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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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mit seinem Vermögen zu hasten braucht, während er mit dem unbezahlten Kaufgelde, das der Läufer sich Vorbehalt, mit die sem übrigen Vermögen haften muß. Sie sehen, daß hier eine Ungleichheit in Bezug auf diese Forderungen herbeigeführt wird, die nicht in der Natur der Sache liegt. Doch ich lasse diesen Punkt bei Seite, und mache Sie auf das aufmerksam, was ich vorhin bemerkte, daß eine gesetzliche Disposition, wodurch der Käufer eines verschuldeten Gutes von der Verpflichtung freige sprochen wird, mit seinem ganzen Vermögen für diese Schuld zu haften, schon wegen der praktischen Folgen, wegen des Reizes zur Spekulation höchst bedenklich ist. Dagegen erachte ich für meine Person es. für zweckmäßig, und habe mich dessen auch in der Deputation erklärt, daß bei dem redlichen Besitzer die Ver bindlichkeit der Zahlung aus eignem Vermögen nur so lange fort dauere, als er und seine Erben das verpfändete Grundstück be sitzen." Und endlich rufe ich Ihnen zurück, daß die ganze Diffe renz zwischen der hohen Staatsregierung und der Deputation sich nur darauf bezieht, ob die Nothwendigkeit, die übernomme nen Hypotheken mit dem ganzen Vermögen zu vertreten, welche auch die hohe Staatsregicrung anerkennt, nur dann eintrete, wenn der Käufer des Grundstücks solche ausdrücklich übernimmt, oder ob sie schon darin liegt, daß er ein Grundstück kauft, von dem er schon aus dem Hypothekenbuche ersieht, daß ,und welche Schulden darauf hasten. Ich kann mich nur für Letzteres, mit hin für das, was in dem Deputationsgutachten ausgesprochen ist, erklären. > Prinz Johann: Zur Salvlrung meines juristischen Ge wissens erlaube ich mir, die Gründe zu entwickeln, 'welche mich bestimmt haben, nach langem Ueberlegen und nach vielenZweifeln dem Deputationsgutachten beizustimmen. Es ist nicht zu ver kennen, daß theoretisch das Deputationsgutachten falsch ist; denn an und für sich folgt aus der Realität des Pfandrechts, daß die ses keinen persönlichen Anspruch gegen den dritten Pfandinhaber begründen könne- Ich sage, theoretisch falsch; aber dennoch läßt sich aus der Natur der Dinge Einiges dafür anführen. Ein mal ist nicht zu verkennen, daß für die künftigen Erwerber eines Grundstücks eine Unbilligkeit in keiner Weise darin liege, da sie wissen, welche Verbindlichkeit sie übernehmen. Auf die früheren Erwerber geht das Deputationsgutachten nicht, wie in dem Be richte auseinandergesetzt ist. Dann liegt auch in der Volksmei» nung, daß, wer ein Grundstück übernimmt, auch die Hypotheken zu vertreten hat, und endlich folgt es gewissermaßen aus der Pu- blicitat des Hypothekenbuches. Wenn Jemandem eröffnet wor den ist: soviel Hypotheken haften auf dem Gute, und wenn er diese Hypotheken stillschweigend insofern übernimmt, daß er we niger Kaufgeld zahlt, so muß er verbindlich erachtet werden, die Hypotheken zu vertreten. Künftig aber muß Jeder wissen, welche Hypotheken aus dem Grundstücke hasten, und er tritt also ge wissermaßen durch den Kauf in die Verbindlichkeit der Vertre tung ein. Es sind aber vorzüglich die praktischen Vortheile in dem Deputatwnsvorschlage, die mich bewogen haben, demselben beizutreten. Einen Eher! der praktischen Vorschläge hat der Herr Domherr v° Günther auseinandergesetzt, und zwei Punkte sind es noch, die mich bestimmt habe», dieser Ansicht beizutreten. Einmal ist der Begriff: „ausdrücklich," oder wie es in dem Ent würfe heißt: „besonders" höchst schwankend und kann zu vielen Zweifeln Veranlassung geben, und zweitens wird es in Beziehung aufConcurse mancherlei Schwierigkeiten machen, daß der, welcher Gläubiger ist, erst den Grundstücksbesitzer verklagen muß und sich nicht sofort als chirographarischer Gläubiger melden kann Er muß sich erst bei dem Besitzer des Grundstücks melden und kommt in eine schlimmere Lage, als wenn das Grundstück nicht verkauft worden wäre. Daher scheint mir der Vorschlag der Deputation vortheilhafter und für den Realcredit ersprießlicher. Das sind die Gründe, die mich bewogen haben, dem Deputations gutachten bcizutreten. Staatsminister v. Könneritz: Es ist bereits von einem geehrten Mitglieds der Deputation anerkannt worden, daß der Satz, wie er im Gesetzentwürfe steht, consequent und theoretisch richtig sei, und ich erlaube mir, diesen Satz in etwas näher zu begründen. Die Hypothekenordnung, die wir Vorschlägen, wie die Hypothekenordnungen aller Länder, die neuerlich solche angenommen haben, führen den Satz durch, daß bei hypothekarischen Darlehnen eigentlich das Grundstück es ist, welchem man borgt, und das sonach Schuldner ist, nicht der Besitzer. Dieser Satz ist in dem Gesetze consequent durch geführt, so consequent, daß man deshalb auch gestattet hat, daß der Besitzer eines Grundstücks Hypotheken auf sich cediren lassen kann. Denn Niemand kann an sich sein eigner Schuld ner und Gläubiger sein; aber man hat das Grundstück als ein Drittes betrachtet, was der Schuldner ist, und nur insofern hat man annehmen können, daß Grundstücksbesitzer Hypotheken auf sich übertragen, mithin Gläubiger ihres eigenen Guts sein können. Ist nun eigentlich das Grundstück der Schuldner, so sieht man nicht ein, wie ein dritter Besitzer, der das Darlehn nicht ausgenommen hat, mit seinem eignen Vermögen persön lich verhaftet sein soll. Persönlich Schuldner ist nur der erste Aufnehmer als Contrahent. Der dritte Besitzer steht nicht in einem persönlichen Schuldverhältniß zu dem Darleiher. Er ist nicht persönlich gegen den Gläubiger verpflichtet, wenn er diese Verpflichtung nicht ausdrücklich übernommen hat, man sieht daher auch nicht ab, wie er consequent persönlich mit seinem übrigen Vermögen noch dafür einzustehen habe. Die Ansicht, welche die geehrte Deputation gefaßt hat, muß ich für richtig insofern erkennen, als der Herr Domherr 0. Günther sagte, es käme nur darauf an, ob man eine stillschweigende Ueber- nähme dadurch annehmen soll, daß in den Kauf- und Hypo thekenbüchern die Forderung eingezeichnet ist, und der Käufer , weiß, dqß sie darauf haste. Allein, um sich persönlich verbind lich zu machen, reicht die bloße Kenntniß einer dergleichen Ver haftung des Grundstücks, eine stillschweigende Uebernahme nicht aus, und namentlich dann nicht, wenn er nicht so viel Kaufgeld versprochen hat, als Hypotheken darauf haften. Wie kann man voraussetzen, daß ein Käufer, welcher ein Gut, wor auf 40,000 Thlr. Hypotheken haften, für 20,000 Lhlr. kauft, für die übrigen 20,000 Thlr. Hypothekenfchuld mit seinem
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