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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Bürgermeister Starke: Die Motive haben Seite IN es für nöthig gehalten, darauf hinzudeuten, daß durch die Bestim mung der 79. §. die Vorschrift der erläuterten Proceßordnung zum XXXIX- Ht. §. 19 nicht aufgehoben werden solle; es scheinen- daher der hohen Staatsregierung selbst darüber Zweifel beige- gangen zu sein, ob der Inhalt dieser §. der Bestimmung der er läuterten Proceßordnung derogiren könne, und es wäre daher wohl auch möglich, daß den Richtern und Sachwaltern ähnliche Zweifel beigingen. Daher dürfte es wohl nicht unangemessen sein, wenn, um dergleichen Zweifeln zu begegnen, mit wenig Worten bemerkt würde, daß unbeschadet dieser Vorschrift noch ferner für den Gläubiger eines Guts das zu subhastirende Grund stück für ihre Forderung an Zahlungsstatt überlassen werden könne. Referent Bürgermeister v. Gross: Die Aufnahme einer solchen Bestimmung wird nicht nöthig sein, denn es sind in dieser §. nur die Befugnisse des hypothekarischen Gläubigers ange geben, auf welche er vermöge des hypothekarischen Rechts An spruch machen kann, um zu seiner Befriedigung zu gelangen; das in der Proceßordnung erwähnte Auskunftsmittel beruht auf einem Abkommen der Parteien unter sich, was mit dem hypothe karischen Recht an und für sich in keiner Verbindung steht. Staatsminister v. Könneritz: Aus den Motiven geht nicht hervor, daß die Regierung die Sache für zweifelhaft erkannt habe, sondern sie hat es nur für angemessen gehalten, eine erläu ternde Bemerkung hinzuzufügen. Wie schon erwähnt, handelt es sich hier nur von den Rechten der hypothekarischen Gläubiger, und in dieser Beziehung mußte auch der Frage gedacht werden, ob sie das Recht der Immission haben sollten. Die von dem Herrn Bürgermeister Starke angeregte Bestimmung ist dagegen eine proceßrechtliche, sie gehört nicht in eine Hypothekenordnung, die in dieser Beziehung an dem bestehenden Recht Etwas nicht ändert. Bürgermeister Schill: Bei dem dritten Satze dieser tz. muß ich mir eine Bemerkung und einen Antrag erlauben. Ich kann mich nämlich nicht damit einverstehen, daß die Seqüestra- tionskosten auf Rechnung des hypothekarischen Gläubigers gehen sollen, „der sie veranlaßt hat, unbeschadet seiner Ansprüche auf Wiedererstattung der dafür aufgewendeten Kosten, in welcher Beziehung die Bestimmungen in §ß. 67, 76 in Anwendung kommen." Meine Gründe gegen diese Vorschrift sind folgende. Der Gläubiger nimmt in der Regel auf die persönlichen Ver hältnisse seines Schuldners, von dem er sich die Hypothek geben läßt, keine Rücksicht, sondern sieht nur auf die Sicherheit, fvelche ihm der Schuldner geben kann, und wird immer voraussetzen müssen, daß es möglich wäre, daß eine Sequestration eintreten kann, er wird deshalb bei der Kostensumme, welche bei der Spe- cialität des Hypothekenwesens ausgenommen werden muß, immer auf diese Sequestration Rücksicht nehmen und eine sehr hohe Summe eintragen lassen müssen, ein Umstand, der nur zum Nachtheil des Schuldners sein kann, der seinen Credit schmälern muß, indem die vorhergehende Hypothekensumme bedeutend Erhöht wird. Ein zweiter mich bestimmender Grund ist der: -Wenn jetzt in dieser Kammer bereits von der Errichtung von Creditvereinen die Rede war, und es sollen diese Creditvereme, da sie doch hauptsächlich die Schonung der Schuldner beabsichti gen und nur ungern zur Subhastation verschreiten, sondern lieber zur Sequestration ihre Zuflucht nehmen werden, diese Se questrationskosten nicht aus den Nutzungen des Gutes bestreiten lassen, sondern aus den Mitteln des Gläubigers, mithin aus ihren Mitteln vorschießen, so wird dies ein schlimmer Stand für sie werden. Mein dritter Grund geht aus der Erwägung her vor, daß bei Gütern, wo die Sequestration eintreten kann, die Kosten dafür allemal auf die Hypothek werden gelegt werden, weshalb das baare Capital in geringer Maße wird gegeben werden, weil allemal viel auf die Sequestrationskosten gerechnet wird. Wer kann übersehen, wieviel sie betragen? Sie können in die Hunderte, in die Tausende gehen, und die Folge davon wird der größte Nachtheil für den Schuldner sein, so daß dadurch ihm mehr geschadet, als geholfen wird. Ich sehe auch keinen Uebelstand, wenn die Sequestrationskostcn aus den Nutzungen des Gutes zunächst entnommen werden, und wollte mir daher den Antrag erlauben, daß statt des dritten Satzes vielmehr die Bestimmung ausgenommen werde: „Die Kosten der Se questration werden aus denNutzungen desGutes bestritten." Präsident v. Gersdorf: Das Amendement des geehrten Sprechers geht dahin, daß der dritte Satz der §. -es Gesetzent wurfs in Wegfall gelange und dafür folgende Fassung gewählt werde: „die Kosten der Sequestration werden aus denNutzungen des Gutes bestritten." Ich habe zunächst zu fragen: ob die Kammer den Antrag unterstützt? — Wird zahlreich unter stützt. Staatsminister v. Könneritz: Das geehrte Mitglied stimmt eigentlich mit dem Gesetz überein, und es scheint nur ein Mißverständniß obzuwalten; denn es heißt im zweiten Satz der tz.: „er kann aber zu diesem Zweck nur entweder die gerichtliche Versteigerung des ihm ganz oder auch nur zu einem ideellen Theile verhafteten Grundstücks, oder, wenn er zunächst aus den Nutzungen befriedigt sein will, gerichtliche Sequestration desselben verlangen.^ Da die Nutzungen hier dem hypothekarischen Gläubiger gebüh ren, so werden die Sequestrationskosten davon genommen wer den. Es war hier aber hauptsächlich auszusprechen, daß der Richter für etwaige Vorschüsse nicht zu sorgen habe. , Bürgermeister Schill: Unter diesen Umständen wird also die hohe Staatsregierung umsoweniger Bedenken tragen, die deutlichere Fassung anzunehmen; denn nach der gegenwärtigen Fassung ist es unbestritten, daß der Gläubiger die Kosten ver schießen muß; er bekommt dagegen zwar die Nutzungen, aber die herausgehobenen Uebelstände werden immer bleiben. v. Friesen: Die Meinung des geehrten Sprechers geht doch wohl dahin, daß die Sequestration so lange fortgesetzt wer den solle, bis die dadurch entstandenen Kosten wiedererstattet sind, damit derjenige, welcher die Sequestration ausgebracht hat, also nicht nöthig hat, die verursachten Sequestrationskosten auf eine andere Art zurückzuverlangen und erst besonders einzuklagen.
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