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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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sitzer des Guts ein Capital vorstreckte, das Versprechen mit ge ben lassen; aber gewiß kann er ein ganz anderes Interesse dabei haben, daß das Gut nicht veräußert wird. Wird es aber ver äußert, ohne daß ihm vorher eine Nachricht zugeht, so ist er dann um das Object, das ihm wegen Erfüllung des Verspre chens Sicherheit gewähren sollte. Bürgermeister Hübler: Ich sehe in der Khat nicht ein, welche Gefährde für den hypothekarischen Gläubiger daraus ent stehen soll, wenn gegen das Versprechen, das Gur ohne sein Bor wissen nicht zu verkaufen, es dennoch verkauft wird, da er nach §. 72 vom Verkaufe sofort Notifikation erhalten muß. Denn seine Hypothek bleibt dieselbe, und glaubt er dem neuen Käufer das Vertrauen persönlich nicht schenken zu können, was er dem Verkäufer geschenkt hatte, und findet er trotz dem, daß sein hypo thekarisches Recht durch den Verkauf des ihm verpfändeten Gutes völlig unberührt bleibt, in der Persönlichkeit des Käufers einen Grund der Gefährde, nun so kann er ja sofort mit der Kündigung v.rfahren und dadurch das Contractsverhältniß lösen. Gleiche Verhältnisse treten bei dem Gläubiger ein, welcher sich die Bedingung gestellt hatte, daß ohne seine Genehmigung Hypotheken von dem Schuldner weiter nicht ausgenommen wer den sollten. Weide Fälle laufen mit einander parallel, und wenn die bezügliche Bestimmung bei Z. 71 Annahme der Kammer ge funden, so scheint mir schon die,Consequenz die Annahme des Zu satzes zu §. 72 zu rechtfertigen. v. Welck: In Bezug auf die Sicherheit des Capitals sind beide Fülle allerdings ganz gleich; aber ich setze den Fall, es wäre ein Familiengut in Frage, Cajus besitzt ein solches, sieht sich aber in die Nothwendigkeit versetzt, dasselbe Schulden halber zu verkaufen, sein Bruder Sempronius sagt zu ihm: ich will dir ein Capital von 40,000 Thaler borgen, wogegen du mir aber ver sprechen mußt, das Gut nicht zu verkaufen, damit es in der Fa milie bleibe. Cajus bekommt nun diese 46,000 Thaler, verkauft aber das Gut, wovon jedoch der Bruder nicht eher etwas erfährt, als bis das Gut wirklich verkauft ist. Referent Bürgermeister V. Gross: Für solche Fälle müßte eine neue gesetzliche Bestimmung rücksichtlich einer Beschränkung der Disposition über das Eigenthum gegeben werden, die in eine Hypothekenordnung nicht gehören dürfte, denn ein solches Ver sprechen kann ein hypothekarisches Recht nicht verleihen; derBc- sitzer wird sonach am Verkaufe nicht verhindert werden können und würde nur gegen den, dem er das Versprechen geleistet hat, eine persönliche Verpflichtung haben. Es möchte übrigens eine solche neue Bestimmung nicht einmal zweckmäßig sein. Prinz Johann: Zur Beruhigung des geehrten Sprechers erlaube ich mir die Bemerkung, daß in dem von ihm gedachten Falle man sich durch einen Wiederkaufsvertrag sein Recht jeden falls sichern könnte. ' Bürgermeister Schill: Wenn Einem daran gelegen ist, daß nicht ein Dritter in den Besitz eines Grundstücks komme, so kann er sich durch ein Vorkaufsrecht sichern, welches er in das Hypo thekenbuch eintragen läßt. Das Bedenken wird sich also da durch erledigen, aus der §. wird kein Nachtheil kommen. Ich komme nun auf das Amendement Sr. König!. Hoheit und auf den von dem Herrn Sccretair Ritterstädt aufgeworfenen Zweifel. Soviel mir bekannt ist, hat schon zeither die Regel gegolten, daß von jedem Verkauf eines hypothecirten Gutes der hypothekarische Gläubiger in Kenntniß gesetzt worden, und die Behörden werden dies selten unterlassen haben, wenn cs auch nicht durch ein Gesetz ausgesprochen wurde. Es fordert das schon die allgemeine Klugheit. Bürgermeister Hübler: Gesetzlich ist es, wie ich bemerken muß, nicht vorgeschrieben, den hypothekarischen Gläubigern No- tification von dem erfolgten Verkaufe des ihnen verpfändeten Grundstücks zu geben. Wenn es von Seiten einzelner Unterbe hörden bisher geschah, so beruhte das lediglich auf Observanz; von Oberbehörden sind dergleichen Notifikationen nie ertheilt worden. v. Pvlenz: Ich bitte, dieParagraphe mit der Einschaltung oder Weglassung, die von Sr. König!. Hoheit vorgeschlagen wor den ist, nochmals vorzulesen, weil ich das, was der Herr Regie* rungscommissar dazu sagte, nicht ganz verstanden habe. Referent Bürgermeister v. Gross: Die Paragraphe würde nach dem Amendement Sr. König!. Hoheit so lauten: „Die Eintragung einer Forderung in das Grund- und Hypothekenbuch entzieht dem Schuldner auch nicht das Recht, das Grundstück zu veräußern. Ein Versprechen, ohne Einwilligung oder ohne Vor wissen des hypothekarischen Gläubigers das Grundstück nicht zu veräußern, soll nur wie ein Versprechen ohne Einwilligung oder ohne Vorwissen des hypothekarischen Gläubigers, keinem andern eine Hypothek an dem Grundstücke einzuräumen, behandelt werden." Präsident v. Gersdorf: Wenn Nichts weiter bemerkt wird, so würde ich zuerst die Frage auf das vorhin von Sr. Kö niglichen Hoheit gestellte Amendement richten, wonach aus der von den königlichen Herren Commissarien beantragten Fassung der Z. 72 die Worte: „betrachtet und" wegzulassen sind. — Nimmt die Kammer dies Amendemeftt an? — Einstim mig Ja. Präsident v. Gersdorf: Ferner frage ich: ob man der durch diese Weglassung veränderte Paragraphe annimmt?,— Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister v. Gross: 73. Inwieweit die Veräußerung von Zubehörungen eines mit Schulden behafteten Grundstücks dem Besitzer gestattet sei, ist in tz§. 56,57, 64 bestimmt. Prinz Johann: Hier würde wohl die neue §. 63t> einzu schalten sein. König!. Commissar Hänel: Allerdings ist nunmehr Z. 63 b in Z. 73 ebenfalls zu erwähnen- Präsident v. Gersdorf: Die Einrückung der neuen §. 63b liegt in der Sache, und wenn nicht weiter discutirt wird, fo frage ich: ob man Z. 73 mit dieser kleinen, sich von selbst verste henden Veränderung annehme? — Wird einstimmig ange nommen.
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