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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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SOI schah." Es ist dies, wie gesagt, nur eine Redactionsbemev- kung, wodurch die Paragraphe deutlicher wird; ich stelle aber keinen Antrag. Präsident v. Gersdors: Ich würde nach Ansicht des Herrn Referenten die Paragraphe einstweilen aussetzen. Bürgermeister Hübler: Da vom Herrn Bürgermeister Starke kein Antrag gestellt worden ist, so würde über die Para graphe abzustimmen und der Regierung zu überlassen sein, ob sie von der Bemerkung bei der künftigen Redaction des Gesetzes Gebrauch machen wolle, oder nicht. Mir ist dle Paragraphe nicht dunkel erschienen, und meiner Ansicht nach war Abände rung nicht nothwendig. " Prinz Johann: Ich muß wünschen, daß man sich dar über klar macht, was in einer Sache geschehen soll. Mag es sein, daß man den Vorschlag des Secretairs zur Abstimmung bringt, mag es sein, daß man die Fassung der Regierung überlassen will; jedenfalls ist ein Kammerbeschluß nöthig und es ist jedenfalls zu wünschen, daß, wenn Mitglieder Vorschläge machen, sie dieselben in Form der Anträge an die Kammer ge ben. Ich gestehe beide Fassungen führen zum Ziel, und ich würde dafür sein, keinen Antrag an die Regierung zu machen. Wünscht jedoch der geehrte Sprecher, daß die Frage gestellt werde, ob es an die Regierung zu geben sei, so kann ich Nichrs dagegen haben. Secretair v. Biedermann: Ich habe nicht wollen die Form des Antrags wählen, und überlasse es nun der De putation, oder dem hohen Ministerio, davon Gebrauch zu ma chen, oder nicht. Referent Bürgermeister v. Gross: Es scheint auch eine Veränderung kaum nothwendig zu sein, Bürgermeister Hübler: Da kein Antrag vorliegt, so bleibt der Kammer wohl Nichts weiter übrig, als über die Fassung der Paragraphe, wie sie im Gesetzentwurf enthalten ist, abzu stimmen. Präsident v. Gersdorf: Ich glaube am besten über die Sache wegzukommen, wenn ich die Annahmefrage auf §. 87 des Gesetzentwurfs richte. — Wird einstimmig angenom men. > Referent Bürgermeister v. Gross: tz. 88 lautet: Die Haftung des dritten Besitzers als solcher für die Schul den des Grundstücks erstreckt sich aber nicht weiter, als letzteres zur Befriedigung der Gläubiger hinreicht. Referent Bürgermeister v. Gross: Da die Bemerkung der Deputation sich zugleich auf §. 89 bezieht, so werde ich diese sogleich damit verbinden. §.89: Hat jedoch der dritte Besitzer die eingetragenen Schulden besonders übernommen, so muß er für selbige als Schuldner auch j mit seinem übrigen Vermögen haften, und kann deshalb mit ei nerpersönlichen Klage belangt werden. Diese persönliche Verbindlichkeit dauert jedoch bei dem drit ten redlichen Besitzer nur so lange, als er oder seine Erben das verhaftete Grundstück besitzen, es wäre denn, daß sie bereits auf Zahlung gerichtlich belangt worden. Wegen der Zinsen, welche der dritte Besitzer von den be sonders übernommenen eingetragenen Schulden während feiner Besitzzeit in Rückstand ließ, bleibt er auch nach derVeräußerung des Grundstücks persönlich verhaftet. Die Motivezu §. 89 lauten: Bei dem Verkauf eines Grundstücks, worauf hypotheka rische Schulden hasten, werden gewöhnlich letztere vom Käufer ausdrücklich übernommen und auf die Kaufgelder zugerechnet. Hierdurch wird der neue Besitzer den hypothekarischen Gläu bigern auch persönlich verhaftet. Diese persönliche Haftung des dritten Besitzers hat aber doch einen rechtlichen Zusammen hang mit dem Besitz des Grundstücks und muß ihr Endenehmen, wenn letzteres unter singulärem Nechtstitel auf einen andern, Besitzer übergeht. Das Gegensheil, wenn näm.lich der vorige- Besitzer und seine Erben wegen Schulden, die sie nicht contra- hirt, sondern nur einstmals mit dem Grundstück übernommen und auch so bei derVeräußerung desselben wieder dem folgenden Besitzer überwiesen haben, lange Zeit nachher von den Gläu bigern in Anspruch genommen zu werden Gefahr laufen sollten, könnte nur geeignet sein, von dem Ankauf von Grundstücken abzuschrecken. Daß der fragliche Satz nicht auf Zinsen erstreckt werden darf, welche der dritte Besitzer von hypothekarischen Capitalien, die er zu verzinsen übernommen, wahrend seiner eignen Besitz zeit unberichtigt gelassen hat, leuchtet von selbst ein: denn diese bleiben seine persönliche Schuld. Der W eri cht der Deputation zu §. 88 und 89: Die Deputation konnte den in diesen beiden Paragraphen ausgesprochenen Grundsatz nicht als richtig anerkennen, daß der dritte Besitzer eines Grundstücks für die vor seiner Besitzzeit dar auf eingetragenen Schulden nur dann persönlich und mit seinem übrigen Vermögen zu haften verpflichtet sei, wenn er solche be sonders übernommen habe/ Es scheint dieser Grundsatz mit der S. 83-er Motive zu dem Gesetzentwürfe unter den dreiGrund- principien einer guten Hypothekenverfassung aufgeführten Publi- cität der Grund - und Hypothekenbücher gewissermaßen in Wider spruch zn stehen, indem vermöge dieser Publicität jeder Erwer ber eines Grundstücks von den darauf eingetragenen Hypotheken sich Kenntniß zu verschaffen und diese bei Bestimmung und Zah lung des Kaufpreises zu berücksichtigen vermag. Auch würde die Form für eine besondere Uebernahme der eingetragenen Schulden im Gegensätze zu der allgemeinen, welche in der Ak quisition eines Grundstücks mit allen darauf haftenden Lasten und Beschwerungen an und für sich liegt, nicht ohne Schwie rigkeit zu finden, und selbst die bloße Erwähnung solcherSchul- den im Kaufcontracte und unter der Kaufsumme für eine beson dere Uebernahme zu achten sein. Die Deputation ist daher der Ansicht, daß §. 88 ganz in Wegfall zu bringen und der'§. 89 folgende Fassung zu geben sein dürfte: „Für die bei der Erwerbung eines Grundstücks in dem Grund- und Hypothekenbuche eingetragenen Schulden haftet der Besitzer auch mit seinem übrigen Vermögen. Diese Verbindlichkeit dauert jedoch bei dem dritten red- , lichen Besitzer nur so lange, als er oder seine Erben das verhaftete Grundstück besitzen, es wäre denn, daß sie bereits auf Zahlung gerichtlich belangt worden. Wegen der Zinsen, welche der dritte Besitzer von den eingetra genen Schulden während seiner Besitzzeit in Rückstand ließ, bleibt er auch nach der Veräußerung des Grund stücks persönlich verhaftet,"
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