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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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machten Verwendungen dabei verloren sehen zu müssen. Nach dem Satze, wie ihn die verehrte Deputation aufstellt, würde aber scin Risico noch ein ganz anderes und viel größeres sein; denn dann würde es so weit gehen, daß, wenn das Grundstück in seinem jetzigen geringer» Werthe bliebe, er noch 10,900 Lhlr. aus seinem übrigen Vermögen zuzahlen müßte. Vor ei nem solchen Risico würde wohl Zeder zurückschrecken, und es würde also in Fällen dieser Art die nothwcndige Subhastation unvermeidlich sein, der Besitzer würde sich davor nicht retten können. Secretair v. Biedermann: Ich glaube, die Kammer hat Ursache, dem Herrn Commissar sehr dankbar zu sein für die gründliche Auseinandersetzung der schädlichen Folgen, die die Bestimmung, welche die Deputation vorgeschlagen hat, gewiß nach sich ziehen wird. Ich bin überzeugt, daß es einer der här testen Schlage wäre, die die Grundbesitzer treffen könnte, wenn es nicht bei dem Gesetzentwurf bleibt, denn, wie gesagt, in vielen Fällen würde die Veräußerung des Grundstücks aus freier Hand dadurch unmöglich gemacht werden. Domherr 0. Günther: Ich muß gegen den Herrn Com missar erinnern, daß durch die von ihm gegebene Deductkon die eigentlich vorliegende Frage ins Dunkel gestellt worden ist. Die Frage ist lediglich die: ob es für eine besondere Uebcrnahme der Schuld erachtet werden soll, wenn der Käufer die Hypotheken des Grundstücks kennt und es dennoch kaust? Darin nämlich ist die Regierung mit der Deputation einverstanden, daß, wenn der Käufer des hypothrcirten Grundstücks die Hypotheken über nimmt, er auch mit dem übrigen Vermögen dafür zu haften ver bunden sei. Jetzt also fragt es sich, wie soll diese Ucbernahme erklärt werden? Soll es einer besonder» Vernehmlassung des Käufers, eines wörtlichen Ausdrucks, daß er die Schulden über nehme, bedürfen? Soll es zureichen, wenn diese Erklärung gegeben wird gegenüber dem Verkäufer? — oder soll es noth- wendig sein, daß sie gegeben wird gegenüber den Gläubigern, für welche Hypotheken auf Grundstücken haften? Oder ist es schon zureichend, daß der Käufer weiß, daß so und so viel Hy potheken auf dem Grundstücke haften? — Die Deputation ist der Ansicht, daß es die boua Käss, welche bei allen Geschäften die Hauptgrundlage der Verhandlung sein muß, nothwendig erfor dere, daß man denjenigen, der ein Grundstück kauft, wissend, daß so und so viel Hypotheken darauf haften, ansteht als einen solchen, welcher durch dieses sein Handeln erklärt, daß er diese Hypotheken übernehme. , Der Entwurf dagegen fordert, wie gesagt, eine besondere Uebernahme. Mithin ist die einzige Differenz zwischen dem Vorschläge der Regierung und dem der Deputation, daß die Regierung eine besondere Erklärung für nothwendig erachtet, während die Deputation der Meinung ist, es liege diese Erklärung schon darin, daß Jemand ein mit Hy potheken behaftetes Gut kaust, obgleich er weiß, daß so und so vielHypotheken darauf ruhen. Was das vom Herrn Commissar berührte Beispiel betrifft, daß Käufe der Grundstücke erschwert würden, so möchte ich aus demselben etwas ganz Anderes dedu- ciren, nämlich daß durch den Satz, wodurch der Käufer eines verpfändeten Grundstücks von derVerpflichtung, auch mit seinem übrigen Vermögen für die Hypotheken einzustehen, freigcspro- chen wird, die Speculationswuth gereizt und die Möglichkeit von Betrügereien auf sehr bedenkliche Weise erleichtert werde. Denken wir uns den Fall so: Jemand hat ein Gut; darauf haf ten Schulden bis auf 40,000 Lhaler — geradeso, wie der kö nigliche Herr Commissar düs Beispiel gegeben hat. Das Grundstück ist aber durch Schuld oder Unglück des Besitzers in seinem Werthe herabgekommen und ist nur noch 20,000 Lhaler werth. Jetzt wird sich wohl' nicht leicht ein solider Käufer fin den, der es für 20,000 Lhaler kaufte, in der Hoffnung, durch die Capitalien, die er zur Wiederemporbringung desselben ver wendet, den jetzt geringen Werth wieder zu erhöhen. Diese Ver wendung würde ihm gar nichts helfen, denn die hypothekarischen Gläubiger würden mit Freuden an die Grenze hintreten und sehen, wie er ein Tausend Lhaler nach dem andern darauf ver wendet, und wenn es durch diese Verwendung wieder auf den Werth von 40,000 Lhalern" gebracht worden ist, so würden sie es ihm ohne Weiteres wegnehmen, wo er dann seine hinein gewendeten 20,000 Lhaler völlig verloren hätte. Gewinn könnte er gar nicht haben; nur dann wäre ein Gewinn denk bar, wenn durch den Aufwand von 20,000 Lhalern das Gut auf einen Werth von mehr als 40,000 Lhalern gebracht würde. Dagegen werden sich, wenn ein solcher Fall eintritt, wo Jemand ein mit 40,000 Lhalern verschuldetes Gut, das bis zu dem Werthe von 20,000 Lhalern herabgesunken ist, unter der Hypothekensumme verkaufen will, genug nicht solide Leute fin den, welche sagen: „Da ich zu diesem Geschäfte weder das ge ringste Geld, noch auch für die zu übernehmende Verbindlichkeit mit Etwas weiter, als eben nur mit demGute zu haften brauche, so kaufe ich es mit Nichts für 20,000 Lhaler, und 40,000 Lha ler Schulden mögen darauf stehen bleiben. Ich nehme nun aus dem Gute, was ich kann, verschlechtere es, soviel möglich; ich will mir alle Mühe geben, es bis auf 10,000 oder 5,000Lhaler herunterzubringen, um, wenn nicht 15,000, doch wenigstens 10,000 Lhaler Prosit zu machen, und überlasse dann den Gläu bigern, was sie mit dem Gute in diesem Zustande machen wol len." — Werfen wir aber auch einen Blick auf die Natur der Sache, also auf den Standpunkt, worauf sich der königliche Commissar gestellt hat, so möchte ich, doch nicht zugeben, daß der Vorschlag der Deputation dem, was der Herr königliche Commissar, und ich darf hinzusetzen, was die Regierung selbst in dem Entwürfe für das der Natur der Sache Gemäße aner kannt hat, entgegenstehe. 8. kauft von L. ein Grundstück, auf welchem Hypotheken haften. Hafteten diese Hypotheken nicht derauf, so wäre es nicht dem mindesten Zweifel unterworfen, daß 8. dem 4. nicht nur verpflichtet wird, mit dem Werthe des Gu tes für das ganze Kaufgeld zu stehen, sondern daß er ihm für das Kaufgeld auch mit fernem sämmtlichen übrigen Vermögen einstehen müßte. Jetzt haften aber Hypotheken auf dem Grund stück. Hier soll der Käufer den ganz absonderlichen und in der Lhat bedenklichen Vortheil erlangen, daß er hinsichtlich der über nommenen Verpflichtung bis zum Belauft der Hypotheken nicht
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