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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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von Richtern zu wirken Hai. Der zweite Mangel, gewissermaßen durch den ersten bedingt, liegt darin, daß wenigstens ^ allen wich tigeren Sachen der erkennende Richter von dem untersuchenden getrennt ist, — daß ein Collegium erkennt, während ein einzelner Richter die Untersuchung geführt hat. Zu diesem zweiten Man gel gehört auch das höchst unvollkommene Institut der Actenver- sendung. Daß aber i n C r i m i n a l s a ch e n die Actenübersen dung ein durchaus ungenügendes und schon in seinem Princip mangelhaftes Institut sei — das weiter auszuführen, erlassen Sie dem, der selbst Borstand eines Collegiums ist, an welches noch dermalen Criminalacten verschickt werden, und früher in noch weit größerer Anzahl verschickt wurden. Auch bei dem größten Eifer der Mitglieder eines solchen Collegiums, der sorgfältigsten Lectüre der Acten, der größten Uebung in der Auffassung ist es un möglich, daß der, welcher nur aus den Acten seine Erkenntniß hat, alle Umstände auffassen könnte, welche er zu einer richtigen und vollständigen Beurtheilung der Sache nöthig hat. Die Actenversendung ist eine veraltete Einrichtung, stammend aus ei ner Zeit, wo der größere LH eil der Gerichte mit nicht rechtskundi gen Männern besetzt war, welche bei Rechtskundigen Belehrung verlangten. Soll also unser Criminalgerichtswesen einer wahr haften Verbesserung sich erfreuen, so wird es nöthig sein, daß vor allen Dingen die gesetzgebenden Gewalten sich darüber vereinigen, jene fehlerhafte Einrichtung zu beseitigen. Dies kann aber nicht anders geschehen, als dadurch, daß eine erforderliche Anzahl von Richtercollegien in Criminälsachen eingerichtet wird, und daß diese sowohl die Untersuchung führen, als auch nach deren Beendigung das Urthel sprechen. Daß mit dieser Einrichtung nicht nur die Er- theilung von Entscheidungsgründen über die Lhatfrage, sondern auch, was eine höchst wesentliche Schutzwehr der bürgerlichen Frei heit ist, der Jnstanzenzug verbunden werden könne, Has liegt in der Sache selbst und ich werde im Verlaufe dieses meines Vor trags noch einmal darauf zurückzukommen mir erlauben. — Es wird dadurch, daß Richtercollegien errichtet werden, welche die Untersuchung führen und dann das Urthel sprechen, ganz vorzüg lich Eins bewirkt. Es ist nämlich mit großem Rechte von den Gegnern des bisherigen Zustandes unsrer Criminalverfassung Hervorgehoben worden, daß bei ihr der erkennende Richter mit den Inculpaten und Zeugen nicht in einen unmittelbaren persönlichen Verkehr tritt; dieser aber wird durch meinen Antrag herbeige führt. Aber neben diesem Hauptvortheil stellen sich auch noch andere keineswegs zu übersehende heraus; zunächst die größere Uebung der Mitglieder eines solchen Gerichts. Wie soll es an ders möglich sein, als daß derjenige, welcher sich ausschließend mit (vorausgesetzt nicht unbedeutenden) Criminalsachen be schäftigt, weit größere Uebung in Führung der Untersuchungspro- cesse, in zweckmäßiger Leitung der Untersuchung erlangt, als der jenige, der nur einmal, oder dann und wann eine wichtigere Un tersuchung zu führen bekommt? Schon deshalb würde die Ge schäftsbesorgung bei einem solchen Nichtercollegium eine unver ¬ gleichbar bessere sein, als bei einem Einzelrichter. Sie würde es aber auch noch aus einem andern Grunde sein, nämlich weil die Mitglieder eines solchen Gerichtes nicht durch unzählige andere Geschäfte abgehalten,ihre Aufmerksamkeit nicht, wie bei.den jetzi gen Gerichten häufig geschieht, durch eine Menge Arbeiten für die Administrativ- oder Civilgerichtsbarkeit zerstreut wird. Denken Sie sich, meine Herren, den Vorstand eines großen Ge richtes, der eine Unendlichkeit von größeren und kleineren Civil- sachen, von noch mehr Verwaltungsgegenständen zu besorgen, so wie die Aufsicht über das Polizeiliche zu führen hat! Wie soll es ihm möglich sein, zu gleicher Zeit wichtigere Untersuchungen zu lei ten, oder gar selbst zu führen? Ferner ist zu erwähnen, daß, wenn dergleichen Collegia eingerichtet würden, denselben weit vollkommenere polizeiliche Hülfsmittel zu Führung von Untersu chungen gegeben werden könnten, als die gegenwärtigen Einzeln gerichte, die städtischen Gerichte sowohl, wie die Patrimonialge- richte und königlichen Aemter, zu ihrer Verfügung haben. Sie würden namentlich bessere Gefängnisse besitzen, und Jeder weiß, wie schwer dieser Punkt bei den kleinern Einzelgerichten hält. Manches Nothwendige unterbleibt jetzt aus Besorgniß wegen der zu befürchtenden Kosten und wegen der Unannehmlichkeit und Beschwerden, die aus den deshalb nöthigen Vorschüssen entstehen. Diese Besorgnisse würden verschwinden. Endlich und haupt sächlich — um wie viel größer würde auf der einen Seite das An sehen, auf der andern das Vertrauen sein, welches dergestalt or- ganiflrte Collegia genießen würden! Ganz gewiß unendlich grö ßer, als das Ansehen und Vertrauen sein kann, welches sich auch der befähigteste Richter gegenwärtig zu erwerben vermag. — Doch verhehlen wir es uns nicht, daß gegen diese Gründe, mit welchen ich die collegialische Einrichtung der Criminalgerichte Ih nen anempfehlen zu müssen geglaubt habe, auch Gegengründe vorgebracht werden können. Ich will wenigstens die wich tigsten davon jetzt erwähnen. Man sagt, daß der, der sich lediglich mit Criminaluntersuchungen und Entscheidungen be faßt, leicht einseitig und selbst hart werde. Was den Vor wurf der Einseitigkeit betrifft, so muß ich ihn in gewisser Hinsicht zugestehen, denn es kann geschehen, daß der, welcher sich nur mit Criminalsachen zu beschäftigen hat, wissenschaftlich einseitig wird, d. h. seine Kenntni-ß des Criminalrechtes zwar weiter ausbildet, aber in der Kenntniß anderer Lheile des Rechtes zurück bleibt. Das ist aber ein Gesichtspunkt, der uns hier ganz unmöglich beschäftigen kann. Je vollkommener er sich in dem ausgebildet hat, was ihm von Amtswegen obliegt, ein desto nützlicherer Beamter für den Staat ist er. Daß aber diejenigen, die sich ausschließend mit dem Criminalwesen be schäftigen, dadurch hart, unbarmherzig und zu strengen Strafen geneigt würden, das ist ein Satz, dem ich meines Theils durch aus nichr beistimmen kann. Vielmehr lehrt die Erfahrung aller Zeiten, daß, je tiefer Jemand in das Wesen des Criminalrechts eingedrungen ist, desto geneigter derselbe, nicht zur Strenge, sondern zur Milde wird. Und wenn sich hin und wieder schein bare Ausnahmen vorsinden sollten, so würde diese allzugroße Strenge sich wohl nur bei solchen finden, die immer blos als erkennende Richter thätig gewesen sind. Denn der untersuchende Richter hat den Anblick des Elendes, welches das Verbrechen auch außer der Strafe über den Verbrecher, oft sogar der bloße
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