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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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mir um so unbedenklicher, Letzterm dies nicht aufzulegcn, da der Gläubiger sofort kündigen kann, und der Erstere nach allgemein rechtlichen Bestimmungen mit d m beweglichen Vermögen zu haf ten verbunden ist. An den kann er sich halten, und hat dieser nicht so viel, um ihn zu befriedigen, so ist das ein Unglück, wie es Jedermann passiren kann. Staatsminister v. Könneritz: Der Herr Domherr v. Günther hat zwar insofern ganz Recht, als auch der Gesetzent wurf enthalt, daß, wenn der dritte Besitzer, auch wenn er die hy pothekarischen Schulden ausdrücklich mit übernommen hat, er dieser Verbindlichkeit durch Verkauf wieder entledigt wird. Allein der Gesetzentwurf ist hierin nicht inconsequent. Der Ge- setzentwurf geht von der Ansicht aus, daß das Grundstück ver pflichtet ist, und insofern einer nicht mit einer persönlichen Ver pflichtung hinzugekommen war, er also auch mit seinem übrigen Vermögen nicht dafür zu. haften braucht. Nun mußte man allerdings auch den Satz vor Augen haben, wie lange der Be sitzer persönlich verpflichtet sei und bleibe, wenn er ausdrücklich diese Verbindlichkeit übernommen hat. Da hat die Regierung und der Gesetzentwurf anerkennen müssen, haß er persönlich verpflichtet sei, aber mit der Beschränkung, so lange er es nicht wieder veräußert hat. Consequent mit jenem Princip stellt der Entwurf den Satz auf, daß selbst die ausdrückliche Uebernahme der Schuld präsumtiv nur in Beziehung auf die Erwerbung des Grundstücks und so lange er Has Grundstück besitzt, aber nicht weiter hinaus übernommenhabe. Folglich ist der Gesetz entwurf hierin nicht inconsequent. Uebrigens erlaube ich mir, noch auf den Fall aufmerksam zu machen, wenn Jemand aus drücklich dem Käufer erklärt, er übernehme diese Forderung nicht mit, wenn der Verkäufer ausdrücklich sagt, er wolle sie aus seinem übrigen Vermögen berichtigen; wenn der Gläubiger dies sogar weiß, mit der Zusicherung seines persönlichen Schuldners sich beruhigt, aber dennoch die Hypothek in der Hoffnung, daß der Werth des Grundstücks steigen könne, behalten will, so sieht man nicht ein, wie der Besitzer verpflichtet sein soll, mit seinem übrigen Vermögen dafür zu haften. An sich läßt sich auch nicht erkennen, wie der Gläubiger durch die Veräußerung des Grund stücks in die Lage versetzt werden solle, mehre ihm persönlich ver pflichtete Schuldner zu erhalten. In dem Falle, der erwähnt, worden ist, wo selbst die Kaufgelder nicht ausreichen, um alle Hypotheken zu übernehmen, würde entweder zum .Theil der hypothekarische Gläubiger sofort auf Ueberlassung des Gutes bestehen, oder er geht an den persönlichen Schuldner, an den Verkäufer, und dieser muß mit seinem Vermögen einstehen. Wie gerade diese Bestimmung dazu führen könnte, Schwindeleien zu veranlassen und die Gläubiger um ihre Forderung zu bringen, das ist mir aus den gegebenen Beispielen nicht recht klar gewor den. Denn wenn er für 20,000 Lhlr. das Gut gekauft und diese mit übernommen hat, so mag er noch so viel herausschlagen, so bleibt er den übernommenen Gläubigern mit seinem übrigen Vermögen verpflichtet.. Prinz Johann: Ich möchte doch gegen das vom Herrn -Staatsminister Angeführte Einiges erwähnen. Zunächst han ¬ delt es sich hier um Personalfordcrungen gegen den dritten Be sitzer des Guts. Es versteht sich also von selbst, wenn dieser mit dem Gläubiger einen Vertrag abgeschlossen und vermöge dessen die persönliche Verbindlichkeit abgelehnt hat, derselbe in Gültig keit bleiben muß, daß also dem Hypothekengläubiger, der wegen persönlicher Verbindlichkeit gegen den dritten Besitzer klagen wollte, der Einwand entgegen gehalten werden könnte, daß ihm versprochen worden sei, ihn deshalb nicht in Anspruch zu neh men. Daß aber Schwindeleien möglich sind bei den Bestim mungen, wie sie der Gesetzentwurf enthält, glaube ich darrhun zu können. Es kauft z. B- Jemand ein Holzgut, er haut daS ganze Holz weg, und überläßt sodann das Gut den Gläubigern. Was wollen die Gläubiger anfangen: das Geld ist weg, das Holz ist weg. Secretair v. Biedermann: Der Herr Staatsminister hat schon das gesagt, was ich erwähnen wollte. Der Satz in h. 89 wird nur Bedeutung haben, wenn tz. 88 stehen bleibt; fällt diese, so wird auch jene bedeutungslos. Zweitens werde ich noch mit wenigen Worten auf das Praktische zurückkommen. Es wird eine solche Bestimmung, wie die beantragte, jedenfalls den Grundstückskäufer sehr ängstlich machen. Es kann der Fall eintreten, daß das Grundstück noch so viel Werth hat, daß die Hypotheken gedeckt werden können, auch wohl noch Etwas übrig bleibt. Allein Jeder, der befürchtet, daß das Grundstück in sei nem Werthe durch Zufälligkeiten doch so viel verlieren könnte, daß die Schulden nicht gedeckt werden, wird es nicht kaufen. Was wird die Folge sein? Es wird zur Subhastation kommen. Nun ist bekannt, daß eine Subhastation in der Regel geringem Ertrag gibt, als ein Verkauf aus freier Hand. So wird aber nicht nur der Grundstückverkaufer leiden, sondern auch der Hy pothekengläubiger, der vielleicht dadurch, wenn das Grundstück einen annehmlichen Käufer findet, mit seiner ganzen Forderung befriedigt würde, nun aber um einen Theil seiner Forderung kommt. Domherr v. Günther: Der Herr Secretair scheint von der Ansicht auszugehen, als ob bis jetzt den Hypothekenschuldnern freigestanden hätte, ihre Gläubiger nur aus dem Gute zu be friedigen. Nein, bis jetzt war es unbestrittener Grundsatz, daß die Schuld auch aus dem Betrage ihres übrigen Vermögens ge deckt werden müsse. Noch zur Stunde sind sie gehalten, mit' ihrem ganzen Vermögen cinzustehen, und wenn auch das Gut nicht zureichte, den zehnten Theil der Hypothek zu decken. In dem Gesetzentwürfe wird ihnen eine bedeutende Erleichterung gewährt; diese Erleichterung will das Deputationsgutachten ihnen keineswegs entziehen; es streitet sich einzig darum, ob sie die mit diesen Vortheilen, die ihnen der Gesetzentwurf bewilligt, und die Deputation vollkommen anerkennt, verbundenen Verpflichtun gen blos dann übernehmen sollen, wenn sie sich zur Uebcrnah.me ausdrücklich erklärt haben, oder ob sic denselben auch dann unter liegen müssen, wenn sie das Grundstück wissentlich, daß die und die Schulden darauf haften, gekauft haben. Der gegenwärtige Zustand der Grundstücksbesitzer wird durch das, was die Depu tation beantragt hat, keineswegs verschlimmert, er wird sowohl
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