutachten der Minorität stellen können, ob die Kammer der Ansicht der Minorität nach am Ende der §. 70 den Zusatz genehmigen wolle, der in den Worten ent halten ist: „sind dergleichen Hypotheken schon vor Erlaß gegen wärtigen Gesetzes bestellt worden, so kann aufAnsuchen des Gläu bigers auch ein höherer Betrag eingetragen werden. Wider spricht der Schuldner, so tritt Entscheidung nach richterlichem Ermessen ein." Ich frage also die Kammer: ob sie diesen Zu satz genehmigt? — Es wird mit 22 gegen 16 Stimmen nicht beigetreten. Präsident v. Gersdorf: Es würde nur noch die Frage übrig sein: ob die Kammer die §. 70, wie sie im Gesetz enthalten ist,annimmt? — Einstimmig Ja. Präsident v. Gersdorf: Ich würde nun für heute die Session zu schließen haben. Es ist noch ein kleiner Bericht vor handen, der sich in einer Viertelstunde abthun lassen wird, da eine vollständige Uebereinstimmung der ersten Kammer mit der zwei ten eintrat, und ich würde diesen Gegenstand zunächst auf die morgende Tagesordnung bringen und sodann die Fortsetzung un serer Beratung über den vorliegenden Gesetzentwurf; ich bitte Sie, sich morgen früh 10 Uhr wieder einzusinden. Schluß der Sitzung gegen -^3 Uhr. Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. Mit der Redaction beauftragt! V. Gr et schel.
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