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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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durch das Gesetz, als durch das Deputationsgutachten in jedem .Falle verbessert. Es fragt sich aber, unter welchen Umständen es dem Käufer eines Grundstücks freistehen soll, die Hypothek blos aus dem Grundstücke, nicht aus dem übrigen Vermögen zu bezahlen. Das Gesetz sagt: er soll zur Bezahlung auch aus dem übrigen Vermögen verpflichtet sein, wenn er die eingetrage nen Schulden ausdrücklich übernommen. Das Deputations gutachten sagt: die Uebernahme der Hypothek muß in Folge der Oeffentlichkeit der Hypothekenbücher jedenfalls präsumirt werden. Beide aber stimmen darin überein, daß die Verbindlichkeit, auch mit dem übrigen Vermögen zu haften, erlischt, wenn das Grund stück wieder verkauft wird. Secretair ».Biedermann: Ein Wort zur Widerlegung. Jetzt ist wohl meistens eine ausdrückliche Erklärung von dem Käufer des Grundstücks bei der Uebernahme desselben gefordert und angenommen worden, daß, wenn eine Erklärung nicht erfolgt ist, er zur-Bezahlung über den Werth des Grundstücks hinaus nicht verbunden sei. Domherr 0. Günther: Wenn eine solche Erklärung nicht erfolgt ist, so würde der Richter den Kauf gar nicht consir^ miren. ' Bürgermeister Hübler: Wenn ich bei Prüfung der §. 88 und 89 des Entwurfs entwickelten Grundsätze vom praktischen Gesichtspunkte ausgehe, kann ich nur für das Gutachten der Deputation stimmen. Vom Gesichtspunkte der Theorie aus gegangen, mag tz. 88 sich rechtfertigen lassen, praktisch aber dürfte sie wenig frommen und nur dem Zweifel Vorschub leisten, was nun eigentlich unter „besonders übernommenen" Schulden zu verstehen sei. Es ist mir io prsxi kein Fall vor gekommen, wo ein Kauf anders geschlossen worden wäre, als in der Maße, dnß der neue Käufer die auf dem Grundstücke haf tenden hypothekarischen Schulden als Kheile der stipulirten Kauf summe übernommen hätte. Ja es würde nach der bisher be standenen und noch bestehenden Praxis der Richter gar nicht im Stande sein, einem Kaufe die Bestätigung zu verleihen, insofern nicht eine bestimmte Erklärung der Contrahenten in Beziehung auf die Hypotheken und deren Uebernahme vorhergegangen. Sind aber, wie ich wohl annehmen darf, die io parteo» pretü überwiesenen Schulden mit den §. 89 bemerkten „besonders über nommenen" Schulden identisch, so dürfte der Fall, dessen die 88. §. gedenkt, kaum Vorkommen, und ihr Wegfall daher ganz unbe denklich erscheinen. Von diesem praktischen Gesichtspunkte aus, glaube ich, ist der Vorschlag der Deputation vollkommen sachgemäß, und der Käufer vor der Gefahr gesichert, im Kaufe übergangene, auf dem Grundstücke haftende Hypotheken noch über die stipulirte Kaufsumme zu zahlen. v. Großmann: Zwei nicht unwichtige Gründe schei nen mir für das Deputationsgutachten entscheidend zu spre chen. Der eine liegt im Interesse der öffentlichen Sitt lichkeit. Es muß dem ganzen Staate daran liegen, daß die Geltung der knua üäes aufrecht erhalten werde, und gerade für diesen Zweck wirkt das Deputätionsgutachten. Wird die Ver bindlichkeit eines Käufers zur Bezahlung der auf dem Grund- I. 31. stücke haftenden Schulden noch von einer besonder» Form abhän gig gemacht, nicht auf die faktische Annahme des Hypotheken-- guts allein gegründet, so ist jeder Arglist Thor und Thüre ge öffnet, und man kann nicht absehen, welche Folgen daraus ent springen. Ich zweifle keinen Augenblick, daß so die öffentliche Sicherheit untergraben und zu allerhand Betrügereien Gelegen heit gegeben wird. Ein zweiter Grund liegt im Interesse der Verwaltung. Alle Aufsichtsbehörden, welche für sichere Unter bringung von Capitalien zu sorgen hatten, hüben bis jetzt keine Besorgniß weiter gehegt, wenn das Capital ausgeliehen war, weil sie nicht blos auf das Grundstück, sondern auch auf die Em pfehlung des Schuldners von Seiten seiner Ordnungsliebe, sei ner Moralität ein Gewicht legten. Kann aber der Schuldner durch beliebigen Verkauf jene Sicherheit ihnen nehmen, so wird nothwendig erfordert, daß die Verwaltungsbehörde alle ihre Schuldner stets im Auge behalte. Das kann sie aber nicht, weil ja Verkäufe geschehen können, ohne daß der Gläubiger da von Etwas erfährt und ehe er es erfährt. Sie schwebt also in einer ewigen Gefahr, in einer Verantwortlichkeit, welche entweder sich selbst zu Grunde richtet oder dasBedürfniß Hervor rufen muß, daß ihnen noch besondere Bureaus an die Seite ge setzt werden, welche auf die Veränderung in dem Personale der Schuldner ein wachsames Auge haben. In beiderlei Hinsicht scheint mir also das Deputationsgutachten überwiegende Vorzüge zu haben. Secr. Bürgerm. Ritterstädt: Mir scheint es ebenfalls, als ob der Regierungsentwurf allerdings konsequent wäre im Vergleich mit den Principien, welche der Gesetzentwurf über haupt aufstellt. Aber in praktischer Hinsicht muß ich mich zu der Ansicht des Herrn Bürgermeister Hübler bekennen. Ich glaube kaum, daß es jemals vorkommen kann, daß, wenn Hy pothekenbücher eingerichtet sind, Einer ein Grundstück in der Meinung kaufen könne, die darauf haftende Schuld nicht über nehmen zu wollen. Es scheint mir auch konsequent) daß, wenn einmal Hypothekenbücher eingerichtet sind, dann auch die Prä sumtion gerechtfertigt werde, daß mit dem Grundstück die Hy pothek mit übernommen werden müsse. Um deswillen kann ich nur dem Deputationsgutachten beitreten. Referent Wägermeister v. Gross: Nach dem bisherigen Rechte ist es wohl unbestritten, daß alle zur Zeit des Verkaufs auf dem Grundstück haftenden Hypotheken von dem Käufer auch mit seinem übrigen Vermögen vertreten werden müssen, wenn er auch nicht eine ausdrückliche Erklärung, diese Verpflichtung auf sich zu nehmen, abgelegt hat, indem die Uebernahme derselben schon daraus gefolgert werden muß, daß bei Bestimmung uyd Berechnung der Kaufsumme diese Forderungen nothwendiger- weise mit berücksichtigt worden sind. Es ist diese Verbindlich keit nach dem jetzigen Recht noch weiter ausgedehnt, denn es sind mehre Fälle vorgekommen, wo selbst nach dem weitern Verkauf eines Grundstücks, in Betreff der Hypothekforderung von dem Gläubiger gegen den früheren Besitzer persönliche Klagen mit Erfolg geltend gemacht worden sind. Wenn diese soweit er streckte Verbindlichkeit durch den Gesetzentwurf beschränkt werden. 3* '
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