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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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soll, so ist die Deputation vollkommen damit einverstanden. Al lein bei der Fassung des Gesetzentwurfs bleibt das hauptsächlichste Bedenken immer, was dabei unter einer besonder» Uebernahme der eingetragenen Schulden verstanden werden soll. Es ist mir -er Zweifel immer noch nicht gelöst worden, ob nicht schon die Berücksichtigung solcher Schulden in der Kaufsumme als besondre Uebernahme angesehen werden soll, wodurch eine persönliche Ver pflichtung begründet wird, oder ob nach dem Gesetzentwurf eine besondere Form für diese Uebernahme, um den Besitzer persönlich gegen die Gläubiger zu verpflichten, verlangt wird. Die für das Deputationsgutachten sprechenden Gründe sind aber von mehren Mitgliedern der Deputation so ausführlich dargelegt worden, daß ich mich nur hierauf zu beziehen brauche. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium kann nicht zugebm, daß der Grundsatz, der Erwerber eines Grundstücks müsse die darauf haftende Hypothek, auch wenn er sie nicht mit übernommen, insofern das Grundstück nicht zureiche, aus seinem übrigen Vermögen bezahlen, nach dem dermalen bestehen den Recht jetzt schon feststehen. Gegen den dritten Besitzer hat -er Hypothekengläubiger gar keine persönliche Klage. Er hat nur eine dingliche, die hypothekarische. Sie geht nur auf A b- tretung des verpfändeten Grundstücks zur Befriedigung des hypothekarischen Gläubigers, insofern der Besitzer nicht vor zieht, sich durch Bezahlung derForderung von der Abtretung frei zu machen. Der geehrte Herr Bürgermeister Hübler erwähnte, daß es jetzt schon gar nicht anders habe kommen können, weil jede Behörde verlange, daß der Käufer die Hypotheken ausdrück lich mit übernehme. Dies haben hier und da die Behörden gc- than und es ist dies sehr zweckmäßig, nothwendig ist es aber durchaus nicht. Und so haben auch die Lehnsbehörden ost den Acquirenten nicht die Erklärung abgefordert, ob sie die Hypothek übernehmen wollen, sondern ihnen nur bekannt machen lassen, daß diese Hypotheken auf dem Grundstücke haften. Daß sie in der Regel durch die Ueberweisung der Kaufgelder mit übernommen werden, ist keine Frage, und so liegt alsdann hierin das Verspre chen, diese zu bezahlen. Allerdings hat man jetzt die dritten Besitzer auch nach Wiederveräußerung für verbindlich erachtet, mit ihrem persönlichen Vermögen einzustehen, aber nur, wenn sie die Schuld übernommen hatten. Secretair v. Biedermann: Herr 0. Superintendent Großmann hat darauf aufmerksam gemacht, daß die Verwal tungsbehörden von öffentlichen und Stkftungsfonds in eine üblere Lage als jetzt kämen, wenn sie keinen persönlichen Anspruch an den Besitzer des verpfändeten Grundstücks hätten. Ich muß aber dar auf aufmerksam machen, daß dergleichen Behörden auch jetzt nicht gesichert sind, daß der Besitzer in den Abfall der Nahrung und das Gut zur Subhastation kommt. Eine solche Bestim mung, wie sie beantragt ist, wird aber, wie erwähnt worden, zu öfteren Subhastationen führen; daher wird nach meiner Ue- berzeugung die Lage der Verwaltungsbehörde dadurch noch übler werden, als sie jetzt ist. v. Großmann: Ich kann mir die Sache nicht anders denken, als daß bei einer Gesetzgebung, wo die Hypothekbehörde gar keine Verbindlichkeit hat, dem Gläubiger eine Notiz von der Besitzveränderung zu geben, für den Fall, daß die Ver änderung in der Person des Schuldners einen wesentlichen Ein fluß auf die Sicherheit des Capitals hat, die Verwaltungsbe hörde weit schlechter gestellt sein müsse, als sie es früher war. Jetzt, wenn ein Vater seinem Sohne sein Gut übergibt, auf dem ein Kirchencapital haftet, so macht er ihn verbindlich zurBe- zahlung des Capitals, und wenn auch die Kircheninspection nichts davon erfährt, so erwächst daraus für sie keine Gefahr, weil die Uebernahme der Schuld von Seiten des Nachfolgers im Besitz die alte Sicherheit gewährt. Aber jetzt sollten ja nach einer tz. dieses Gesetzes selbst die Gläubiger nur für den Fall, daß sie es ausdrücklich verlangen, eine Bescheinigung über die Eintragung der Hypothek erhalten, weit weniger also über die Veränderung im Besitz. Dazu kommt nun, daß die Ansicht des hohen Mi nistern, die dieser Bestimmung zum Grunde liegt, nämlich der eigentliche Schuldner sei das verpfändete Grundstück, die Hypo thek, mir doch höchst bedenklich erscheint, denn sie ruht unstreitig auf der Annahme: das Grundstück, welches die Hypothek bildet, ist priocipsliter verpflichtet, nicht subsidiarisch. Wenn ich einem Schuldner Etwas darleihe, so ist das ein Vertrag, der mich mit seiner Person in ein nahes Verhältniß setzt; von ihm verlange und erwarte ich die Bezahlung,, denn mit ihm ist der Vertrag abgeschlossen, nicht mit dem Grundstück; das letztere bedinge ich mir nur als subsidiarisches Sicherungsmittel. Aber nach dem Gesetzentwurf soll ja das moralischeElement, was jedemSchuld- vertrag zum Grunde liegt, ganz und gar annullirt erachtet wer den, und es soll Nichts, als ein rein materielles Interesse dabei vorwalten. Staatsminister v. Könne ritz: Der Herr Superintendent 0. Großmann ist in Jrrthum, und ich fühle mich verpflichtet, diesen aufzuklären, weil ich unmöglich auf der Gesetzgebung den Vorwurf haften lassen kann, als ob sie dem moralischen Principe entgegen sei. Es handelt sich durchaus nicht darum, den ur sprünglichen Erborger freizulassen. Dieser und seine Erben blei ben auch nach der Veräußerung verpflichtet und müssen mit ih rem übrigen Vermögen für Bezahlung der contrahirten Schuld einstehen. Wenn er erwähnt, daß man nicht blos auf das Grund stück, sondern auch auf empfehlungswerthe Persönlichkeit des Erborgers sehe, so ist dies im Gesetzentwürfe vollkommen anerkannt. Allein eben weil man auf die Persönlichkeit des Er borgers sieht, so tritt dieser Grund, welcher den Capitalisten zum Darlehn bestimmt haben kann, bei dem dritten Besitzer, der das Grundstück von dem Erborger erkauft hat, nicht ein; denn er konnte nicht wissen, ob und an wen es der Erborger verkaufen wollte, und dies auch, mag der Käufer sein, wer er wolle, nicht hindern. v. Großmann: Da bitte ich doch, das hohe Ministerium möge mir die Schwierigkeit lösen, die darin liegt, daß der Gläu biger jetzt schlechterdings von einer Besitzverändenmg ex ellicia keine Nachricht bekommt. Bekommt er diese nicht, so hat er auch ein Mittel nicht, sich gegen Gefahren zu schützen, die in der Veränderung der Personen liegen ; denn nach dem Gescheut-
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