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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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auf welchen zu bestehen, der unterzeichneten Deputation ebenfalls nicht nöthig scheint. Referent v. Friesen: Es wird also nunmehr heißen: „das nöthige Verfahren einzuleiten." Präsident v. Gersdorf: Ich richte die Frage an die ge ehrte Kammer: ob sie auch hierin mit der Deputation einzustim- ' men vermöge, die Worte: „zu' beginnen und" aus dem Anträge Hinwegzulassen? — Einstimmig Ja. Referent v. Friesen: Sonach wäre nun vollkommnes Ein verständnis! vorhanden, und es wird der Abfassung der Schrift Nichts mehr im Wege stehen. Präsident v. Gersdorf: Es hat also nun der Gegenstand seine volle Erledigung erlangt und wir würden nun zum zweiten Gegenstände der-Lagesordnung übergehen können, zu dem schon lange in Arbeit genommenen Vortrag über den Gesetzentwurf: die Grund- und Hypothekenbücher und das Hypothe ken wesen betreffend, und zwar zunächst zu §. 63, insofern der Deputation möglich gewesen ist, über den Inhalt der vorge- schlagenen §. 63 b vielleicht schon zu referiren. Referent Bürgermeister l). Gross: In der gestern stattge fundenen Berathung der Deputation hat man die vorgeschlagene Zusatzparagraphe 63 d geprüft und sich damit einverstanden er klärt. Die §. bezieht sich nämlich auf die im Gesetzentwürfe übergangene Abtrennung der Gerechtsame von Grundstücken, und es ist auf den in der gestrigen Sitzung erfolgten Antrag im Ein- . verstandniß mit den Herren Regierungscommissarien folgende Fassung der tz. entworfen worden: 63 k (Gerechtsame als Zubehör eines Grundstücks.) Die Bestimmungen in §§. 56 und 57 finden auch Anwendung auf die Veräu ßerung der mit einem Grund stück verbunden en nutz baren Nealgcrechtigkeiten; in Bezug aufAblösun- gen bewendet es jedoch bei den Vorschriften des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinh eitsthei- lungen vom 17. März 1832 §. 9; ingleichen des Gesetzes, dieAufhebung des Bier- un'd Wahlzwangs betreffend, vom 27. Marz 1838 §§. 40 und 48." Es ist hierbei zu erwähnen, daß die Fassung der §. auf die nutz baren Gerechtigkeiten beschränkt ist; denn es handelt sich hier blos um das Interesse der mit Hypotheken versehenen Gläubiger, und mithin sind nur solche Realgerechcigkeiten hierbei in Berücksich tigung zu ziehen, welche durch ihren Werth die Sicherheit der . Hypothek vergrößern. Aus diesem Grunde sind diese Vorschrif ten auf nicht nutzbare Rechte, z. B. die Jurisdiction, nicht an wendbar, wie denn auch nach den bisherigen Grundsätzen bei Abtretung von Jurisdictionen an den Staat die Einwilligung der hypothekarischen Gläubiger hierzu nicht erfordert wird. Die Deputation kanri also Nur anrathen, die §. anzunehmen. Graf Hohenthal (Königsbrück): Die Erklärung des Herrn Referenten macht mich etwas bedenklich; denn es gibt doch in Sachsen viele Fälle, wo die Jurisdiction ein sehr nutz bares Recht des Ritterguts ist, z. B. in der Oberlausitz. Referent Bürgermeister v. Gross: Die Jurisdiction selbst kann nur unter ganz besondern Verhältnissen als nutzbares Recht angesehen werden, in der Regel wird dieses schwerlich anzuneh- men sein. Auch ist nach dem bl'sheügen Verfahren, soviel m'r bekannt ist, bei der Abtretung von Gerichtsbarkeiten die Nutz-, barkeit einer solchen Gerechtigkeit in Bezug auf die hypothekari schen Rechte dritter Personen niemals in Frage gekommen. Königl. Commissar Händl: Nach der Bekanntmachung vom Jahre 1838, die Abtretung von Patrkmonialgerichtsbarkei-, ten betreffend, wird das, was nutzbare Befugnisse sind, von der Jurisdiction gesondert und sind diese Rechte in allen Fallen, wie namentlich Lehngcldsbefugnisse, den Gerichtsherrschaften ge blieben. Referent Bürgermeister 0. Gross: Ich glaube allerdings, daß der Herr Graf Hohenthal nicht solche mit der Jurisdiction verbundene Befugnisse im Auge gehabt hat; denn bei diesen ver steht sich nach der gesetzlichen Vorschrift ohnehin, daß sie dem Gerichtsherrn verbleiben. Graf Hohenthal (Königsbrück): Zur Widerlegung habe ich zu bemerken, ich habe nur eine Bemerkung mgchen wollen und will gar keinen Antrag stellen; da aber der Herr Re ferent eS besonders erwähnte, so hielt ich für Pflicht, darauf auf merksam zu machen. Ich bin auch der Meinung, daß, wo die Gerichtsbarkeit als ein nutzbares Recht sich herausstellt, sie dann unter diese Paragraphe mit zu subsumiren sein dürfte. v. Zedtwitz: Ich habe zu bemerken, daß die Gerichts- barkeit nach den Ansichten und Grundsätzen, w-lche die Staats regierung bis jetzt befolgt hat, und welche auch wohl die allein richtigen sind, durchaus nicht zu den veräußerlichen Rechten, also nicht zu den Gegenständen, welche sich in coinmerci» be finden , gerechnet werden kann. Nur an den Staat selbst konnte sie abgegeben werden. Grundstücksbesitzer unter sich haben, wenn sie im Besitze der Gerichtsbarkeit waren, höchstens bei Austauschungen einzelner kleiner Stücke solche sich ausbedungen, und mit Genehmigung der Staatsregierung ist sie dann über ei nen solchen kleinen Fleck von dem einen auf den andern mit über getragen worden. Außerdem ist aber die Gerichtsbarkeit wohl nie ein Gegenstand der Abtretung gewesen, und, wo solche, wie eben erwähnt worden, in einzelnen Fallen gestattet war, von einem nutzbaren Rechte nicht die Rede gewesen. Wäre dies aber wirklich der Fall, so würde auch das Bedenken des Herrn Gra fen von Hohenthal gar nicht eintretcn können; denn wo dann die Gerichtsbarkeit wirklich nutzbar wäre, würde auch die vorge schlagene Paragraphe darauf angewendet werden können. Präsident v. Gersdorf: Wenn Nichts weiter zu dieser Paragraphe bemerkt wird, so werde ich die Frage an die Kam mer richten: ob sie die ihr vorgeschlagene tz. 63 b anzunehmen gemeint sei? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister v. Gross: Es wird nun weiter bei §. 71 Hes Gesetzentwurfs fortzufahren sein. Z. 71 lautet: 3) in Ansehung des Schuldners. Die Eintragung einer Forderung in das Grund - und Hy pothekenbuch entzieht dem Besitzer des Grundstücks nicht das Befugniß, einem andern Gläubiger eine Hypothek daran einzu raumen. Ein Versprechen des Schuldners, ohne Einwilligung oder ohne Vorwissen des hypothekarischen Gläubigers keinem
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