Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Bürgermeister Schill: Zunächst wird auf Sequestration nur dann angetragen werden, wenn das Gut höhere Nutzungen gewährt, als die Sequestrationskosten ausmachen. ES wird bei der Sequestration der Abzug der Kosten ebenfalls zuvörderst von den Nutzungen des Gutes erfolgen, und was übrig bleibt, wird immer dann auf seine Forderung gehen, was namentlich bei den Creditvereinen um so zulässiger ist, weil sie ihre Forderungen nur in Renten, nicht in Capitalien haben. Es ist dies also eine Maßregel, die sehr zweckmäßig für dm Schuldner, wie für den Gläubiger ist. , Prinz Johann: In der Sache bin ich ganz einverstanden damit; denn es handelt sich hier nur um die Hoffnung. Wün schenswerth dürfte es sein, wenn diese §. noch einmal an die De putation zurückginge, um mit den köuigl. Herren Commissarien zu berathen, ob eine Fassung zu finden wäre, welche das Bedenken beseitigt. Ich gestehe, daß ich, für den Augenblick nicht gefaßt sein würde, die Frage zu beantworten, ob die Fassung des Ent wurfs ganz klar sei oder nicht; deshalb wünschte ich, daß die §. noch Einmal an die Deputation zurückginge. Bürgermeister Schill: Mit dieser Maßregel bin ich ganz einverstanden. Domherr 0. Günther: Ich bemerke, daß die Deputation die jetzt angefochtene Stelle der §. ganz in dem Sinne genommen hat, in welchem sie jetzt von dem Herrn Justizminister erläutert worden ist. Nichtsdestoweniger bin ich durch das von dem Herrn Bürgermeister Schill erhobene Bedenken allerdings zu derUeber- zeugung gekommen, daß ein Mißverständniß derselben möglich ist und der Ausdruck, wie er in der §. des Gesetzentwurfs enthalten ist, nicht völlig die wünschenswerthe Deutlichkeit hat. Anderer seits könnte ich mich aber auch mit dem von dem Herrn Antrag steller gemachten Vorschläge nicht sogleich einverstehen, und muß deshalb dem von Sr.Königl. Hoheit gestellten Anträge beitreten, daß die Sache nochmals an dieDeputation zur weitern Erwägung zurückgegeben werde. Referent Bürgermeister v. Gross: Da der Antragsteller selbst sich damit einverstanden erklärt, so wird die Einstimmung der Kammer nicht erforderlich sein. Secretair Bürgermeister Ritterst adt: Ich will, wenn die Sache weiterer Prüfung unterworfen werden soll, noch auf ei- uen Gesichtspunkt aufmerksam machen. Nämlich in allen Fallen wird die Bestreitung des Verlags von Seiten des Gläubigers nicht zu umgehen sein, namentlich wenn die Sequestration zu ei ner Zeit angeordnet wird, wo das Gut noch nicht Nutzung ge währt, z. B. im Frühjahr, wahrend man erst im Herbst die Ernte voraussehen kann. Bürgermeister Schill: Dann mochte ich es nicht Verlag, sondern Vorschuß nennen. Präsidentv. Gersdorf: Ich glaube, das Beste wäre, Sie zu fragen: ob Sie geneigt sind, die §. 79 mit dem dazu ge machten Amendement derDeputation mit dem Ersuchen zu über geben, daß dieselbe darüber baldthunlichst Auskunft und Bei rath gehen möchte.. Wenn Sie damit einverstanden sind, wür den wir diese §. auszulassen haben und zu §. 80 übergehen können. 1. 31. Referent Bürgermeister 0. Gross: Z.80. Den hypothekarischenMlaubigern, welche aus dem ihnen verhafteten Grundstück ihre Befriedigung nicht erlangen, und in soweit sie selbige nicht erlangen, bleibt in allen Fallen die Klage wider diejenigen Vorbehalten, welche für die Forderungen per sönlich verhaftet sind. Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand über tz. 80 spricht, so frage ich die Kammer: ob sie dieselbe annehme? — Einstimmig Ja.— Referent Bürgermeister v. Gross: §.81. ,Cessionen. Sowohl der Rechtstitel zu Erlangung einer Hypothek, alS eine schon erlangte Hypothek kann, jedoch nicht ohne gleichzeitige Uebertragung der Forderung selbst, von dem Gläubiger ganz oder theilweise an Andere abgetreten werden. Präsident v. Gersd orf: Es scheint Nichts über §. 81 ge sprochen zu werden. Ich ftage daher die Kammer: ob sie diese §. annehme?— Einstimmig Ja.— Referent Bürgermeister v. Gross: 8-82. Jede Abtretungseiner in das Grund - und Hypothekenbuch eingetragenen Forderung schließt zugleich die Uebertragung der dafür bestehenden Hypothek und aller damit verbundenen Rechte in sich. Präsident v. Gersdorf: Nimmt die Kammer §. 82 an? — Einstimmig Ja.— Referent Bürgermeister v. Gross: §.83. Die Abtretung einer hypothekarischen Forderung erlangt erst durch die Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch (tz. 5) Gültigkeit gegen dritte Personen, wie auch gegen den Schuldner selbst. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: Wird Z. 83 ange nommen?—Einstimmig Ja. — Referent Bürgermeister v. Gross: §.84. Verpfändungen eingetragener Forderungen. Eine hypothekarische Forderung kann auch von dem Gläu biger einem Andern im Grund - und Hypothekenbuch verpfändet werden. Präsident v. Gersdorf: Nimmt man §. 84 an? Er n- stimmigZa.— Referent Bürgermeister v. Gross: §.85. Eine solche Verpfändung ist wie eine eventuelle Abtretung zu betrachten, und das in §§. 82,83 Gesagte gilt von ihr eben falls. Prasidentv. Gersdorf: WirdH. 85 angenommen? — Einstimmig Ja.— Referent Bürgermeister v. Gross: 5) in Ansehung des dritten Besitzers. Der dritte Besitzer eines Grundstücks, auf welches Schul den im Grund-und Hypothekenbuche eingetragen sind, ist ge- 2*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder